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   BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R   

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https://dejure.org/1999,2835
BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R (https://dejure.org/1999,2835)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R (https://dejure.org/1999,2835)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1999 - B 1 KR 17/98 R (https://dejure.org/1999,2835)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bundesanstalt für Arbeit - Kostenerstattung - Badekur - Versorgungsverwaltung - Pflegefähigkeit - Beschädigtenversorgung - Ehegatte

  • Judicialis

    BVG § 18 c Abs. 5; ; BVG § 11 Abs. 1; ; BVG § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst d; ; BVG § 12 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung bei Badekur zur Erhaltung der Pflegefähigkeit gegen den Träger der Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R
    § 40 Abs. 4 SGB V enthält zwar einen Nachrang im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsträgern, aber nicht zu Leistungen nach dem BVG; insofern hat die früher in § 184a Abs. 1 RVO getroffene Regelung keine Entsprechung im SGB V. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Versehen des Gesetzgebers, denn in der Begründung zum Gesetzesentwurf ist von der "Beseitigung des Nachrangs gegenüber entsprechenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz" die Rede (BT-Drucks 11/2237 S 179 zu § 39 Abs. 5 des Entwurfs).

    Zwar werden Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten seit 1989 in einem eigenen § 10 Abs. 6 BVG zusammengefaßt, der auf die Vorschriften über Badekuren ausdrücklich verweist, und auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird ein entsprechender Zusammenhang zwischen Badekuren und Vorsorgeleistungen hergestellt (BT-Drucks 11/2237 S 262 zu Nr. 1 Buchst a).

    Schließlich können Badekuren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BVG ausdrücklich auch zur Sicherung des Heilerfolgs gewährt werden, was sie aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht zu Rehabilitationsleistungen macht (früher: § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO; nach neuem Recht: BT-Drucks 11/2237 S 178 f zu § 39 des Entwurfs).

  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 81/77

    Vom Antrag des Versicherten unabhängiger Ausgleichsanspruch der

    Auszug aus BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R
    Auch auf ein sonstiges im Leistungsrecht des vorrangigen Trägers begründetes besonderes Leistungshindernis kommt es nicht an; schon deshalb geht der Hinweis der BKK fehl, durch die Auslegung des LSG werde § 111 SGB V bzw § 107 Abs. 2 SGB V umgangen (so schon BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9 S 25 mwN).

    Eine solche Überschneidung wurde für das spezifisch versorgungsrechtliche Ziel der Erhaltung der Pflegefähigkeit sowohl im Verhältnis zum spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Ziel der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit als auch im Verhältnis zum spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Ziel der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit für den Fall bejaht, daß die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (BSG USK 8884; BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9).

    Ein diesbezüglicher Wille kann den gesetzlichen Änderungen durch das Gesundheits-Reformgesetz nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, so daß es insoweit beim bisherigen Rechtszustand geblieben ist, wonach im Verhältnis zur versorgungsrechtlichen Badekur sowohl Rehabilitationsleistungen als auch Vorsorgeleistungen die gleichen Leistungszwecke verfolgen (vgl nochmals BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9; BSG USK 8884).

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Diese Kongruenz ist in Bezug auf Badekuren einerseits und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen andererseits allgemein zu bejahen (Urteil des Senats vom 16. November 1999 - B 1 KR 17/98 R = SozR 3-3100 § 18c Nr. 3, Leitsatz und S 11 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11

    Badekur - Vorsorgungsmaßnahme

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 1999 (B 1 KR 17/98 R) ausgeführt, dass Badekuren nach § 12 Abs. 3 BVG und die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden stationären Maßnahmen teilweise übereinstimmenden Zwecken dienten, so dass § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG Anwendung finde.

    Der Typ der vorrangigen Leistung (beispielsweise ambulant oder stationär) schließt den Erstattungsanspruch ebenso wenig aus wie die Form der Leistungserbringung (Sach-, Zuschuss- oder reine Geldleistung) oder die Möglichkeit ablehnender Ermessensentscheidung durch den vorrangig zuständigen Träger (BSG, Urteil vom 16. November 1999 - B 1 KR 17/98 R - juris-Rdnr. 12).

    Die Voraussetzung des überschneidenden Zwecks der Leistungen ist der bei den Zielrichtungen der Badekur sowie von Rehabilitationsmaßnahme gegeben (so BSG, Urt. v. 16. November 1999 a. a. O. Rdnr. 13ff sowie Urt. vom 30. Mai 2006 a. a. O. Rdnr. 24ff).

