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   BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der Krankenversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Stade, 03.02.2000 - S 1 KR 156/01
  • SG Stade, 03.02.2005 - S 1 KR 156/01
  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2010 - L 4 KR 94/06
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 46/10 B



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Nach der - erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats waren aber schon vor diesem Zeitpunkt § 13 Abs. 3 und § 18 SGB V europarechtskonform mit ähnlichen Ergebnissen auszulegen, wie sie § 13 Abs. 4 SGB V ab dem 1. Januar 2004 vorgibt (vgl Senat, BSGE 93, 94, 99 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 RdNr 10; vgl hierzu auch Senat, Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 1 KR 6/05 R).

    Fehlte es hieran, so belegen doch die von der Klägerin mit dem Antrag übersandten Unterlagen, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung (vgl zum Inhalt dieses Begriffs BSG, Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 1 KR 6/05 R) jedenfalls stationär in Innsbruck und Wien möglich war.

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 46/10 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das BSG das SG -Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen (Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R -).

    Während das BSG geurteilt hat, dass über den vom 1978 geborenen Kläger erhobenen Anspruch nicht ohne weitere - im Einzelnen näher umschriebene - Sachaufklärung entschieden werden kann (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - RdNr 2, 11), hat das LSG tatsächlich ohne die ihm aufgegebenen, hinsichtlich ihres Ergebnisses offenen Ermittlungsmaßnahmen die Klage abgewiesen.

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