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   BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R   

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https://dejure.org/2012,26094
BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R (https://dejure.org/2012,26094)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R (https://dejure.org/2012,26094)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2012 - B 1 KR 21/11 R (https://dejure.org/2012,26094)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland (hier: Tunesien) - Berechtigungsnachweis - kein Ausschluss von sachleistungsersetzenden Ansprüchen - Abkommensverletzung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 14 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 15 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 9 SozSichAbkDVbg TUN vom 16.04.1984, § 13 Abs 3 Alt 1 SGB 5 vom 21.12.1992
    Krankenversicherung - Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland (hier: Tunesien) - Berechtigungsnachweis - kein Ausschluss von sachleistungsersetzenden Ansprüchen - Abkommensverletzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Notfallleistungen in Tunesien durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • medcontroller.de
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland (hier: Tunesien) - Berechtigungsnachweis - kein Ausschluss von sachleistungsersetzenden Ansprüchen - Abkommensverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 13 Abs. 3
    Übernahme von Notfallleistungen in Tunesien durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R
    Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen (BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1) , um in erster Linie klären zu lassen, ob Kostenerstattungsansprüche nach nationalem tunesischem Krankenversicherungsrecht gegeben seien und hilfsweise solche nach § 13 Abs. 3 Fall 1 SGB V wegen Abkommensverletzung.

    Der krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsanspruch des in Deutschland wohnenden, bei der Beklagten versicherten Klägers richtet sich nach tunesischem Recht (vgl im Einzelnen BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 10 ff) .

    Der Anspruch war damit zugleich bei dem in Tunesien eingetretenen Leistungsfall wirksam durch Art. 15 DTSVA (DTSVA vom 16.4.1984, BGBl II 1986, 584) auf die nach dem tunesischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt (vgl zum Grundsatz BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1; MJ, DOK 1985, 486) .

    Obwohl sich Art. 15 DTSVA ausdrücklich lediglich mit "Sachleistungen" befasst, bezieht er nach seinem Sinn und Zweck auch sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche als Ergänzung des Sachleistungssystems - etwa bei Systemmängeln - und als dessen integraler Bestandteil mit ein (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 10 ff, 23 f) .

    b) Die Voraussetzungen eines Systemversagens wegen Abkommensverletzung (vgl generell BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21; speziell zur Verletzung des DTSVA vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 29 mwN) sind nicht erfüllt.

    Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V iVm Art. 5 DTSVA kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur in Betracht, wenn einem in Deutschland wohnenden Versicherten, der sich nach Tunesien begibt, bei der Umsetzung des DTSVA in Tunesien abkommenswidrig dasjenige vorenthalten wird, was nach tunesischem Recht auch einem gegenüber der CNSS leistungsberechtigten tunesischen Residenten in der Situation des Berechtigten vor Ort zu gewähren wäre, und wenn der Berechtigte durch die (deshalb) notwendige privatärztliche Krankenbehandlung einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl zum Ganzen BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 28 f) .

    Das beruht darauf, dass grundsätzlich in Deutschland wohnende Versicherte, die in Tunesien erkranken und dem persönlichen und mit ihren Ansprüchen dem sachlichen Anwendungsbereich des DTSVA unterfallen, hinsichtlich ihrer Berechtigung auf Sachleistungen auf dasjenige beschränkt sind, was ihnen das tunesische Recht - auch an sachleistungsersetzenden Erstattungsansprüchen - zur Verfügung stellt (vgl Art. 15 DTSVA und insgesamt BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 15 ff, 21 ff; aA Devetzi, SGb 2008, 310) .

    Nur in diesem Umfang lässt Art. 5 DTSVA Raum für Kostenerstattung außerhalb von Art. 15 DTSVA (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 29) .

    Sie müssen deshalb bei der CNSS oder ihnen selbst zurechenbaren Störungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Abkommens dafür mit Kostenerstattung einstehen (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 31) .

    Bleiben die nach tunesischem Recht vorgesehenen Leistungen indes hinter denjenigen zurück, die das deutsche Recht gewährt, begründet nicht bereits dieses Leistungsgefälle einen Kostenerstattungsanspruch mit dem Ziel, über die Leistungsaushilfe hinaus bei einer Auslandserkrankung in Tunesien über § 13 Abs. 3 SGB V das Niveau "deutsche Krankenversicherung" herzustellen (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 30) .

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R
    b) Die Voraussetzungen eines Systemversagens wegen Abkommensverletzung (vgl generell BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21; speziell zur Verletzung des DTSVA vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 29 mwN) sind nicht erfüllt.

    Lediglich soweit das von Art. 15 DTSVA berufene tunesische Sachleistungsrecht keine Regelungen zu Fällen des "Systemversagens" (vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21) wegen spezifischer Verletzungen des DTSVA enthält, ist diese verbliebene Lücke über den Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen.

  • LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 17/14

    Verpflichtungsbescheid über die Beendigung einer Vereinbarung mit einem privaten

    (3) Das nationale Recht kann auch durch Regelungen internationalen Rechts überlagert oder ergänzt werden, wie es das BSG bereits zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit (DTSVA) entschieden hat (BSG, Urteil vom 24. Mai 2007 - B 1 KR 18/06 R = BSGE 98, 257= SozR 4-6928 Allg Nr. 1; BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 21/11 R= SozR 4-6928 Allg Nr. 2).
  • SG Gießen, 12.03.2019 - S 7 KR 261/17

    Gesetzliche Krankenversicherung - Aufenthalt in der Türkei

    Ein Systemversagen läge demnach vor, wenn einem in Deutschland lebenden Versicherten, der sich in die Türkei begibt, bei der Umsetzung des DT-SVA in der Türkei abkommenswidrig vorenthalten werden, was nach türkischem Recht auch einem gegenüber der SSK Leistungsberechtigten türkischen Residenten in der Situation des Berechtigten vor Ort zu gewähren wäre und der Berechtigte durch die (deshalb) notwendige privatärztliche Krankenbehandlung einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R -, juris, Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1/4 KR 570/12

    Berechtigung der Versicherungsaufsicht zur Anmahnung von Rechtsfehlern bei einem

    (3) Das nationale Recht kann auch durch Regelungen internationalen Rechts überlagert oder ergänzt werden, wie es das BSG bereits zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit (DTSVA) entschieden hat (BSG, Urteil vom 24. Mai 2007 - B 1 KR 18/06 R = BSGE 98, 257= SozR 4-6928 Allg Nr. 1; BSG, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 21/11 R= SozR 4-6928 Allg Nr. 2).
  • SG Aachen, 11.06.2013 - S 13 KR 192/12

    Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einer türkischen Privatklinik

    Nur in diesem Umfang bleibt Raum für Kostenerstattung außerhalb von Artikel 15 DT-SVA (vgl. für das deutsch-tunesische Sozialversicherungsrecht: BSG, a.a.O. und Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R).
  • SG Kassel, 07.07.2016 - S 8 KR 75/15
    Nur in diesem Umfang bleibt Raum für Kostenerstattung außerhalb von Artikel 15 DT-SVA (vgl. für das deutsch-tunesische Sozialversicherungsrecht: BSG, a.a.O. und Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R).
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