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   VG Bayreuth, 23.04.2008 - B 1 S 08.319   

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VG Bayreuth, 23.04.2008 - B 1 S 08.319 (https://dejure.org/2008,29160)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 (https://dejure.org/2008,29160)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23. April 2008 - B 1 S 08.319 (https://dejure.org/2008,29160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Automatisiertes Inverkehrbringen von Arzneimitteln; Visavia-System; im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderliche Kontrolle durch den Apotheker fehlt; Verletzung von Dokumentationspflichten; Dienstbereitschaft eingeschränkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.04.2008 - B 1 S 08.319
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet diese Vorschrift eine generelle Ermächtigung zur Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, insbesondere auch zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen das Apothekenrecht (BVerwG vom 22.1.1998 Az. 3 C 6/97, BVerwGE 106, 141).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung (BVerwG vom 22.1.1998 a. a. O.) infolge der Neufassung des § 17 Abs. 1 ApBetrO aufgegeben.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 9.04

    Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel; Außenschalter einer Apotheke;

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.04.2008 - B 1 S 08.319
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14.4.2005 Az. 3 C 9/04) stellt die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter ("Autoschalter") einer Apotheke keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ApBetrO mehr dar.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 9 S 2852/08

    Arzneimittelabgabe durch einen nur über Bild- und Tonleitung mit dem Kunden

    Letzteres dürfte bei einer Abgabe über das XXXXX-System und die dort digital dokumentierten Vorgänge möglich sein, so dass es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, das körperliche Hinzufügen eines Namenszeichens noch am auf einen nächtlichen Verkaufsvorgang folgenden Tag als noch "bei der Abgabe" erfolgt anzuerkennen (a.A. die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung: vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -, unter Hinweis auf VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, GewArch 2008, 316; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 - VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -).

    Auch dürfte eine Unterscheidung von Original und Kopie bei unmittelbarer Anschauung erheblich leichter sein (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 42).

    § 17 Abs. 1 ApBetrO steht damit auch dem XXXXXX-System nicht entgegen (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - juris-Rdnr. 35).

    Seither bleibt es dem Kunden weitgehend selbst überlassen, in welchem Umfang er das Beratungsangebot des Apothekers in Anspruch nimmt (BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 9/04 -, NVwZ 2005, 1198 f.; abweichend VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 36 f.).

    Beim XXXXXX-System handelt es sich nicht um einen Selbstbedienungsautomaten, denn dem Kunden wird der Zugriff auf das von ihm gewünschte Arzneimittel in jedem Einzelfall gesondert durch einen Apotheker eröffnet (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ - juris-Rdnrn 41 f. und VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - juris-Rdnrn 30-32).

    Gegen die allgemein geforderte Dienstbereitschaft einer Apotheke nach § 23 ApBetrO verstößt das XXXXX-System jedenfalls im konkreten Fall seines Einsatzes parallel zu den wie auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten gleichfalls nicht, da es sich um eine bloße Erweiterung durch ein Zusatzangebot handelt, ohne dass dadurch die "normalen" Öffnungszeiten eingeschränkt worden wären (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - und VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 43; a.A. für den dort entschiedenen Fall VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 45).

  • VG Karlsruhe, 02.09.2008 - 11 K 4331/07

    Abgabe von Arzneimitteln über das sog. visavia-System

    Abgesehen davon, dass der Apotheker seiner Prüfungspflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift nur dann gerecht werden kann, wenn er das Original in den Händen hält (so VG Bayreuth, Beschl. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - u. Bay. VGH, Beschl v. 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 -), worauf noch eingegangen wird, gebietet auch der Wortlaut des Satzes 3 des § 17 Abs. 5 ApoBetrO die Absätze 5 und 6 dieser Vorschrift so auszulegen, dass die körperliche Übergabe der Verschreibung an den Apotheker notwendig ist, damit er Änderungen "auf der Verschreibung" vermerken kann.

