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   BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R   

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BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R (https://dejure.org/2018,5968)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R (https://dejure.org/2018,5968)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R (https://dejure.org/2018,5968)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Angemessenheit der Vergütung eines Kassenvorstands - Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen - keine notwendige Beiladung des Vorstandsvorsitzenden - Gleichbehandlung der Krankenkassen innerhalb der Vergleichsgruppen

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle von Vorstandsvergütungen in einem Vorstandsdienstvertrag nach pflichtgemäßem Ermessen; Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile beim Vergleich mit dem Durchschnitt der Vorstandsvergütungen ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Angemessenheit der Vergütung eines Kassenvorstands - Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen - keine notwendige Beiladung des Vorstandsvorsitzenden - Gleichbehandlung der Krankenkassen innerhalb der Vergleichsgruppen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1
    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle von Vorstandsvergütungen in einem Vorstandsdienstvertrag nach pflichtgemäßem Ermessen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung von Krankenkassenvorständen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Kontrolle von Vorstandsvergütungen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 71 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstands

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    BKK Mobil Oil ./. Bundesrepublik Deutschland

    Aufsichtsrecht

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung von Krankenkassenvorständen durch die Aufsichtsbehörde?

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vorstandsvergütung - Anmerkung zum Urteil des BSG vom 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R" von Dr. Armin Knospe, original erschienen in: SGb 2019, 104 - 113.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 207
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (53)

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R

    Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals

    Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R
    Ihm wohnt ein prognostisches Moment inne, das die Annahme einer Einschätzungsprärogative rechtfertigt (vgl zur Einschätzung der Wirtschaftlichkeit BSGE 67, 85, 88 f = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 5; BSGE 71, 108, 109 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1 S 3; allgemein auch BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 23; BSGE 121, 179 = SozR 4-2500 § 194 Nr. 1, RdNr 17; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Juni 2017, 295, S 2; Funk, VSSR 1990, 261, 271).

    Wenn sich das Handeln des Versicherungsträgers noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, bei reiner Rechtsaufsicht rechtswidrig (vgl insgesamt zur Vermögensanlage BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 23; BSGE 102, 281 = SozR 4-2500 § 222 Nr. 1, RdNr 16).

    Die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Vorstandsdienstverträge erfolgte nunmehr nach den allgemeinen Regeln der §§ 87 ff SGB IV als eine reine Rechtsaufsicht (§ 87 Abs. 1 S 2 SGB IV; vgl BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 20) .

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 A 1/11 R

    Krankenversicherung - Wahltarif - Selbstbehalt - keine Geltung für

    Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R
    Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist die begehrte Zustimmung ein Verwaltungsakt (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 10; BSGE 117, 236 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 2, RdNr 9 mwN; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Juni 2017, 505, S 4) .

    Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Zustimmung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe (stRspr, vgl zB BSGE 69, 72, 73 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 11; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 9; BSGE 117, 236 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 2, RdNr 8) .

    Nichts anderes kann für die Aufsichtsklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist (BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 14; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 11 mwN) .

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 A 4/06 R

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - rechtsstaatliches Gebot der

    Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R
    Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist die begehrte Zustimmung ein Verwaltungsakt (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 10; BSGE 117, 236 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 2, RdNr 9 mwN; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Juni 2017, 505, S 4) .

    Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Zustimmung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe (stRspr, vgl zB BSGE 69, 72, 73 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 11; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 9; BSGE 117, 236 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 2, RdNr 8) .

    Nichts anderes kann für die Aufsichtsklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist (BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 14; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 11 mwN) .

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (stRspr, vgl zB BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr. 1, RdNr 11; BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSGE 120, 289 = SozR 4-2500 § 268 Nr. 1, RdNr 23 mwN; BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 10) .

    Eine Entscheidung greift in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar ein, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSGE 120, 289 = SozR 4-2500 § 268 Nr. 1, RdNr 23 mwN; BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 10 mwN; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 75 Anm 15a) .

    Die aufsichtsrechtliche Anordnung ist der Rechtssphäre der privatrechtlichen Vertragspartner vorgelagert (vgl zum Vorstandsdienstvertrag BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5 RdNr 10 mwN; BSG Urteil vom 30.7.2019 - B 1 A 2/18 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht (§ 89 Abs. 1 SGB IV) gebieten es der auch im Aufsichtsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem beaufsichtigten Versicherungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit insoweit einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, als dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind (vgl etwa zum Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der Sparsamkeit im Haushaltswesen BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 23; BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.7.2019 - B 1 A 2/18 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Ermessen - Genehmigung eines

    Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist die begehrte Zustimmung ein Verwaltungsakt; sie enthält ihm gegenüber eine Regelung, da die Wirksamkeit des Vorstandsdienstvertrags von der Zustimmung abhängt (§ 35a Abs. 6a S 1 SGB IV; stRspr, vgl nur BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 9 mwN) .

    Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Zustimmung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe (stRspr, vgl nur BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 9 mwN) .

    Die aufsichtsrechtliche Mitwirkung ist der Rechtssphäre der betroffenen Vorstandsmitglieder vorgelagert (vgl näher BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 10 mwN) .

    Nichts anderes kann für die Aufsichtsklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist (vgl BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 14 mwN).

    Um eine gleichmäßige Ermessensausübung zu gewähren, die Rechtskonkretisierung der KKn zu strukturieren und eine nachhaltige präventive Wirkung zu erzielen, sind Aufsichtsbehörden wie der Beklagte gehalten, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen (vgl im Einzelnen BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 15 ff mwN) .Ziel der Regelung ist es, im Wege einer präventiven Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden eine effektive Gewährleistung der Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Haushaltswesen bei der Ausgestaltung der Vorstandsdienstverträge zwischen dem Verwaltungsrat der KK und dem Vorstandsmitglied zu sichern, ohne das Selbstverwaltungsrecht der KKn zu missachten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf der Bundesregierung eines 3. AMGuaÄndG, BT-Drucks 17/13770 S 21 f zu Art. 2a zu Nr. 1) .

    Wenn sich das Handeln des Versicherungsträgers noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, bei reiner Rechtsaufsicht rechtswidrig (vgl zum Ganzen BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 15 ff mwN) .

    Der Beklagte ist der Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, in förmlicher Hinsicht nachgekommen mit dem Erlass des Arbeitspapiers 2016 (Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger Vorstands- und Geschäftsführervergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ), der auf der 93. Aufsichtsbehördentagung am 14.11.2018 beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der GKV gemäß § 35a Abs. 6 und Abs. 6a SGB IV sowie der anliegenden Trendlinien, welche die von den KKn gezahlten Vergütungen ins Verhältnis zu ihrer Versichertenzahl setzen und hieraus einen Trend ermitteln, sowie der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch Beschluss der 94. Aufsichtsbehördentagung am 8.5.2019 (vgl Fassung vom 11.5.2019; vgl zur bis zum 10.5.2019 geltenden Rechtslage BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 22 ff) .

    Das schließt für den Regelfall die Anwendung gleicher Prozentsätze ein (vgl BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 28).

    Ebenso enthält das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Haushaltswesen und der relativen Vergütungsangemessenheit ein prognostisches Moment, das die Annahme einer Einschätzungsprärogative der KK rechtfertigt (vgl BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 16 mwN).

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Ausfluss dessen sind unter anderem die grundsätzliche Beschränkung der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger auf eine Rechtsaufsicht (§ 87 Abs. 1 SGB IV) und der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht (vgl Axer, aaO; zum Grundsatz der maßvollen Aufsicht vgl BSG vom 26.8.1983 - 8 RK 29/82 - BSGE 55, 277, 280 = SozR 2100 § 69 Nr. 3 S 4, juris RdNr 17; BSG vom 11.8.1992 - 1 RR 7/91 - BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1 S 3, juris RdNr 12 f; BSG vom 20.3.2018 - B 1 A 1/17 R - BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 16) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - L 7 KA 38/17

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vertragsbestimmung zur Vergütung von Vorständen

    Das BSG habe in der Entscheidung vom 20. März 2018 (B 1 A 1/17 R) entschieden, dass die Aufsichtsbehörden für eine gleichartige Ermessensausübung die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen hätten.

    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder als Aufsichtsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 S 1 oder § 54 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG, offengelassen vom BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R).

    Die Zustimmung ist eine durch Verwaltungsrichtlinien begrenzte Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde, dagegen keine gebundene Entscheidung (BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R, Rn. 19/20).

    Die inhaltlich-verfahrensmäßige Ausgestaltung entspricht gerade den allgemeinen Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Koppelungsvorschriften und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (näher BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 15).

    Anderes kann gelten, wenn die Verwaltungsvorschriften sich selbst Rückwirkung beimessen (a.A. für § 35a SGB IV BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 14).

    Auch das begleitende Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 23. November 2018 empfiehlt eine rückwirkende Anwendung nicht, sondern teilt mit, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Vorgaben des BSG aus der Entscheidung vom 20. März 2018 (B 1 A 1/17 R) umsetzt.

    Dies berücksichtigt das prognostische Element, welches der Prüfung innewohnt (BSG, Urteil vom 20. März 2017 - B 1 A 1/17 R, Rn. 16, zur Begründung der Einschätzungsprärogative der der Aufsicht unterstehenden Versicherungsträger; zur dynamischen Verweisung, Urteil des LSG Baden-Württemberg, vom 19. Januar 2018, L 4 KR 4301/15 KL).

