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   BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R   

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https://dejure.org/1999,5291
BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R (https://dejure.org/1999,5291)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R (https://dejure.org/1999,5291)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 3/98 R (https://dejure.org/1999,5291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kostenübernahme bei Auslandsbehandlung wegen Vorrangs der Inlandsbehandlung, Begriff des Standes der medizinischen Erkenntnis, Feststellung genereller Tatsachen durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R
    Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 135 Abs. 1 SGB V für die Anwendung neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung in bestimmten Verfahrenskonstellationen und bei bestimmten Krankheiten anstelle eines Wirksamkeitsnachweises die tatsächliche Verbreitung einer Methode in der ärztlichen Praxis und der wissenschaftlichen Diskussion hat ausreichen lassen (BSGE 81, 54, 67 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23 ff), kann dies wegen des begrenzten Zwecks des § 18 Abs. 1 SGB V auf Behandlungen im Ausland nicht übertragen werden.
  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R
    Der Erfolg muß sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen (BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 12).
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 5/95

    Auslandsbehandlung - Möglichkeit der Inlandsbehandlung - Erfolgsaussicht

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 3/98 R
    Abgesehen von den Fällen, in denen ein im Ausland für eine bestimmte Erkrankung entwickeltes Therapieverfahren oder ein neues medizinisch-technisches Gerät noch nicht verfügbar oder in denen die gebotene Therapie wegen der erforderlichen klimatischen Bedingungen ortsgebunden ist (BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 1: Badekur am Toten Meer), greift die Regelung auch ein, wenn die Behandlung im Inland zwar an sich möglich ist, aber wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann (BT-Drucks 11/2237 S 166; Peters, Kasseler Komm, Stand: Dezember 1998, § 18 SGB V RdNr 4).
  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

    Vielmehr ist es die Aufgabe der Revisionsinstanz, in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; unveröffentlichtes Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 3/98 R).
  • LSG Sachsen, 20.03.2002 - L 1 KR 30/01
    Hierzu werde u. a. auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1999 (Az.: B 1 KR 3/98 R und B 1 KR 4/98 R) verwiesen.

    Die von Dr. K. angewandte Behandlung sei bisher nicht ausreichend erforscht und eine abschließende Bewertung ihrer Wirksamkeit und ihrer Risiken deshalb nicht möglich (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, Az.: B 1 KR 3/98 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2017 - L 4 KR 482/14
    Handele es sich bei der Behandlung im Ausland nicht um eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung, so sei für eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 SGB V kein Raum (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 3/98 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1999 - L 16 KR 111/98

    Krankenversicherung

    Dabei reicht es nicht aus, wenn die vom Versicherten gewünschte Therapie nur im Ausland durchgeführt werden kann, sondern die in § 18 SGB V bestimmte Notwendigkeit, mittels der Auslands-Behandlungen eine unzureichende medizinische Versorgung im Inland auszugleichen, besteht nur, wenn eine im Geltungsbereich des SGB V nicht behandelbare Krankheit ausschließlich im Ausland mit der erforderlichen Erfolgsaussicht therapiert werden kann, und nicht schon dann, wenn im Ausland lediglich andere medizinische Maßnahmen angeboten werden, ohne dass diese im Ergebnis eine entscheidende Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten für die beim Versicherten aufgetretene Erkrankung bedeuten (Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R und B 1 KR 3/98 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlung des BSG - BSGE - und Sozialrecht - SozR - Kurzwiedergabe in: Die Krankenversicherung - KrV - 1999, 278).
  • SG Kassel, 22.07.2003 - S 12 KR 2161/02
    Die Therapie hätte in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen "erfolgreich" gewesen sein müssen, wobei sich der "Erfolg" anhand sogenannter Phase-III-Studien aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelnden Fälle und die Wirksamkeit der Methode hätte ablesen lassen müssen (vgl. hierzu BSG in SozR 3-2500 § 27 SGB V Nr. 5 und BSG, Urteile vom 16. Juni 1999, B 1 KR 3/98 R und B 1 KR 4/98 R), was hier bisher nicht der Fall ist; zumindest bestehen aber auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die entsprechende Therapie hier in der Bundesrepublik Deutschland - worauf allein abzustellen ist - bisher in der medizinischen Praxis durchgesetzt hätte und dem allgemeinen Standard entsprechen würde, also die fehlende Anerkennung auch und gerade nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz der Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird.
  • SG Kassel, 03.02.2003 - S 12/KR 1118/02
    Die Therapie müsste in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen "erfolgreich" gewesen sein, wobei sich der "Erfolg" aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelnden Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen müsste (vgl. hierzu BSG in SozR 3-2500 § 27 SGB V Nr. 5 und BSG, Urteile vom 16. Juni 1999, B 1 KR 3/98 R und B 1 KR 4/98 R), was mit dem MDK hier bisher nicht der Fall ist; zumindest bestehen aber auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die entsprechende Therapie bisher in der medizinischen Praxis durchgesetzt hätte und dem allgemeinen Standard entsprechen würde, also die fehlende Anerkennung auch und gerade nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz der Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird.
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