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   OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15   

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https://dejure.org/2015,40190
OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15 (https://dejure.org/2015,40190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2015 - Ausl 98/15 (https://dejure.org/2015,40190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - Ausl 98/15 (https://dejure.org/2015,40190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn; Vollstreckung eines Strafrests von mehr als drei Monaten in Ungarn; Mindestmaß der zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktion; Haftbedingungen in Ungarn; Vorliegen einer belastbaren Zusicherung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 30
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.10.2007 - 2 BvR 1680/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung)).
  • EGMR, 16.10.2006 - 43346/05

    J. S. M.gegen Deutschland

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Das Vorliegen solcher Zusicherungen für sich alleine befreit die Vertragsstaaten aber nicht davon, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welcher den nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechten zukommt (EGMR NJW 1990, 2183; Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 43346/05 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014 - OLGAusl 53/14 -, juris).
  • OLG Dresden, 10.07.2014 - Ausl 53/14

    Schmuggel geschützter wildlebender Tiere (hier Reptilien und lebende Weichtiere)

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Das Vorliegen solcher Zusicherungen für sich alleine befreit die Vertragsstaaten aber nicht davon, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welcher den nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechten zukommt (EGMR NJW 1990, 2183; Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 43346/05 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014 - OLGAusl 53/14 -, juris).
  • OLG Dresden, 17.04.2008 - 12 Ausl 33/08

    Weißrussland; Menchenrechte

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Missstände in Bezug auf die Menschenrechtslage machen die Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr jedoch nicht von vornherein unzulässig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2008 - OLG 12 Ausl 33/08 -, juris).
  • KG, 24.09.2012 - 151 AuslA 113/12

    Auslieferung an einen EU-Mitgliedsstaat zur Strafvollstreckung; Mindestdauer der

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit könnte das Vorliegen eines nur noch im Bagatellbereich liegenden Strafrestes die Prüfung durch den Senat veranlassen, ob die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG widersprechen könnte (KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2012 - (4) 151 AuslA 113/12 (195/12), (4) 151 Ausl A 113/12 (195/12) m.w.N., - juris; Grützner/Pötz/Kreß-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl. § 81 Rn. 3 ).
  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfolgten gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Behandlung des Verfolgten in Ungarn von der Tschechischen Republik besonders beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris).
  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Das Vorliegen solcher Zusicherungen für sich alleine befreit die Vertragsstaaten aber nicht davon, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welcher den nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechten zukommt (EGMR NJW 1990, 2183; Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 43346/05 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014 - OLGAusl 53/14 -, juris).
  • OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08

    Weißrussland

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Behandlung des Verfolgten in Ungarn von der Tschechischen Republik besonders beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15
    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfolgten gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262).
  • BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83

    Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei

  • EGMR, 18.06.2015 - 13826/11

    FORTUNATO ET AUTRES c. ITALIE

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    [54] Der Senat stellt aber fest, dass zu diesem Punkt Uneinigkeit hinsichtlich des Verständnisses der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht und dass andere Oberlandesgerichte teilweise ihren Entscheidungen das Vorliegen derartiger Zusicherungen zugrunde legen (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015 - Ausl 98/15, juris Rn. 29 f., NStZ-RR 2016, 30 (Ls.); OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 - III-2 Ausl 131/15, juris Rn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 22; vgl. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ws 508/17, juris Rn. 18; aufgrund des Fehlens der Erteilung einer entsprechenden Zusicherung wurde die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt in den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 AR 319/17, juris Rn. 25 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2017 - 2 Ausl AR 14/17, juris Rn. 11, StraFO 2017, 291; vgl. ferner die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, unter Ziff. III.2.a. der Gründe) oder aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung unter entsprechende Maßgaben stellen (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris (Tenor zu 2.); OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Erfordernis einer einzelfallbezogenen

    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass derzeit zureichend objektive und zuverlässige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15 - abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15 - abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15 - abgedruckt bei juris).
  • OLG Celle, 23.11.2015 - 1 Ausl 46/14

    Verhältnismäßigkeit der Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der

    Auch wenn die Vorschrift aufgrund des Vorrangs des EuAlÜbk gemäß § 1 Abs. 3 IRG vorliegend keine Anwendung finden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen eines nur noch im Bagatellbereich liegenden Strafrestes die Prüfung veranlasst, ob die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG widerspricht (vgl. KG, Beschluss vom 24. September 2012, 151 Ausl A 113/12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2015, OLG Ausl 98/15, juris).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

    Soweit der Senat im Beschluss vom 26.05.2017, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass bezüglich der Haftbedingungen in Ungarn derzeit systemische Mängel bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15, abgedruckt bei juris) und sich eine Auslieferung deshalb als unzulässig erweisen müsste, bestehen diese Bedenken zwar grundsätzlich fort, jedoch haben die ungarischen Justizbehörden nunmehr im Schreiben vom 07.06.2017 unter Zusicherung der dortigen Unterbringung zwei Haftanstalten benannt - nämlich die Haftanstalten in Szombathely und Tiszalök -, wobei jedenfalls die Haftanstalt in Szombathely unter Berücksichtigung der vom Senat ausgewerteten und nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine menschenwürdige Unterbringung des Verfolgten mit Sicherheit gewährleistet.
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Verhältnismäßigkeit der Auslieferung

    Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr. 2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre.
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