    Sinn und Zweck des § 17 Absätze 5, 5a und 6 ApoBetrO gebieten, diese Bestimmungen so auszulegen, dass sie die körperliche Vorlage der Originalverschreibung bei der Abgabe des Arzneimittels erfordern und eine visuelle Wahrnehmung einer eingescannten Kopie nicht genügen lassen (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2010 - 13 A 182/08

    Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtiges Arzneimittel

    vgl. ähnlich: VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 - B 1 S 08.319 -, juris.
  • VG Mainz, 21.11.2008 - 4 K 375/08

    Medikamenten-Terminal zulässig

    Eine solche nachträgliche Abzeichnung des Originals der Verschreibung, z.B. am nächsten Tag lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht zu (so auch Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, § 17 Rdnr. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2008, 11 K 4331/07; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008, B 1 S 08.319 sowie BayVGH, Beschluss vom 06. August 2008, 9 CS 08.1391).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2008 - 12 L 2593/08
    Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass aufgrund der Rezeptkontrolle am Bildschirm ohne Vorliegen des Originals Manipulationen und Fälschungen von Verschreibungen schlechter zu erkennen seien und damit dem Missbrauch nicht, wie in § 17 Abs. 8 ApBetrO gefordert, wirksam begegnet werden könne, da bei dem eingescannten Bild etwa Druckspuren nicht erkannt werden könnten, wie auch das Verwaltungsgericht Bayreuth in einem Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319-( GewArch 2008, S. 316 ff.) festgestellt habe.

    Die Kammer schließt sich hier den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth in dessen Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319- ( GewArch 2008, S. 316 ff.) an, wonach Unterschiede in Papier- und Druckqualität sowie die Tatsache, ob es sich um das Original oder eine Kopie handelt, was regelmäßig an Druckspuren erkennbar ist, bei einem eingescannten Bild auf keinen Fall erkannt werden können.

  • VGH Hessen, 18.02.2009 - 3 B 2545/08

    Zur Zulässigkeit eines Terminals einer Apotheke zur Abgabe von

    Die Kommentarliteratur (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung - Kommentar, 4. Aufl., 11. Nachlieferung [Juni 2007], § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Auflage, 7. Ergänzungslieferung 2005, § 17 Rdnr. 211) und die bislang zur Rechtmäßigkeit der Arzneimittelausgabe nach dem "visavia"-System ergangene Rechtsprechung (VG Bayreuth, B. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - GewArch 2008, 316; Bay. VGH, B. v. 06.08.2008 - 9 CS 08.139 - - juris - VG Karlsruhe, U. v. 02.09.2008 - 11 K 4331/07 - juris; VG Mainz, U. v. 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -) stimmen darin überein, dass die in § 17 Abs. 6 Satz 1 ApoBetrO vorgeschriebenen Angaben - wie sich dies schon aus dem Wortlaut ergibt - unmittelbar bei der Abgabe vom Apotheker auf der Verschreibung anzubringen sind.
  • VGH Hessen, 16.02.2009 - 3 B 2545/08

    Abgabe von Arzneimitteln

    Die Kommentarliteratur (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung - Kommentar, 4. Aufl., 11. Nachlieferung [Juni 2007], § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Auflage, 7. Ergänzungslieferung 2005, § 17 Rdnr. 211) und die bislang zur Rechtmäßigkeit der Arzneimittelausgabe nach dem "visavia"-System ergangene Rechtsprechung (VG Bayreuth, B. v. 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - GewArch 2008, 316; Bay. VGH, B. v. 06.08.2008 - 9 CS 08.139 - - juris - VG Karlsruhe, U. v. 02.09.2008 - 11 K 4331/07 - juris; VG Mainz, U. v. 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -) stimmen darin überein, dass die in § 17 Abs. 6 Satz 1 ApoBetrO vorgeschriebenen Angaben - wie sich dies schon aus dem Wortlaut ergibt - unmittelbar bei der Abgabe vom Apotheker auf der Verschreibung anzubringen sind.
  • VG Schleswig, 13.11.2018 - 11 B 141/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Das Erfordernis der Glaubhaftmachung gilt auch für das hier vorliegende Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (mwN: Kopp/Schenke, VwGO Komm, § 80 Rn. 125 und Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO § 80 Rn. 403-408; ist, VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 7 K 2123/14 -, Rn. 21, juris und VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 - B 1 S 08.319 -, Rn. 47, juris).
  • VG Schleswig, 25.05.2018 - 11 B 64/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von

    Dies gilt vielmehr auch für hier vorliegende Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (mwN: Kopp/Schenke, VwGO Komm, § 80 Rn. 125 und Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO § 80 Rn. 403-408; ist, VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 7 K 2123/14 -, Rn. 21, juris und VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 - B 1 S 08.319 -, Rn. 47, juris).
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