    Soweit er hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage davon abweicht (B 1 A 1/17 R), beruht die Entscheidung nicht darauf (§ 160 Abs. 2 SGG).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2018 - L 5 KR 4364/17

    Aufsichtsrecht - Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung

    Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist die begehrte Zustimmung ein Verwaltungsakt (stRspr des BSG, Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, in juris m.w.N.; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Juni 2017, 505, S. 4).

    Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Zustimmung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe (stRspr des BSG, Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, a. a. O. m.w.N.).

    e) Einer Beiladung der Vorstandsvorsitzenden bedarf es nicht (BSG Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, a. a. O.).

    Nichts anderes kann für die Aufsichtsklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, a. a. O.).

    Es steht mit den allgemeinen Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Koppelungsvorschriften in Einklang und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, a. a. O.).

    Das BSG hat insoweit in seiner Entscheidung vom 20.03.2018 (B 1 A 1/17 R, a. a. O.) insbesondere ausgeführt:.

    Soweit der Beklagte (wohl) die Problematik in der weitergehenden Erhöhung der aus seiner Sicht mit 200.000,- EUR bereits maximalen Vergütungshöhe sieht, rechtfertigt dies aus Sicht des Senats keine Ermessensreduzierung auf Null, da die Frage der Vergütungshöhe und damit der "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" gerade Bestandteil der Ermessenserwägung ist und die Einbeziehung der Verwaltungsvorschriften fordert (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2018, - B 1 A 1/17 R -, a. a. O.).

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Auch die einfache ("streitgenössische") Beiladung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl auch BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 10 zur notwendigen Beiladung) dehnt - vergleichbar einer Streitverkündung im Zivilprozess - die Rechtskraftwirkung der Aufsichtsklage auf den Beigeladenen aus (§ 69 Nr. 3 SGG, § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl auch BVerwGE 64, 67, 69 f = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 = juris RdNr 14; BVerwGE 77, 102, 105 f = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 = juris RdNr 36; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 141 Anm 6a) .

    Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht (§ 89 Abs. 1 SGB IV) gebieten es der auch im Aufsichtsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem beaufsichtigten Versicherungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit insoweit einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, als dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind (vgl etwa zum Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der Sparsamkeit im Haushaltswesen BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 S 6; BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.7.2019 - B 1 A 2/18 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 A 1/18 R

    Krankenversicherung - Gewährung von zusätzlichen Satzungsleistungen - Koppelung

    Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Satzungsgenehmigung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe (stRspr, vgl zB BSGE 69, 72, 73 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 2; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 11; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr. 2, RdNr 9; BSGE 117, 236 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 2, RdNr 8; BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, RdNr 9) .
  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

    Notwendig sei das Gehalt, welches nach den Bedingungen des Markts angeboten werden müsse, um qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten (BSGE 125, 207).
  • LSG Bayern, 04.05.2023 - L 5 KR 100/23

    Sozialverfassung: Mitwirkung der Aufsichtsbehörde beim Zustandekommen von

    Die aufsichtsrechtliche Mitwirkung dient in Konkretisierung des sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots im Haushaltswesen der Verwirklichung der Interessen der Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und sonstigen Beitragszahler, nicht aber der Verwirklichung der Individualinteressen des Vorstandsmitglieds (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urt. vom 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R, BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 5, Rn. 10 des Urteils).

    Der Senat sieht sich dabei im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R, SozR 4-2400 § 35a Nr. 6, Rn. 20 des Urteils; Urteil vom 20.03.2018, a.a.O., Rn. 10 und 16 des Urteils) und dem aktuellen Schrifttum (Schneider-Danwitz, in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. [Stand 01.08.2021], § 35a SGB IV, Rn. 127).

    Auch das BSG geht in seiner bereits zitierten Rechtsprechung (Urteil vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 20 des Urteils; Urteil vom 20.03.2018, a.a.O., Rn. 10 und 16 des Urteils) davon aus, dass das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse den Abschluss des Vorstandsdienstvertrages umfasst.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 318/17

    Krankenversicherung - wettbewerbswidriges Handeln bei Mitgliederwerbung - Zahlung

    Die Regelung hat Außenwirkung, weil sie in ihr Selbstverwaltungsrecht eingreift (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R - Rdnr. 9 für kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage m. w .N.).

    Dies gilt allerdings nur insoweit, als dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind (BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R - Rdnr. 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 12 AS 1323/19

    SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 3 B 20.1555

    Erfüllungsübernahme bei einem Vollstreckungsbescheid als Titel

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1553

    Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen aus Versäumnisurteil

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 A 1/19 B

    Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung

  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 3 BV 20.1258

    Erfüllungsübernahme bei einem Anerkenntnisurteil

  • LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 630/17

    Krankenversicherungsrecht: Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1556

    Erfüllungsübernahme bei einem Versäumnisurteil

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 3 BV 20.2837

    Erfüllungsübernahme des Dienstherren bei Schmerzensgeldansprüchen

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