Weitere Entscheidung unten: BSG, 03.04.2001

Rechtsprechung
   BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI - Fehlbildungsrisiko - Qualitätssicherung - neue Behandlungsmethode - Leistungspflicht - zuständige Krankenkasse - Ausschluß - Leistungskatalog - Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über künstliche Befruchtung - Verstoß - Verfassungsrecht - keine Begrenzung bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft - Versicherungsfall - keine nachweisbare Krankheit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Grundsatzentscheidung zur künstlichen Befruchtung

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Missbildungsrisiko ist Entscheidung der Eltern // Krankenkassen müssen so genannte ICSI-Befruchtung bezahlen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung: Mögliche Missbildung wird bezahlt

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 27, 27a SGB V
    Zur Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung, wenn beide Ehepartner gesetzlich krankenversichert sind; Krankenversicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht | Gesundheitsrecht

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  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Krankenkassen müssen Befruchtung mittels Spermieninjektion bezahlen!

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung: ICSI ist Leistung der Kassen

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 88, 62
  • NJW 2002, 1598 (Ls.)
  • NZS 2002, 89 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03  

    Homologe Insemination

    Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist im Rahmen der extrakorporalen Befruchtung ein besonderes Verfahren zur Behandlung der Kinderlosigkeit; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 88, 62) ist es eine medizinische Maßnahme im Sinne des § 27 a SGB V. Bei diesem Verfahren wird eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (näher dazu BSG, a.a.O.; Felberbaum/Küpker/Diedrich, Dt.Ärztebl. 2004, S. A 95 ; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 555).

    Dem entspricht auch die Auffassung des Bundessozialgerichts, durch § 27 a SGB V sei ein eigenständiger Versicherungsfall geschaffen worden (vgl. BSGE 88, 62 ).

    Er ermöglicht darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in denen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht erklärt werden (sog. idiopathische Sterilität) und deshalb ein "kranker" Versicherter auch nicht gefunden werden kann (vgl. BSGE 88, 62 ).

  • BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 29/04 R  

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für intrazytoplasmatische

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl Urteil vom 3. April 2001, BSGE 88, 62, 67 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 27 f; zuletzt Urteil vom 22. März 2005, SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 7), verstieß der Ausschluss der ICSI aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Nr. 10.5 der Richtlinie des Bundesausschusses "über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung" in ihrer ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung vom 1. Oktober 1997 (BAnz Nr. 243 vom 31. Dezember 1997, 15232) gegen höherrangiges Recht.

    Versicherte konnten daher - wie grundsätzlich hier - bis zur Neuregelung der Richtlinie und der Schaffung der leistungserbringungsrechtlichen Voraussetzungen für die "Sachleistung ICSI" von ihrer Krankenkasse verlangen, dass diese die Kosten vorab übernimmt und unmittelbar mit dem Leistungserbringer abrechnet, wenn im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns (vgl zur Bedeutung dieses Zeitpunkts Senat, BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 13 f - immunbiologische Therapie; SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56 f - ASI; BSGE 93, 236, 243 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1 RdNr 19 - Visudyne; Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) feststand, dass die Leistung unabhängig von der zu treffenden Entscheidung des Bundesausschusses in jedem Falle von ihr zu gewähren war (vgl BSGE 88, 62, 74 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 35 f; SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 7).

    Während grundsätzlich der Einsatz einer neuen Behandlungsmethode nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse iS des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht, solange ihre Wirkungen und Risiken noch der Überprüfung bedürfen (BSGE 86, 54, 64 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 70 - aktiv-spezifische Immuntherapie), kommt es im Rahmen der künstlichen Befruchtung - jedenfalls was die mögliche Fehlbildungsrate betrifft - auf diesen Standard nicht in gleicher Weise an (BSGE 88, 62, 69 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 29 f).

    Nichts anderes gilt für die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der zur Gewinnung von Eizellen ggf notwendigen hormonellen Stimulation (vgl BSGE 88, 62, 69 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 30) und den Wirksamkeitsnachweis, da ein Embryonentransfer günstigstenfalls nur in einem Viertel der Fälle zu einer Schwangerschaft führt (vgl BSGE 88, 62, 70 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 30 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 11/6760 S 15).

    Wenn auch danach insgesamt die in § 27a SGB V enthaltene Wertung auf die Entscheidung über die Anerkennung neuer Befruchtungstechniken durchschlagen muss (BSGE 88, 62, 72 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 33), entbindet dies doch nicht im Übrigen von der Beachtung der allgemeinen Vorgaben für die Leistungen der GKV in § 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Deshalb hat der Senat die Aufgabe des Bundesausschusses herausgestellt, zu präzisieren, bei welchen Indikationen die ICSI auf Kosten der GKV gerechtfertigt ist, und hierzu betont, dass zu Beschränkungen in dieser Hinsicht Anlass bestehen kann, weil die Methode (ICSI) im Verhältnis zur konventionellen IVF offenbar erheblich öfter angewandt wird, als es nach der statistischen Verteilung von Fertilitätsstörungen in der männlichen bzw weiblichen Bevölkerung zu erwarten wäre.

    Er hat hierzu dem Bundesausschuss die Erwägung anheim gestellt, ob es - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - geboten ist, die ICSI beispielsweise nur bei strenger Indikationsstellung als Kassenleistung zuzulassen (BSGE 88, 62, 74 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 35), und hierbei einbezogen, dass generell die ICSI-Methode erheblich kostspieliger ist als die IVF-Methode, wie es auch im Falle der Klägerin die Abrechnungen belegen.

