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   OLG Köln, 27.07.2004 - Ausl 92/04   

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https://dejure.org/2004,22709
OLG Köln, 27.07.2004 - Ausl 92/04 (https://dejure.org/2004,22709)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2004 - Ausl 92/04 (https://dejure.org/2004,22709)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - Ausl 92/04 (https://dejure.org/2004,22709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Dritter

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    IRG § 66
    Dritter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Definition eines "Dritten" nach Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG); Beurteilung von Anträgen auf Herausgabe von in Deutschland beschlagnahmten CD-ROM's in einem Verfahren zur Rechtshilfe für italienische Behörden; Zuständigkeiten nach dem ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvR 497/03

    Anordnung der einstweiligen Versiegelung und Hinterlegung von in

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2004 - Ausl 92/04
    Anders als in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, auf das sich die Beteiligte beruft (NJW 2003, 3761), kommt hier ein Beweisverwertungsverbot nicht in Betracht.
  • OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17

    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

    Dritter ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 - sowie SenE vom 27.07.2004, Ausl 92/04 - 24 und 25 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Danach ist Dritter jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juli 2004, Ausl 92/04, juris Rn. 1).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21

    Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren:

    Einer solchen Rechtsauffassung stünde ? soweit ersichtlich ? insbesondere weder der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1995 ? (2) 4 Ausl 352/93, NStZ 1995, 455 noch Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2010 ? 6 AuslS 101/09 Rn. 21; Beschluss vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 (bloßer Hinweisbeschluss); Beschluss vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17?35) tragend entgegen.
  • KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19

    Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Nürnberg, Frankfurt und Köln haben sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen, diese jedoch dahingehend fortgeführt, dass die Dritteigenschaft nicht nach deutschem Recht zu bestimmen, sondern "Betroffener" - und damit nicht "Dritter" - derjenige sei, gegen den sich das ausländische Ermittlungsverfahren richte (vgl. OLG Stuttgart StV 2016, 248; OLG Nürnberg StraFo 2012, 416; OLG Frankfurt NStZ 2005, 349; OLG Köln, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2004 - Ausl 92/04 -, juris Rn. 1); nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln soll dabei in Fällen, in denen das Organ einer juristischen Person Beschuldigter des ausländischen Ermittlungsverfahrens ist, auch die juristische Person selbst "Betroffene" und deshalb nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) IRG antragsbefugt sein (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 21, vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 21, und vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 -, juris Rn. 1).
  • OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Die beiden Unternehmen V.AG und W. sind als von der Herausgaberechtshilfe Betroffene im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 Alt.2 IRG anzusehen und daher Antragsberechtigte nach dieser Bestimmung (vgl. dazu SenE vom 27.7.04 - Ausl 92/04 - ).
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