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   BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R   

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BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R (https://dejure.org/2005,3280)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R (https://dejure.org/2005,3280)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2005 - B 1 KR 33/03 R (https://dejure.org/2005,3280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld; Ruhen des Krankengeldes bei Bestehen eines Anspruchs auf Verletztengeld; Zeitliche Begrenzung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit; Vermeidung einer Übersicherung der Versicherten durch Doppelleistungen; Anrechnung von wegen der Zahlung von ...

  • Judicialis

    SGB V § 11 Abs 4; ; SGB V § 48 Abs 3 S 2; ; SGB V § 49 Abs 1 Nr 3 a F: 07.08.1996

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Verletztengeld bei der Anspruchshöchstdauer für Krankengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94

    Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Das sei auch noch nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V so geblieben, welche eine Reaktion auf ein Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) darstelle, welches den Anspruch auf Krankengeldspitzbeträge bejaht hatte (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1); danach sei der Grundsatz des § 11 Abs. 4 SGB V für den Bereich des Krankengeldes nur "klargestellt" worden, sodass Krankenkassen neben dem Verletztengeld generell keine weiteren Geldleistungen erbringen müssten.

    Ähnliche Überlegungen hatte der Senat schon in seinem Urteil vom 23. November 1995 - 1 RK 14/94 (BSGE 77, 98, 100 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) verworfen.

    Dass § 11 Abs. 4 SGB V solches nicht beabsichtigt, wird nicht zuletzt eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Gesetzgeber unter Betonung dieser Regelung gerade die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zum Anspruch von Versicherten auf einen die Höhe des Verletztengeldes übersteigenden Krankengeldspitzbetrag (Urteil des 1. Senats des BSG vom 23. November 1995, BSGE 77, 98, = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) mit dem UVEG ausdrücklich revidieren wollte (vgl erneut BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art. 4 Nr. 1).

    Die dabei in der Gesetzesbegründung verwendete Formulierung "Klarstellung" und der Regelungsort in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V machen deutlich, dass eine grundsätzliche Änderung der zuvor maßgeblich auch auf den Gedanken des "Ruhens" abstellenden Auslegung des BSG (vgl BSGE 77, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) nicht beabsichtigt war und dass bis dahin weitergehende leistungsrechtliche Konsequenzen für den (nach der Lösung des Gesetzgebers ohnehin zurücktretenden) Anspruch auf Krankengeld nicht herbeigeführt werden sollten.

    Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Krankengeldes unabhängig davon gewährt werden, worauf die Ursache des eingetretenen gesundheitlichen Defizits beruht (vgl schon BSGE 77, 98, 101 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1), entsteht ein Krankengeldanspruch an sich auch bei der durch einen Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit; die von § 49 SGB V vorausgesetzte Konkurrenzsituation ist mithin durchaus in ähnlicher Weise vorhanden wie bei der Frage des Verhältnisses von Krankengeld zu anderen Geld- bzw Entgeltersatzleistungen.

  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - kein Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Auch das Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3) halte die Konstruktion eines grundsätzlichen "Ruhens" des Krankengeldanspruchs weiter aufrecht.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 (- B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283, 284 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3 S 8) auf die gesetzessystematischen Einwände hingewiesen, die sich auf die Anordnung des Ruhens eines zuvor bereits ausgeschlossenen Anspruchs beziehen; gleichwohl hat er daraus nicht die Konsequenz gezogen, dass § 11 Abs. 4 SGB V im Sinne eines vollständigen Überlagerns die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V verdränge und letzterem nur ein Anwendungsbereich für das Nebeneinander von arbeitsunfallbedingter und unfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit zukomme.

    Das nach der Neureglung des UVEG ergangene Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 ff = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3 S 8) geht im Anschluss an die Gesetzesmotive davon aus, dass für die Dauer des Verletztengeldbezuges kein Krankengeldspitzbetrag mehr zu zahlen ist.

    So hat der Senat ausgeführt, dass § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V angesichts der Gesetzesmotive keinen Raum mehr für die Auslegung lasse, dass der "Ruhenstatbestand" allein auf den Betrag des Verletztengeldes beschränkt ist (BSGE 89, 283, 284 = SozR aaO); weiter ist dargelegt worden, dass die Begründung des Gesetzgebers zu § 11 Abs. 4 SGB V ausreichendes Gewicht hat, um das "Ruhen des Krankengeldanspruchs" verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (BSGE 89, 283, 286 = SozR aaO).

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 99/69

    Arbeitsunfall - Verletztengeld - Nicht unfallbedingte zusätzliche Erkrankung -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren aber Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs. 2 RVO anzurechnen (vgl BSGE 19, 179, 182; BSGE 27, 66, 68; BSGE 31, 72, 73; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 2 S 5).