    Auch § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG beschränkt nämlich die Erstattungspflicht auf das, was der andere Träger ohne Leistungen der Kriegsopferversorgung gewährt hätte (BSG, Urteil vom 30. Mai 2006, a. a. O. Rdnr. 45, möglicherweise entgegen dem Urteil vom 16. November 1999, a. a. O. Rdnr. 12).

  • LSG Sachsen, 20.04.2005 - L 1 KR 18/03

    Zulässigkeit des Einwandes des Nichtvorliegens tatbestandlicher Voraussetzungen

    Auch hat der Versorgungsberechtigte und zugleich Krankenversicherte nicht bloß gegen beide Leistungsträger einen jeweils eigenständigen Anspruch - eine Konstellation, die auch in den Fällen des § 104 SGB X zwingende Voraussetzung ist -, sondern muss sich insbesondere im Fall der Badekur auch dann nicht auf die Krankenkasse verweisen lassen, wenn diese zwar leistungsbereit ist, der Krankenversicherte aber gleichwohl in seiner Eigenschaft als Versorgungsberechtigter nur Leistungen vom Träger der Kriegsopferversorgung wünscht (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. November 1999, Az. B 1 KR 17/98 R = SozR 3-3100 § 18c Nr. 3).

    Der Erstattungsanspruch des Klägers setzt dem Grunde nach voraus: Die betroffenen Leistungsträger müssen vergleichbaren Leistungspflichten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. April 1988, Az. 3/8 RK 14/86 = USK 8884; Urteil vom 16. November 1999, Az. B 1 KR 17/98 R = SozR 3-3100 § 18c Nr. 3) unterliegen und zwar unter Berücksichtigung einer zeitlichen Kongruenz und Personenidentität.

    Schließlich hat das BSG mit Urteil vom 16. November 1999 (Az. B 1 KR 17/98 R = SozR 3-3100 § 18c Nr. 3) u.a. ausgeführt, es müsse auch geprüft werden, ob der in § 18c Abs. 5 Satz 1 BVG angeordnete generelle Vorrang anderer zweckidentischer Sozialleistungen durch eine auf die Leistungsart oder auf den Anspruchsgrund bezogene spezielle Nachrangregelung verdrängt sei.

    Auch liegt der nach dem Gesetzeswortlaut von § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG geforderte, sich überschneidende Zweck der Leistung vor (ausführlich dazu BSG, Urteil vom 16. November 1999 a.a.O., das allerdings den besonderen Fall des § 12 Abs. 3 BVG zum Gegenstand hatte).

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 18/05 R

    Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber

    Diese Kongruenz ist in Bezug auf Badekuren einerseits und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen andererseits allgemein zu bejahen (Urteil des Senats vom 16. November 1999 - B 1 KR 17/98 R = SozR 3-3100 § 18c Nr. 3, Leitsatz und S 11 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - L 1 KR 231/08

    Rechtscharakter des Badekuranspruchs der Pflegeperson eines Versorgungsempfängers

    Dementsprechend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16. November 1999 (B 1 KR 17/98 R) die Anwendung der Vorschrift des § 18 c Abs. 5 Satz 3, Fall 3 BVG im Rahmen der Erstattung der Kosten einer Badekur auch nicht allgemein verneint, sondern im konkreten Fall lediglich daran scheitern lassen, dass die Pflegeperson nicht nach § 10 SGB V familienversichert, sondern selbst Mitglied der Krankenkasse war.".
  • SG Chemnitz, 22.11.2002 - S 1 KR 24/00

    Erstattung der Kosten einer gewährten stationären Badekur; Erstattung von durch

    Dies werde durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1997 - L 5 K 67/95 sowie Urteil vom 06.02.1992 - L 5 K 66/91 und durch die Urteile des Bundessozialgerichts, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R und vom 20.04.1988 - 3/8 RK 14/86 bestätigt.
  • SG Münster, 29.06.2004 - S 11 KR 127/04

    Krankenversicherung

    Dass jedoch zwischen der erbrachten Leistung und der "ersparten" Leistung im Sinne des § 18 c BVG zumindest eine gewisse Identität bestehen muss, hat auch das BSG im Urteil vom 16.11.1999 (B 1 KR 17/98 R) nicht in Abrede gestellt.
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