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   BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B   

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https://dejure.org/2000,573
BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B (https://dejure.org/2000,573)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B (https://dejure.org/2000,573)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - B 1 KR 18/99 B (https://dejure.org/2000,573)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Tumorvakzine - Kostenübernahme - Nierenkrebs - Immuntherapie - Erprobungsphase - Wirksamkeitsnachweis - Zeitpunkt - Mündliche Verhandlung - Bundesausschuß

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2822
  • NZS 2000, 578
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B
    Wird die Therapie dennoch (auf eigene Kosten) durchgeführt, kann die Krankenkasse im Gerichtsverfahren nur unter zwei Bedingungen zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V verurteilt werden: Die fehlende Empfehlung des Bundesausschusses beruht auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Ausschuß oder die antragsberechtigten Stellen und das Gericht überzeugt sich von der Wirksamkeit der neuartigen Methode; an die Stelle der Wirksamkeitsprüfung kann unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen die Prüfung der praktischen Akzeptanz treten (zum Ganzen: BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19 f; BSGE 81, 54, 64 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 20 ff; BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 12).

    Nach der Intention des Gesetzes sollen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden solange von der Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen bleiben, bis der Bundesausschuß sie als zweckmäßig anerkennt (BSGE 81, 54, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14).

    Das gesetzliche Verbot neuer Behandlungsmethoden hat im Interesse der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung den Sinn, den Versicherten und die Versichertengemeinschaft vor riskanten und/oder ineffektiven medizinischen Maßnahmen zu schützen (BSGE 81, 54, 58 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 13 f).

  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 15/96

    Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Arznei- oder Heilmittel

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B
    Die Klägerin ist nicht darauf eingegangen, welche Bedeutung die Verletzung der von ihr ausdrücklich behaupteten Apothekenpflicht für die Leistungspflicht der Krankenkasse haben könnte und wie die Tatsache zu beurteilen ist, daß der Arzneimittelhersteller den Therapieplan aufgestellt hat (vgl dazu BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 ) bzw daß eine Verordnung durch den behandelnden Arzt nicht vorliegt (vgl BSGE 79, 257 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 13 ).
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B
    Wird die Therapie dennoch (auf eigene Kosten) durchgeführt, kann die Krankenkasse im Gerichtsverfahren nur unter zwei Bedingungen zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V verurteilt werden: Die fehlende Empfehlung des Bundesausschusses beruht auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Ausschuß oder die antragsberechtigten Stellen und das Gericht überzeugt sich von der Wirksamkeit der neuartigen Methode; an die Stelle der Wirksamkeitsprüfung kann unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen die Prüfung der praktischen Akzeptanz treten (zum Ganzen: BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19 f; BSGE 81, 54, 64 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 20 ff; BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 12).
  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B
    Wird die Therapie dennoch (auf eigene Kosten) durchgeführt, kann die Krankenkasse im Gerichtsverfahren nur unter zwei Bedingungen zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V verurteilt werden: Die fehlende Empfehlung des Bundesausschusses beruht auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Ausschuß oder die antragsberechtigten Stellen und das Gericht überzeugt sich von der Wirksamkeit der neuartigen Methode; an die Stelle der Wirksamkeitsprüfung kann unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen die Prüfung der praktischen Akzeptanz treten (zum Ganzen: BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19 f; BSGE 81, 54, 64 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 20 ff; BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 12).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B
    Die Klägerin ist nicht darauf eingegangen, welche Bedeutung die Verletzung der von ihr ausdrücklich behaupteten Apothekenpflicht für die Leistungspflicht der Krankenkasse haben könnte und wie die Tatsache zu beurteilen ist, daß der Arzneimittelhersteller den Therapieplan aufgestellt hat (vgl dazu BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 ) bzw daß eine Verordnung durch den behandelnden Arzt nicht vorliegt (vgl BSGE 79, 257 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 13 ).
  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Die Klägerin hatte weder zur Zeit der Ablehnung noch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung (vgl zur Maßgeblichkeit zB BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 25) einen Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion als Naturalleistung, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S 3 SGB V) entspricht und die Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung (iS von § 2 Abs. 1a SGB V) nicht erfüllt sind.
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Dass nach diesem Zeitpunkt für Visudyne(r) eine in Deutschland wirksame Arzneimittelzulassung erteilt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn der Einsatz bislang nicht anerkannter Mittel und Methoden zu Lasten der Krankenkassen erfordert regelmäßig, dass bereits vor der Behandlung eine Anerkennung erfolgt war (BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 13 f - immunbiologische Therapie; SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56 f - ASI, jeweils für Festlegungen in den RL des Bundesausschusses).

    Da es zur Begründung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst eines positiven Votums des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bedurfte, eine solche Stellungnahme indessen - zudem für eine andere Indikation - erst am 18. Januar 2001 amtlich veröffentlicht wurde (zur Maßgeblichkeit des Verkündungszeitpunkts vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 und § 92 Nr. 12 S 70), wäre die Gewährung einer bereits am 12. Juli 2000 durchgeführten PDT auf Kosten der beklagten Ersatzkasse mithin grundsätzlich ausgeschlossen.

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer nicht dem allgemein anerkannten

    c) Diesen Anforderungen wurde die streitige in-vitro Aufbereitung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt April/Mai 2004 (zur Maßgeblichkeit des Behandlungszeitpunkts für die Beurteilung, ob eine Behandlungsmethode zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehört, vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12) nicht gerecht.
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