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   BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R   

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BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R (https://dejure.org/2010,5489)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R (https://dejure.org/2010,5489)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2010 - B 1 SF 1/10 R (https://dejure.org/2010,5489)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 4 GVG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 SGG, § 59 GWB, § 63 GWB
    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Rechtsweg bei Klagen von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen und deren Bekanntgabe

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 63; SGG § 51
    Zulässiger Rechtsweg bei Klagen von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen und deren Bekanntgabe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Klagen von Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Klagen von Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bundeskartellamt vor den Sozialgerichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 287
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    Ihre umfassende Zuständigkeit wird durch die Entwicklungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl ausführlich zur Entwicklung der Zuständigkeit für das Leistungserbringungsrecht BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 56 ff und zB Engelmann, NZS 2000, 213 ff; derselbe in: jurisPK-SGB V, § 69 RdNr 152 ff; ebenso Möschel, JZ 2007, 601, 604 ff aus Sicht des Kartellrechts mit der Forderung nach Beseitigung der Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte).

    Die Zuständigkeitsvorschriften des SGG einschließlich des § 51 SGG sind zwingend und begründen ausschließliche Zuständigkeiten (allgM, vgl zB BSG SozEntsch BSG 1/4 § 51 Nr. 17; speziell zu § 51 SGG zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 56).

    Solche Normkollisionen sind nach dem Grundsatz des ausdrücklich angeordneten spezielleren Rechtsweges zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 50).

    Er hat lediglich in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bezugnahme auf § 96 GWB beseitigt, da die Norm inzwischen weggefallen ist (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 61 ff) .

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    So richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108 = BGHZ 108, 284, 286) .

    So ist zu Recht für Streitigkeiten, bei denen es im Kern etwa um die Pflicht von KKn zur engen Zusammenarbeit geht, allgemein anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl zum Streit zwischen KKn über zulässige Mitgliederwerbung zB GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 110 = BGHZ 108, 284, 289).

    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen den KKn einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist, nämlich sozialversicherungsrechtlichen Normen, die den Interessen der Allgemeinheit dienen (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108 f = BGHZ 108, 284, 287).

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RS 6/83

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheiten der Sozialversicherung -

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    Maßgebend für die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art in Angelegenheiten der Sozialversicherung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSGE 58, 247, 248 = SozR 1500 § 51 Nr. 38 S 59) , nicht - wie die Beklagte (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 25.8.2010 - L 1 KR 22/10 KL) meint - ihr Verteidigungsvorbringen.

    Dieses Recht können sie im Sozialrechtsweg verteidigen bzw durch Feststellungsklage geltend machen, wenn es von der staatlichen Exekutive nicht respektiert oder der ihnen zur Eigenverantwortung überlassene Wirkungsbereich unzulässig eingeschränkt wird (BSGE 58, 247 = SozR 1500 § 51 Nr. 38).

  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet bei Beschlüssen nach § 17a GVG keine Anwendung, wenn der beschrittene Rechtsweg für zulässig erachtet wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15; BGH NJW 1993, 2541, 2542; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 17a GVG RdNr 35 mwN).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet bei Beschlüssen nach § 17a GVG keine Anwendung, wenn der beschrittene Rechtsweg für zulässig erachtet wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15; BGH NJW 1993, 2541, 2542; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 17a GVG RdNr 35 mwN).
  • BVerwG, 06.02.1986 - 3 C 74.84

    Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Industrie- und Handelskammer gegen die

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    Die in § 51 Abs. 1 SGG enthaltene Zuweisungsklausel umfasst ua alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl zB bereits zur früheren Rechtslage BVerwG Urteil vom 17.12.1959 - 1 C 96.56 - NJW 1960, 1409 f; BVerwG Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467) .
  • BVerwG, 17.12.1959 - I C 96.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    Die in § 51 Abs. 1 SGG enthaltene Zuweisungsklausel umfasst ua alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl zB bereits zur früheren Rechtslage BVerwG Urteil vom 17.12.1959 - 1 C 96.56 - NJW 1960, 1409 f; BVerwG Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467) .
  • BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R

    Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R
    Diese Aufgabe hat Vorrang gegenüber den allgemeinen, hinsichtlich der Ausgestaltung der Aufsicht über sozialversicherungsrechtliche Selbstverwaltungsträger unspezifischen Regelungen des GWB ganz unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt anwendbar sind oder - mangels Unternehmenseigenschaft der KKn - gerade nicht (vgl dazu zB BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 A 1/09 R - RdNr 22 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 53 Nr. 1 bestimmt) .
  • BAG, 12.01.2024 - 9 AZB 23/23

    Rechtsweg - Corona-Sonderleistung für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern

    Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre materiell-rechtliche Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG 25. März 2021 - B 1 SF 1/20 R - Rn. 9; 28. September 2010 - B 1 SF 1/10 R - Rn. 16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 9 SO 12/22

    Ausschreibung von Schulbegleitungen gestoppt

    Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfasst wird, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt (BSG Beschlüsse vom 10.12.2015 - B 12 SF 1/14 R, vom 30.09.2015 - B 3 KR 22/15 B und vom 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R).
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Damit werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen, die unmittelbar ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe betreffen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen (BSG, Beschluss vom 28.09.2010, Az.: B 1 SF 1/10 R).

