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   BSG, 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B   

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https://dejure.org/1998,7735
BSG, 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B (https://dejure.org/1998,7735)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B (https://dejure.org/1998,7735)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - B 10 AL 8/98 B (https://dejure.org/1998,7735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit hinsichtlich der Höhe von Konkursausfallgeld - Voraussetzung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Beurteilung des Vorliegens eines Beweisantrags bei fehlender mündlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergehen eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B
    Ob ein Beweisantrag in diesem Sinn vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen; wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Geschäftsstelle des Gerichts die angefochtene Entscheidung an die Beteiligten abgesandt hat (BSG vom 28. Mai 1997, SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 mwN).
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B
    Wurde der Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, ist er dann nicht übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, daß er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde (BSG vom 22. Oktober 1975, SozR 1500 § 160 Nr. 12; vgl zu dieser Rechtsprechung zustimmend BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6), was bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig ua dann angenommen wird, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise - auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf den früher gestellten Antrag - wiederholt wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX Rz 130).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 BU 100/75

    Beweisantrag - Form - Vorbereitender Schriftsatz - Aufrechterhaltung

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 10 AL 8/98 B
    Wurde der Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, ist er dann nicht übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, daß er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde (BSG vom 22. Oktober 1975, SozR 1500 § 160 Nr. 12; vgl zu dieser Rechtsprechung zustimmend BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6), was bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig ua dann angenommen wird, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise - auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf den früher gestellten Antrag - wiederholt wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX Rz 130).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Diese Voraussetzung ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag auch nicht hilfsweise - und sei es durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt wird (wie hier zB BSG vom 27. März 1998 - B 14 KG 26/97 B, vom 23. Juni 1998 - B 9 V 31/98 B, vom 30. Juni 1998 - B 10 AL 8/98 B, vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B, vom 18. Mai 1999 - B 7 AL 262/98 B und vom 11. November 1999 - B 13 RJ 173/99 B; dieser Rechtsprechung zustimmend bereits BVerfG vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6).
  • BSG, 03.03.1999 - B 9 VJ 1/98 B

    Befragung des Sachverständigen durch Verfahrensbeteiligte

    Auch wenn man annehmen wollte, daß hinsichtlich der Ladung des Prof. Dr. K. ursprünglich schriftsätzlich ein echter Beweisantrag gestellt, und nicht nur eine Beweisanregung gegeben worden ist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9), so ist doch davon auszugehen, daß diese Anträge in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt worden sind (vgl Beschluß des 10. Senats vom 30. Juni 1998 - B 10 AL 8/98 B; auch BVerfG Beschluß vom 19. Februar 1992 SozR 3-1500 § 160 Nr. 6).
  • LSG Bayern, 19.04.2023 - L 2 U 3/22

    Arbeitsunfall, Rente, MdE, Gutachten, Minderung, Verletztenrente, Unfall,

    Denn der Bevollmächtigte hätte als anwaltlicher und damit rechtskundiger Vertreter den zuvor schriftsätzlich gestellten Antrag auf Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - zumindest hilfsweise - stellen müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.02.1992, 1 BvR 1935/91; BSG, Beschlüsse vom 23.06.1998, B 9 V 31/98 B, vom 30.06.1998, B 10 AL 8/98 B, und vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.1975, VI B 4.75).
  • BSG, 28.04.2016 - B 1 KR 123/15 B
    Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein - wie hier - rechtskundig vertretener Beschwerdeführer nach der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S 2 SGG sein Beweisbegehren als prozessordnungskonformen Beweisantrag iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG wiederholen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs. 4 S 1 ZPO; vgl BSG Beschluss vom 30.6.1998 - B 10 AL 8/98 B - Juris, bei der Einwilligung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Erörterungstermin), zumindest aber den Schriftsatz oder die Schriftsätze und die Beweisanträge, die aufrechterhalten oder wiederholt werden sollen, so genau bezeichnen, dass das Gericht ohne Weiteres erkennen kann, in welchem Punkt der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 23.2.2016 - B 1 KR 93/15 B - RdNr 5).
  • BSG, 18.05.1999 - B 7 AL 262/98 B

    Keine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch Übergehen eines Beweisantrages

    Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig dann anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise, etwa durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf den früher gestellten Antrag, wiederholt wird (hierzu BSG, Beschluß vom 30. Juni 1998 - B 10 AL 8/98 B).
  • BSG, 30.03.2012 - B 1 KR 45/11 B
    6 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG gehört werden, sofern er diesen entweder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt hat (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5) oder - wie hier - im Falle der Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bei Erteilung der Zustimmung erstmals ausdrücklich gestellt oder wiederholt hat (vgl zu § 153 Abs. 4 SGG: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; zu § 124 Abs. 2 SGG: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 6; für den Fall, dass im Erörterungstermin die Zustimmung erteilt und Sachanträge gestellt werden, aber nicht mehr an einem früheren Beweisantrag festgehalten wird, vgl BSG Beschluss vom 30.6.1998 - B 10 AL 8/98 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 26.6.2002 - B 7 AL 288/01 B - juris RdNr 4; zu den weiteren an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen vgl nur BSG Beschluss vom 9.7.2010 - B 1 KR 17/10 B - RdNr 7).
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