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   BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R   

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https://dejure.org/2003,3892
BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R (https://dejure.org/2003,3892)
BSG, Entscheidung vom 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R (https://dejure.org/2003,3892)
BSG, Entscheidung vom 24. April 2003 - B 10 EG 2/02 R (https://dejure.org/2003,3892)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des bewilligten Bundeserziehungsgeldes (BErzg); Berücksichtigung von Kindergeld; Tatsächlich geleisteter Unterhalt; Freistellung des Existenzminimums

  • Judicialis

    BErzGG § 6 Abs 1; ; BErzGG § 6 Abs 1 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensermittlung beim Bundeserziehungsgeld, hälftiger Kindergeldanteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 73
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Jahreseinkommen - Gewinn aus

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, dass es eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers nicht gibt, dieser vielmehr in Ausübung seines Gestaltungsermessens grundsätzlich frei darin ist, welches Einkommen er bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berechtigten berücksichtigen will (zum Ausschluss einer Kumulation von Begünstigungen vgl bereits die Senatsurteile SozR 3-5868 § 32 Nr. 1 S 1, 8, und Nr. 10 S 58, 65).
  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 3/97 R

    Erziehungsgeld - behindertes Kind - behinderter Elternteil - Steuerpauschbetrag -

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Das BErzg fließt nicht in die Existenzsicherung des Kindes ein, sondern dient der Anerkennung der Erziehungsleistung und fördert die Erziehung von Kindern, insbesondere indem es die vorübergehende Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unterstützt; es ist indessen bereits geklärt, dass hierbei die Leistungsfähigkeit der Familie in Rechnung gestellt werden darf (vgl BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 16).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Letztlich handelt es sich um eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Ergebnis sowohl zum Erlöschen eines die hälftige Kindergeldberechtigung betreffenden Ausgleichsanspruchs des S gegen seine frühere Ehefrau als auch zu einem entsprechenden Wegfall der Unterhaltsansprüche der Töchter gegen ihn führt (vgl dazu Scheiwe, ZfJ 1999, 423 f; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl 2000, RdNr 501, 539): Da S nur eine hälftige Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Töchter aus erster Ehe, aber keinen Auszahlungsanspruch hat, entsteht ihm ein Anspruch auf Unterhaltsausgleich gegen die geschiedene Ehefrau, die das gesamte Kindergeld, also neben ihrem eigenen hälftigen Kindergeldanspruch auch den hälftigen Anteil ihres geschiedenen Ehegatten ausgezahlt erhält (vgl zum Ausgleichsanspruch BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1988, 607, 609; "Unterfall des sog familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs": BGH FamRZ 1988, 834 mwN; BGHZ 150, 12).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Da das Kindergeld entsprechend seinem gesetzlichen Ziel teilweise den Unterhaltsaufwand - gleichermaßen in bar und in Naturalien - für die Kinder substituiert (vgl zur Entlastungsfunktion statt vieler: BGH FamRZ 1997, 806, 809 mwN), sind nur die Erziehungspersonen kindergeldberechtigt.
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Letztlich handelt es sich um eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Ergebnis sowohl zum Erlöschen eines die hälftige Kindergeldberechtigung betreffenden Ausgleichsanspruchs des S gegen seine frühere Ehefrau als auch zu einem entsprechenden Wegfall der Unterhaltsansprüche der Töchter gegen ihn führt (vgl dazu Scheiwe, ZfJ 1999, 423 f; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl 2000, RdNr 501, 539): Da S nur eine hälftige Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Töchter aus erster Ehe, aber keinen Auszahlungsanspruch hat, entsteht ihm ein Anspruch auf Unterhaltsausgleich gegen die geschiedene Ehefrau, die das gesamte Kindergeld, also neben ihrem eigenen hälftigen Kindergeldanspruch auch den hälftigen Anteil ihres geschiedenen Ehegatten ausgezahlt erhält (vgl zum Ausgleichsanspruch BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1988, 607, 609; "Unterfall des sog familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs": BGH FamRZ 1988, 834 mwN; BGHZ 150, 12).
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Letztlich handelt es sich um eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Ergebnis sowohl zum Erlöschen eines die hälftige Kindergeldberechtigung betreffenden Ausgleichsanspruchs des S gegen seine frühere Ehefrau als auch zu einem entsprechenden Wegfall der Unterhaltsansprüche der Töchter gegen ihn führt (vgl dazu Scheiwe, ZfJ 1999, 423 f; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl 2000, RdNr 501, 539): Da S nur eine hälftige Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Töchter aus erster Ehe, aber keinen Auszahlungsanspruch hat, entsteht ihm ein Anspruch auf Unterhaltsausgleich gegen die geschiedene Ehefrau, die das gesamte Kindergeld, also neben ihrem eigenen hälftigen Kindergeldanspruch auch den hälftigen Anteil ihres geschiedenen Ehegatten ausgezahlt erhält (vgl zum Ausgleichsanspruch BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1988, 607, 609; "Unterfall des sog familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs": BGH FamRZ 1988, 834 mwN; BGHZ 150, 12).
  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    An dem Vorliegen einer "Leistung" im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten, auf Vermögensmehrung gerichteten Zuwendung (vgl BGHZ 40, 272, 277; Palandt/Sprau, BGB § 812 RdNr 3 mwN) ergeben sich insofern Zweifel, als es sich dabei um einen gesetzlich angeordneten Vorgang handelt, der nicht auf einer willentlichen Disposition der Beteiligen beruht.
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Letztlich handelt es sich um eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Ergebnis sowohl zum Erlöschen eines die hälftige Kindergeldberechtigung betreffenden Ausgleichsanspruchs des S gegen seine frühere Ehefrau als auch zu einem entsprechenden Wegfall der Unterhaltsansprüche der Töchter gegen ihn führt (vgl dazu Scheiwe, ZfJ 1999, 423 f; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl 2000, RdNr 501, 539): Da S nur eine hälftige Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Töchter aus erster Ehe, aber keinen Auszahlungsanspruch hat, entsteht ihm ein Anspruch auf Unterhaltsausgleich gegen die geschiedene Ehefrau, die das gesamte Kindergeld, also neben ihrem eigenen hälftigen Kindergeldanspruch auch den hälftigen Anteil ihres geschiedenen Ehegatten ausgezahlt erhält (vgl zum Ausgleichsanspruch BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1988, 607, 609; "Unterfall des sog familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs": BGH FamRZ 1988, 834 mwN; BGHZ 150, 12).
  • BSG, 14.11.1968 - 7 RKg 3/66

