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   OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/2016 (47/16), Ausl 9/16 (47/16)   

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OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/2016 (47/16), Ausl 9/16 (47/16) (https://dejure.org/2016,51013)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2016 - Ausl 9/2016 (47/16), Ausl 9/16 (47/16) (https://dejure.org/2016,51013)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - Ausl 9/2016 (47/16), Ausl 9/16 (47/16) (https://dejure.org/2016,51013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an Litauen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 73 Abs. 1
    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an Litauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 11.08.2015 - Ausl 78/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2014 - 1 AK 77/13

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Prüfung eines ordre-public- oder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
  • EGMR, 12.07.2007 - 20877/04

    TESTA v. CROATIA

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Soweit es in jenem Schreiben heißt, dass die "Norm der Wohnfläche" je Gefangenem 3, 6 m² betrage, bestätigt dies zudem die Besorgnis einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im litauischen Strafvollzug, da ein persönlicher Haftraumanteil von weniger als 4 m² schon für sich allein (vgl. zur grundsätzlich gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung schließen lassen können: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 27; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15) den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards gerade nicht entspricht (vgl. EGMR EuGRZ 2008, 21 und Urt. v. 10.06.2014, EuGRZ 2016, 104, 105, Nr. 24-25, 29; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 28: dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum von etwa 4, 5 m² nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    d) Einer erneuten Anforderung der notwendigen zusätzlichen Informationen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Verfolgte in der litauischen Republik inhaftiert werden soll, sowie einer insoweit möglichen Fristsetzung (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709 ff., juris Rn. 95 ff.) bedarf es unter den hier gegebenen Umständen nicht.
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Soweit es in jenem Schreiben heißt, dass die "Norm der Wohnfläche" je Gefangenem 3, 6 m² betrage, bestätigt dies zudem die Besorgnis einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im litauischen Strafvollzug, da ein persönlicher Haftraumanteil von weniger als 4 m² schon für sich allein (vgl. zur grundsätzlich gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung schließen lassen können: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 27; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15) den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards gerade nicht entspricht (vgl. EGMR EuGRZ 2008, 21 und Urt. v. 10.06.2014, EuGRZ 2016, 104, 105, Nr. 24-25, 29; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872 ff., juris Rn. 28: dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum von etwa 4, 5 m² nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar).
  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung an Griechenland unter der Prämisse

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16
    Vielmehr ist die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 19.09.2016 als abschließend anzusehen und eine verbindliche individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen nicht mehr zu erwarten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16, juris Rn. 14; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 21).
  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.10.2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8.06.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.10.2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8.06.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19

    Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur

    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2016 (47/16)), den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 und einen Auszug aus einem Artikel des Human Right Monitoring Institut vom 3. Oktober 2017 vertritt der Verfolgte die Auffassung, dass die Haftbedingungen in der Republik Litauen nicht den europäischen Mindeststandards genügten, der dortige Strafvollzug stehe den Standards des deutschen Strafvollzugs nicht gleich und bliebe hinter diesen zurück.
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17

    Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in

    Die vom Senat in seinem die Entscheidung nach § 85c IRG im vorliegenden Verfahren zurückstellenden Beschluss vom 28. März 2017 - im Anschluss an seinen Beschluss vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2016 (47/16), juris), mit dem er die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Litauen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen für unzulässig erklärt hatte - hinsichtlich der von dem Verurteilten im Falle der Übertragung der Vollstreckung der hier verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen dort zu erwartenden Haftbedingungen geäußerten Bedenken hält der Senat im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 16. Juni 2017 sowie die Erklärung des stellvertretenden Justizministers der Republik Litauen vom 25. August 2017 nicht mehr aufrecht.
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16

    Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur

    Bloße Hinweise auf die Rechtslage reichen hierfür ebenso wenig aus (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103 f.) wie abstrakt-generelle Erklärungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OLG Ausl 9/2016 (47/16) - Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 73 Rn. 42b).
  • KG, 22.08.2017 - 151 AuslA 78/17

    Auslieferung nach Litauen zum Zweck der Strafverfolgung: Haftbedingungen als

    Die vom Senat im Anschluss an den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 - OLG Ausl 9/16 (47/16) - und den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 - CPT/Inf (2014) 18 - geäußerten Bedenken hält er im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Justizministeriums der Republik Litauen nicht mehr aufrecht.
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