    Erfasst werden alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (BSG, Beschluss vom 28.09.2010, Az.: B 1 SF 1/10 R; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: I ZB 7/11).

    Damit kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin auch auf Anspruchsgrundlagen aus dem GWB und dem UWG beruft (vgl. BSG, Beschluss vom 28.09.2010, Az.: B 1 SF 1/10 R, bezüglich einer Verfügung des Bundeskartellamtes auf Grundlage des GWB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: I ZB 7/11).

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Rechtsprechung
   BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R   

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https://dejure.org/2010,13120
BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R (https://dejure.org/2010,13120)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R (https://dejure.org/2010,13120)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2010 - B 1 SF 3/10 R (https://dejure.org/2010,13120)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Klagen von Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Klagen von Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sozialgerichte sind zuständig im Streit um Zusatzbeiträge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    Ihre umfassende Zuständigkeit wird durch die Entwicklungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl ausführlich zur Entwicklung der Zuständigkeit für das Leistungserbringungsrecht BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 56 ff und zB Engelmann, NZS 2000, 213 ff; derselbe in: jurisPK-SGB V, § 69 RdNr 152 ff; ebenso Möschel, JZ 2007, 601, 604 ff aus Sicht des Kartellrechts mit der Forderung nach Beseitigung der Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte).

    Die Zuständigkeitsvorschriften des SGG einschließlich des § 51 SGG sind zwingend und begründen ausschließliche Zuständigkeiten (allgM, vgl zB BSG SozEntsch BSG 1/4 § 51 Nr. 17; speziell zu § 51 SGG zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 56).

    Solche Normkollisionen sind nach dem Grundsatz des ausdrücklich angeordneten spezielleren Rechtsweges zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 50).

    Er hat lediglich in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bezugnahme auf § 96 GWB beseitigt, da die Norm inzwischen weggefallen ist (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 RdNr 61 ff) .

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    So richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108 = BGHZ 108, 284, 286) .

    So ist zu Recht für Streitigkeiten, bei denen es im Kern etwa um die Pflicht von KKn zur engen Zusammenarbeit geht, allgemein anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl zum Streit zwischen KKn über zulässige Mitgliederwerbung zB GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 110 = BGHZ 108, 284, 289).

    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen den KKn einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist, nämlich sozialversicherungsrechtlichen Normen, die den Interessen der Allgemeinheit dienen (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108 f = BGHZ 108, 284, 287).

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RS 6/83

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheiten der Sozialversicherung -

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    Maßgebend für die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art in Angelegenheiten der Sozialversicherung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSGE 58, 247, 248 = SozR 1500 § 51 Nr. 38 S 59) , nicht - wie die Beklagte und das LSG meinen - das Verteidigungsvorbringen der Beklagten gegen das von der Klägerin eingeleitete Rechtsschutzersuchen.

    Dieses Recht können sie im Sozialrechtsweg verteidigen bzw durch Feststellungsklage geltend machen, wenn es von der staatlichen Exekutive nicht respektiert oder der ihnen zur Eigenverantwortung überlassene Wirkungsbereich unzulässig eingeschränkt wird (BSGE 58, 247 = SozR 1500 § 51 Nr. 38).

  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht, die Kosten vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet bei Beschlüssen nach § 17a GVG keine Anwendung, wenn der beschrittene Rechtsweg für zulässig erachtet wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15; BGH NJW 1993, 2541, 2542; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 17a GVG RdNr 35 mwN).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht, die Kosten vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet bei Beschlüssen nach § 17a GVG keine Anwendung, wenn der beschrittene Rechtsweg für zulässig erachtet wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15; BGH NJW 1993, 2541, 2542; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 17a GVG RdNr 35 mwN).
  • BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R

    Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    Diese Aufgabe hat Vorrang gegenüber den allgemeinen, hinsichtlich der Ausgestaltung der Aufsicht über sozialversicherungsrechtliche Selbstverwaltungsträger unspezifischen Regelungen des GWB ganz unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt anwendbar sind oder - mangels Unternehmenseigenschaft der KKn - gerade nicht (vgl dazu zB BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 A 1/09 R - RdNr 22 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 53 Nr. 1 bestimmt) .
  • BVerwG, 06.02.1986 - 3 C 74.84

    Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Industrie- und Handelskammer gegen die

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    Die in § 51 Abs. 1 SGG enthaltene Zuweisungsklausel umfasst ua alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl zB bereits zur früheren Rechtslage BVerwG Urteil vom 17.12.1959 - 1 C 96.56 - NJW 1960, 1409 f; BVerwG Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467).
  • BVerwG, 17.12.1959 - I C 96.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 SF 3/10 R
    Die in § 51 Abs. 1 SGG enthaltene Zuweisungsklausel umfasst ua alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl zB bereits zur früheren Rechtslage BVerwG Urteil vom 17.12.1959 - 1 C 96.56 - NJW 1960, 1409 f; BVerwG Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467).
  • VG Köln, 05.09.2011 - 4 K 1465/11

    Ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für sämtliche gegen die

    b) Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28.9.2010 - B 1 SF 3/10 R - verfängt ebenfalls nicht.

    vgl. BSG, Beschluss vom 28.9.2010 - B 1 SF 3/10 R -, juris, Rn. 20.

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