Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R   

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BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R (https://dejure.org/2007,1101)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R (https://dejure.org/2007,1101)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R (https://dejure.org/2007,1101)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei ...

  • openjur.de

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe; kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme; Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenka ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeitsklärung - Erstattung der Kosten einer Adaptionsmaßnahme - Abgrenzung der Leistungspflicht von Krankenkasse und Sozialhilfeträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Landkreises auf Erstattung der Kosten einer dem Versicherten gewährten Adaptionsmaßnahme; Vorliegen einer aufgedrängten Zuständigkeit für die Durchführung einer Rehabilitationsleistung; Spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers ...

  • Judicialis

    SGB V § 40 Abs 2; ; SGB V § ... 107 Abs 2; ; SGB VI § 15 Abs 1; ; SGB IX § 5 Nr 1; ; SGB IX § 6 Abs 1 Nr 1; ; SGB IX § 7; ; SGB IX § 14 Abs 1; ; SGB IX § 14 Abs 2; ; SGB IX § 14 Abs 4 S 1; ; SGB IX § 14 Abs 4 S 2; ; SGB IX § 14 Abs 4 S 3; ; SGB IX § 26; ; SGB X § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei einem Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation, Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel (Dr. Alexander Gagel, Marcus Schian, Dr. Hans-Martin Schian)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 277
  • NZS 2008, 478 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (zum Ganzen vgl bereits BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, jeweils RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14, 15, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 21).

    Im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander räumt § 14 Abs. 4 SGB IX dem "zweitangegangenen Träger" daher einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich "eigentlich"/originär zuständigen Rehabilitationsträger ein, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht (zu Letzteren vgl Urteil des Senats vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 17 ff).

    Die "Zuständigkeit" der Beklagten zur Adaptionsmaßnahme iS des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist gegeben, wenn die Versicherte die Adaptionsmaßnahme ihrer Art nach (dazu b) von der Beklagten nach ihrem materiellen Recht - der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX (vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 19) - hätte beanspruchen können.

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    a) § 14 SGB IX zielt in erster Linie darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/5074, S 95 zu 5.).

    Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074, S 102 f zu § 14).

    Vielmehr sollte (vgl auch § 7 SGB IX) die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsleistungen grundsätzlich unberührt bleiben (vgl BT-Drucks 14/5074, S 95 zu 5.).

  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 8/93

    Revisionsbegründung - Fehlen förmlicher Antrag - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung medizinische Rehabilitationsleistungen ohne ärztliche Mitwirkung erbracht werden dürfen (vgl BSGE 68, 17, 18 = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; BSGE 68, 167, 169 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93, nicht veröffentlicht; Schmidt in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Band 2, § 40 SGB V RdNr 155, Stand 1.2.2007), während medizinische Rehabilitationsleistungen der Krankenkassen ihr Gepräge durch ärztlich verantwortete, medizinische Leistungen erhalten müssen (dazu unter 2.b).

    Neben dieser Zielsetzung muss die Maßnahme erfordern, dass die Einrichtung in organisatorischer, institutioneller Hinsicht "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung" steht und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand des Patienten "nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen" (vgl § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V; zum Erfordernis primär ärztlicher Aufsicht und Verantwortung vgl BSGE 68, 17 ff = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; ebenso BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 6/02, BVerwGE 118, 52, 58 f = juris RdNr 19 "tragende Rolle der Ärzte"; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 zu § 184a RVO, nicht veröffentlicht; Schmidt, aaO, RdNr 155, zu "Übergangsheimen" RdNr 133, 152).

  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 17/89

    Leistungspflicht der Krankenkasse bei Behandlung in einer Kur- oder

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung medizinische Rehabilitationsleistungen ohne ärztliche Mitwirkung erbracht werden dürfen (vgl BSGE 68, 17, 18 = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; BSGE 68, 167, 169 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93, nicht veröffentlicht; Schmidt in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Band 2, § 40 SGB V RdNr 155, Stand 1.2.2007), während medizinische Rehabilitationsleistungen der Krankenkassen ihr Gepräge durch ärztlich verantwortete, medizinische Leistungen erhalten müssen (dazu unter 2.b).

    Neben dieser Zielsetzung muss die Maßnahme erfordern, dass die Einrichtung in organisatorischer, institutioneller Hinsicht "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung" steht und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand des Patienten "nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen" (vgl § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V; zum Erfordernis primär ärztlicher Aufsicht und Verantwortung vgl BSGE 68, 17 ff = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; ebenso BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 6/02, BVerwGE 118, 52, 58 f = juris RdNr 19 "tragende Rolle der Ärzte"; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 zu § 184a RVO, nicht veröffentlicht; Schmidt, aaO, RdNr 155, zu "Übergangsheimen" RdNr 133, 152).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (zum Ganzen vgl bereits BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, jeweils RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14, 15, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, jeweils RdNr 13 ff mwN).

  • BSG, 20.07.2005 - B 1 KR 39/05 B

    Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Dem schließt sich der erkennende Senat an (vgl bereits BSG, Beschluss vom 20.7.2005 - B 1 KR 39/05 B).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Erstattungsrechts zwischen Leistungsträgern (vgl BSGE 58, 263, 271 f = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 53 f; BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9 S 25, jeweils zu Erstattungsansprüchen, wenn die Maßnahmen nicht in "eigenen" Einrichtungen des angegangenen Trägers oder in von "ihm belegten" Einrichtungen durchgeführt worden waren).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Neben dieser Zielsetzung muss die Maßnahme erfordern, dass die Einrichtung in organisatorischer, institutioneller Hinsicht "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung" steht und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand des Patienten "nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen" (vgl § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V; zum Erfordernis primär ärztlicher Aufsicht und Verantwortung vgl BSGE 68, 17 ff = SozR 3-2200 § 184a Nr. 1; ebenso BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 6/02, BVerwGE 118, 52, 58 f = juris RdNr 19 "tragende Rolle der Ärzte"; BSG, Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 zu § 184a RVO, nicht veröffentlicht; Schmidt, aaO, RdNr 155, zu "Übergangsheimen" RdNr 133, 152).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Dementsprechend hat es die Rechtsprechung sogar stets als unerheblich angesehen, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger kein eigenes Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung ausüben konnte (vgl nur BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 34 mwN).
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 81/77

    Vom Antrag des Versicherten unabhängiger Ausgleichsanspruch der

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
    Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Erstattungsrechts zwischen Leistungsträgern (vgl BSGE 58, 263, 271 f = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 53 f; BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9 S 25, jeweils zu Erstattungsansprüchen, wenn die Maßnahmen nicht in "eigenen" Einrichtungen des angegangenen Trägers oder in von "ihm belegten" Einrichtungen durchgeführt worden waren).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Einbezogen sind zB Adaptionsmaßnahmen, die eine KK allein nach dem Recht des SGB V nicht leisten müsste (vgl zB BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 16 ff).

    Die KKn - gemäß § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX mögliche Träger von Leistungen zur medizinischen Reha - sind nach den Vorschriften des SGB V zur Erbringung medizinischer Reha-Leistungen indes nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs. 2, § 40 SGB V; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 18).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Die Krankenkassen sind in ihrer Eigenschaft als Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) nach den Vorschriften des SGB V zur Erbringung solcher Rehabilitationsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs. 2, § 40 SGB V; stRspr; vgl nur BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 18) .
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Die Krankenkassen sind in ihrer Eigenschaft als Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) nach den Vorschriften des SGB V zur Erbringung solcher Rehabilitationsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs. 2, § 40 SGB V; stRspr; vgl nur BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 18) .
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