    Dabei hat der Senat die Fälle von Ehepaaren gegenübergestellt, die von einer andrologisch bedingten Unfruchtbarkeit betroffen sind und daher typischerweise die ICSI benötigen gegenüber Ehepaaren, deren gynäkologisch bedingte Unfruchtbarkeit mittels einer IVF überwunden werden kann (vgl BSGE 88, 62, 73 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 34).

    Nur für die hochgradige Fertilitätsstörung des Ehemanns hat der Senat bisher eine Indikation für den Einsatz der ICSI als unzweifelhaft vorliegend bejaht (vgl BSGE 88, 62, 74 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 35).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (B 1 KR 40/00 R, BSGE 88, 62, 67 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 27 f) bereits entschieden hat, verstieß der Ausschluss der ICSI aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Nr. 10.5 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen "über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung" in ihrer ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung vom 1. Oktober 1997 (BAnz Nr. 243 vom 31. Dezember 1997 S 15232) gegen höherrangiges Recht.

    Versicherte konnten daher - wie hier - bis zur Neuregelung der Richtlinien und der Schaffung der leistungserbringungsrechtlichen Voraussetzungen für die "Sachleistung ICSI" von ihrer Krankenkasse verlangen, dass diese die Kosten vorab übernimmt und unmittelbar mit dem Leistungserbringer abrechnet, wenn feststand, dass die Leistung unabhängig von der zu treffenden Entscheidung des Bundesausschusses in jedem Falle von ihr zu gewähren war (vgl BSGE 88, 62, 74 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 35 f; zur Einbeziehung der ICSI vgl Richtlinien über künstliche Befruchtung idF vom 26. Februar 2002, BAnz Nr. 92 vom 22. Mai 2002 S 10941).

    Die Krankenkasse darf ihrem Versicherten nicht entgegenhalten, die Kosten dieser extrakorporalen Maßnahmen seien von der Versicherung des anderen Ehegatten zu tragen (vgl BSGE 88, 51, 57 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 16; BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 R -, SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 26).

    d) Eine Krankenkasse ist gegenüber ihrem Versicherten hingegen nicht leistungspflichtig für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des (nicht bei ihr versicherten) Ehegatten ihres Versicherten ausgeführt werden (vgl BSGE 88, 51, 54 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 14 und SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 26).

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Rechtsprechung
   BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R; B 1 KR 17/00 R; B 1 KR 40/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) - kein Ausschluß der Anspruchsberechtigung mit Hinweis auf privaten Versicherungsschutz des Ehegatten - Geltung des Erlaubnisvorbehalts durch Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen - Versicherungsfall - Qualität einer Behandlungsmethode - Prüfung neuer medizinischer Verfahren durch Bundesausschuß - kein Leistungsanspruch bei Fehlen einer Empfehlung - Nichtvorliegen eines Systemmangels

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Maßnahmen der extrakorporalen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse (5)

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Künstliche Befruchtung und Demokratie im Gesundheitswesen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung: Die gesetzliche Krankenversicherung hat für die PKV einzuspringen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    SGB V § 13 Abs. 3, § 27 a

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  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 27, 27a SGB V
    Zur Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung, wenn ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat versichert ist; Krankenversicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht | Gesundheitsrecht

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Krankenkassen müssen Befruchtung mittels Spermieninjektion bezahlen!

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 88, 51
  • NJW 2002, 773 (Ls.)
  • NZS 2002, 89 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der

    Denn das Bundessozialgericht stellt in Fällen, in denen - wie hier - eine solche Anerkennung nicht vorliegt und auch kein Fall eines so genannten Systemmangels (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; 88, 51 ) gegeben ist, entscheidend darauf ab, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat.
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    b) Der Anspruch eines Versicherten gegen seine Krankenkasse gemäß § 27a SGB V umfasst zunächst alle Maßnahmen, die "bei ihm", dh unmittelbar an bzw in seinem Körper erforderlich sind (vgl BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R -, BSGE 88, 51, 54 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 13).

    Die Krankenkasse darf ihrem Versicherten nicht entgegenhalten, die Kosten dieser extrakorporalen Maßnahmen seien von der Versicherung des anderen Ehegatten zu tragen (vgl BSGE 88, 51, 57 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 16; BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 R -, SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 26).

    d) Eine Krankenkasse ist gegenüber ihrem Versicherten hingegen nicht leistungspflichtig für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des (nicht bei ihr versicherten) Ehegatten ihres Versicherten ausgeführt werden (vgl BSGE 88, 51, 54 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 14 und SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 26).

    Insgesamt betrachtet können die Ehegatten somit von der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme aller zur Herbeiführung der Schwangerschaft notwendigen medizinischen Leistungen beanspruchen, ohne dass es darauf ankommt, bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist (vgl BSGE 88, 51, 56 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 15 f).

    a) Der Anspruch auf Maßnahmen nach § 27a SGB V setzt voraus, dass der Kinderwunsch "ungewollt" nicht auf natürlichem Wege verwirklicht werden kann (vgl bereits BSGE 88, 51, 57 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 16).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R  

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Ein solcher Systemmangel kann vorliegen, wenn das Verfahren vor dem Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw dem Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist (vgl BSGE 81, 54, 65 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 - immunbiologische Therapie; BSGE 88, 51, 61 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 - ICSI; BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 31 - Hippotherapie, jeweils mwN).

    Der Senat hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung selbst aus einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren allein nicht schon für gerechtfertigt erachtet, den Schluss auf eine unsachgemäße Verfahrensweise zu ziehen (BSGE 88, 51, 61 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 21; vgl zum Gesichtspunkt der Verfahrensdauer aus jüngerer Zeit auch: Senatsurteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 28/03 R - extrakorporale Stoßwellentherapie; Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds, aaO, RdNr 29 ff des Urteils-Umdrucks).

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