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   BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R   

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https://dejure.org/2001,1139
BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R (https://dejure.org/2001,1139)
BSG, Entscheidung vom 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R (https://dejure.org/2001,1139)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 29/00 R (https://dejure.org/2001,1139)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Hirnschädigung - Kostenübernahme - Behandlungskosten - Ausland - Anerkannter Standard - Wartezeit - Manualtherapie - Neurophysiologische Therapie

  • Judicialis

    SGB V § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
    Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 18 SGB V. Die Entscheidung des LSG weiche von den später ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) ab, in denen die Rechtslage anders beurteilt und entschieden worden sei, daß die von Dr. K. praktizierte Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche und deshalb nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden könne.

    Von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, muß über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestehen (Senatsurteil vom 16. Juni 1999 - BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f mwN).

    Ob dies die Sichtweise eines einzelnen Wissenschaftlers ist oder ob sich aufgrund der neueren Erkenntnisse auch bei anderen Pädiatern ein Meinungswandel vollzogen hat und ob die eingetretene Entwicklung bei Zugrundelegung der vom Senat in den Urteilen vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) formulierten rechtlichen Anforderungen eine Neubewertung der Kostentragung durch die Krankenkassen erforderlich macht, bedarf hier keiner Erörterung, denn rückwirkend für die streitige Behandlung im Jahr 1997 können sich daraus keine Konsequenzen ergeben (zur Maßgeblichkeit des Behandlungszeitpunkts für die Beurteilung, ob eine Behandlungsmethode zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehört, vgl Beschluß des Senats vom 8. Februar 2000 - SozR 2500 § 135 Nr. 12).

    Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil beziehen sich zwar auf den Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V, der nach der Rechtsprechung des Senats für Auslandsbehandlungen nicht ohne weiteres gilt (BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18).

    Vielmehr ist es die Aufgabe der Revisionsinstanz, in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; unveröffentlichtes Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 3/98 R).

    Bei der Prüfung, ob eine Behandlung des Versicherten wegen unzureichender Kapazitäten nur im Ausland möglich ist, ob also in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, darf sich das Gericht aber nicht auf allgemeine Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieeinrichtungen und der dort bestehenden Wartezeiten beschränken, sondern muß die konkrete Situation des jeweiligen Klägers untersuchen und ermitteln, ob und warum gerade er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (siehe nochmals BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
    Die Feststellung, daß eine Behandlung zum vertragsärztlichen Leistungsspektrum gehört, würde eine Erörterung ihrer wissenschaftlichen Anerkennung entbehrlich machen, denn bei medizinischen Maßnahmen, die im Inland als vertragsärztliche Leistungen abrechenbar sind, wird ohne weitere Nachprüfung eine dem gesetzlichen Versorgungsstandard entsprechende Qualität unterstellt (vgl BSGE 81, 54, 57 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 12).

    Zwar geht auch der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 135 Abs. 1 SGB V davon aus, daß der Ausschluß einer einzelnen zu einem Therapiekonzept gehörenden Leistung nicht notwendig den Ausschluß der gesamten Behandlungsmethode nach sich zieht, sofern die betreffende Leistung für den Erfolg und die Wirksamkeit der Methode ohne wesentliche Bedeutung ist (so im Urteil vom 16. September 1997 - BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.1997 - L 4 KR 1669/97

    Kostenerstattung der Krankenversicherung für Auslandsbehandlung, Manualtherapie

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
    Gegenüber der Beurteilung des Senats, die Behandlungsweise des Dr. K. entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (ebenso zuvor schon: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 1997 - L 4 KR 1669/97; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1997 - L 1 KR 24/96; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1998 - L 5 K 60/96) kann sich der Kläger nicht auf die Erwägung des LSG berufen, die fragliche Therapie beinhalte im wesentlichen Leistungen, die bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung im Inland seien.
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - L 1 KR 24/96

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Auslandsbehandlung (hier: Manualtherapie

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
    Gegenüber der Beurteilung des Senats, die Behandlungsweise des Dr. K. entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (ebenso zuvor schon: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 1997 - L 4 KR 1669/97; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1997 - L 1 KR 24/96; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. August 1998 - L 5 K 60/96) kann sich der Kläger nicht auf die Erwägung des LSG berufen, die fragliche Therapie beinhalte im wesentlichen Leistungen, die bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung im Inland seien.
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R

    Keine Kostenübernahme bei Auslandsbehandlung wegen Vorrangs der

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
    Vielmehr ist es die Aufgabe der Revisionsinstanz, in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; unveröffentlichtes Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 3/98 R).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Setzt sich eine Behandlungsmethode aus einer Kombination verschiedener - für sich allein jeweils anerkannter oder zugelassener - Maßnahmen zusammen, kann es sich um eine neue Behandlungsmethode handeln, wenn das zugrunde liegende theoretisch-wissenschaftliche Konzept gerade in der neuartigen Kombination verschiedener Einzelleistungen liegt (vgl BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26) .
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Ähnlich wie eine Behandlungsmethode als "neu" zu beurteilen und deshalb der besonderen krankenversicherungsrechtlichen Qualitätskontrolle zu unterwerfen sein kann, wenn sie sich aus einer neuartigen Kombination verschiedener - für sich jeweils anerkannter oder zugelassener - Maßnahmen zusammensetzt (vgl BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25 f - Kozijavkin; BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 13 f - immunbiologische Therapie), ist die PDT vom Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht ausgenommen.
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung -

    Andererseits können auch bereits anerkannte oder zugelassene Leistungen so kombiniert werden, dass von einer neuen Behandlungsmethode auszugehen ist, nämlich dann, wenn das zugrunde liegende theoretisch-wissenschaftliche Konzept gerade in der neuartigen Kombination verschiedener für sich allein jeweils anerkannter Einzelleistungen liegt (vgl BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26) .
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