    Allerdings hatte der 3. Senat des BSG mit Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 99/69 (BSGE 31, 72 ff) entschieden, dass dann, wenn ein Krankenversicherter wegen einer arbeitsunfallbedingten Erkrankung Verletztengeld bezog und eine weitere unfallunabhängige Krankheit hinzutrat, eine Anrechnung der Bezugszeit des Verletztengeldes auf die Krankengeldbezugsdauer nicht stattfand.

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    bb) Zwar trifft es zu, dass begriffslogisch ein Anspruch nur dann "ruhen" kann, wenn er überhaupt entstanden ist (vgl § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) und bis zum Eintritt eines Ruhenstatbestandes fortbesteht; insoweit scheint bereits der in seiner Rechtsfolge Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließende § 11 Abs. 4 SGB V der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V entgegenzustehen, wenn ein mit Anspruch auf Krankengeld versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist (in diese Richtung: BSG , Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 37/96 -, BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 S 3; Krasney, BKK 1997, 345, 347; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand September 2005, § 49 SGB V RdNr 30, S O 818a ff, RdNr 33; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd II, § 49 RdNr 86a).

    Denn er bringt ohnehin lediglich einen "Grundsatz" zum Ausdruck (vgl BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art. 4 Nr. 1 UVEG); auch soll mit ihm nur allgemein eine "klare Abgrenzung der beiden Versicherungszweige" vorgenommen werden (vgl BT-Drucks 11/2237 S 163 zu § 11 Abs. 3 des Entwurfs; BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Dies geschah in der Weise, dass von dem genannten Zeitpunkt an nun ausdrücklich auch das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld angeordnet wurde, "solange der Versicherte ... Verletztengeld ... bezieht, und zwar auch, insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen" und erfolgte, um klarzustellen, dass auch in solchen Fällen kein Spitzbetrag als Krankengeld zu zahlen sei (vgl Gesetzesbegründung, BT-Drucks 9/846 S 52 zu Art. 4 Nr. 3; bzgl des soweit-Satzes s allerdings BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54).
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren aber Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs. 2 RVO anzurechnen (vgl BSGE 19, 179, 182; BSGE 27, 66, 68; BSGE 31, 72, 73; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 11.07.1967 - 3 RK 92/65

    Beschwer des Revisionsführers - Krankengeldanspruch - Erwerbsunfähigkeitsrente -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren aber Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs. 2 RVO anzurechnen (vgl BSGE 19, 179, 182; BSGE 27, 66, 68; BSGE 31, 72, 73; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 09.08.1974 - 3 RK 62/73

    Bezugsdauer - Anrechnung - Krankengeld - Ersatz - Versorgungsverwaltung

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren aber Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs. 2 RVO anzurechnen (vgl BSGE 19, 179, 182; BSGE 27, 66, 68; BSGE 31, 72, 73; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - Leistungsdauer des Krankengeldes - Dreijahreszeitraum -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    Die zu dieser unfallbedingten Krankheit hinzugetretene unfallunabhängige Erkrankung teilt im Ergebnis das Schicksal der Ursprungserkrankung, weil die weitere Krankheit noch während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist; eine Krankheit tritt erst dann nicht mehr "hinzu" (sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen), wenn sie am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (vgl Urteil des Senats vom 8. November 2005 - B 1 KR 27/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN).
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 45/95

    Krankenversicherung- Beitragspflicht - Unfallversicherungsträger - Erstattung -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
    bb) Zwar trifft es zu, dass begriffslogisch ein Anspruch nur dann "ruhen" kann, wenn er überhaupt entstanden ist (vgl § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) und bis zum Eintritt eines Ruhenstatbestandes fortbesteht; insoweit scheint bereits der in seiner Rechtsfolge Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließende § 11 Abs. 4 SGB V der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V entgegenzustehen, wenn ein mit Anspruch auf Krankengeld versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist (in diese Richtung: BSG , Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 37/96 -, BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 S 3; Krasney, BKK 1997, 345, 347; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand September 2005, § 49 SGB V RdNr 30, S O 818a ff, RdNr 33; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd II, § 49 RdNr 86a).
  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger -

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld -

    Dort ist das Ruhen des Krg-Anspruchs nämlich allein durch die Dauer der Inanspruchnahme der konkurrierenden Sozialleistung oder ihres Surrogats ("solange") bestimmt, unabhängig von der Höhe ("soweit") dieser Leistung (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 2 RdNr 15 ff) .
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R

    Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug

    Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das BSG keine Einwände gegen die Ausschlussvorschrift erhoben, sondern ausgeführt, dass Regelungen, die wie § 50 SGB V eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 2 RdNr 20 und BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12 S 26) .
  • SG Dresden, 10.12.2009 - S 18 KR 458/06

    Anrechnung des Bezugs von Verletztengeld auf die Dauer eines Anspruchs auf

    Der Ausschluss der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind, führe nicht dazu, Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit auf eine unfallbedingte Erkrankung bzw. eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, einen längeren Entgeltersatzanspruch zu verschaffen und sie gegenüber Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit unfallunabhängig eingetreten ist, besser zu stellen (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 33/03 R).

    Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung war die Dauer des Bezugs von Verletztengeld auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes anzurechnen, wenn der Versicherte innerhalb der durch Arbeitsunfallfolgen ausgelösten Blockfrist auch aus unfallfremden Gründen arbeitsunfähig erkrankt war (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 33/03 R).

    Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 33/03 R, festgestellt hat, machte die Anrechnung der Bezugsdauer des Verletztengeldes auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V die wesentliche Rechtsfolge und Rechtfertigung der - ansonsten mangels Stammrechts eigentlich überflüssigen - Ruhensanordnung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V alter Fassung aus.

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ausschluss - Vollrente wegen Alters

    Insbesondere sind Regelungen, die eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl zB BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vgl auch zuletzt Senat, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 33/03 R RdNr 20, 25 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Thüringen, 11.07.2019 - L 6 KR 605/17

    Krankenversicherung - Krankengeld - Bezugsdauer von Verletztengeld - keine

    Diese Annahme werde durch die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 8. November 2005 (Az.: B 1 KR 33/03 R) bestärkt.

    Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. mit § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.F.) war die Dauer des Bezugs von Verletztengeld auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes anzurechnen, wenn der Versicherte innerhalb der durch Arbeitsunfallfolgen ausgelösten Blockfrist auch aus unfallfremden Gründen arbeitsunfähig erkrankt war (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 33/03 R).

    Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 33/03 R, festgestellt hat, machte die Anrechnung der Bezugsdauer des Verletztengeldes auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V die wesentliche Rechtsfolge und Rechtfertigung der - ansonsten mangels Stammrechts eigentlich überflüssigen - Ruhensanordnung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V alter Fassung aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 10 KR 606/21
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit seinem Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 33/03, jedoch klargestellt, dass die Zeit des Verletztengeldbezuges auf die Dauer des Krankengeldbezuges auch weiterhin anzurechnen sei.

    bereits mit der Entscheidung vom 08.11.2005 darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 11 Abs. 5 (seinerzeit Abs. 4) SGB V seit jeher im Sinne einer Systemsubsidiarität die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung auf der einen Seite von der der gesetzlichen Krankenversicherung auf der anderen Seite abgegrenzt werden soll ( BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R -, juris Rn. 19 mwN ).

    § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ist insoweit im Lichte des § 11 Abs. 5 SGB V auszulegen ( BSG, Urteil vom 08.11.2005, a.a.O., Rn. 19) .

  • LSG Bayern, 26.09.2013 - L 18 U 138/11

    Nebenerwerbslandwirt und Arbeitsunfall: Keine Betriebshilfe

    Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, kumulative Geldleistungsansprüche aus zwei nebeneinander bestehenden Sozialleistungssystemen zu vermeiden bzw. diese zusammenzuführen und zu begrenzen (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 33/03 R juris Rn 22).
  • SG Regensburg, 09.06.2009 - S 2 KR 252/06

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes bei Zahlung von Verletztengeld -

    Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 33/03 R) aufgrund der Begründung im Gesetzgebungsverfahren bei der Streichung des Verletztengeldes in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V lediglich um redaktionelle Änderungen und daher um ein redaktionelles Versehen handele, so dass der Bezug des Verletztengeldes auf das Krankengeld anzurechnen sei.

    43 Mit der Beklagten und aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 08.11.2005, Az: B 1 KR 33/03 R) ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass es sich bei der Streichung des Verletztengeldes in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat.

  • SG Mannheim, 26.11.2013 - S 9 KR 1100/13

    Krankenversicherung - Höchstbezugsdauer des Krankengeldes - Anrechnung von

    Bei dieser Annahme sieht sich das Gericht durch die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 8.11.2005 (B 1 KR 33/03 R) bestärkt, denn es erscheint in der Tat zweifelhaft, ob der Gesetzgeber durch die angeführte Gesetzesänderung tatsächlich die Anrechnungsregelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V für das Verletztengeld außer Kraft setzen und eine sozialpolitisch nicht erwünschte Kumulierung von Sozialleistungen zulassen wollte.
  • LSG Bayern, 19.01.2016 - L 5 KR 492/14

    Streit um freiwillige Mitgliedschaft mit dem Anspruch auf Krankengeld in

    Insbesondere sind Regelungen, die eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so BSG, Urteil vom 30.05.2006 - B 1 KR 14/05 R unter Bezugnahme auf BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vgl. auch BSG Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 33/03 R Rn. 20, 25 m. w. N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2010 - L 5 KR 5601/09
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2015 - L 11 KR 797/15
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