    Berechnungsgrundlage des überwiegenden Unterhalts von zwei Kindern bei

    Auszug aus BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R
    Die Kinder selbst - von den Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht iS des § 74 EStG abgesehen - haben keinen Anspruch auf Kindergeld und sind damit auf ihre bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche verwiesen; es mag dann von den Erziehungspersonen erwartet werden können, diese Leistung den Kindern zugute kommen zu lassen (vgl BSGE 29, 1 = SozR Nr. 3 zu § 12 BKGG vom 14. April 1964; dazu auch § 16 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz).
  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

    Wie der Senat schon entschieden hat, ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der an den geschiedenen Ehegatten des Erziehungsgeldberechtigten (oder dessen Ehegatten) ausgezahlte hälftige Kindergeldbetrag nicht als Unterhaltsleistung iS des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 1 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2010 - L 8 EG 1/08
    Dies habe auch das BSG (Urteil vom 24. April 2003, B 10 EG 2/02 R) bereits entschieden.

    Unterhaltsverpflichtungen sind ebenso wenig wie nicht realisierte Ansprüche oder andere Verpflichtungen bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 24. April 2003 B 10 EG 2/02 R BSGE 91, 73 = SozR 4-7833 § 6 Nr. 1).

  • LSG Bayern, 06.04.2006 - L 9 EG 24/02

    Anspruch auf Bewilligung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das erste

    Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 24.04.2003, Az.: B 10 EG 2/02 R, darlegt, spricht der systematische Zusammenhang zwischen dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG und § 5 Abs. 2 Satz 3 BErzGG gegen die Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldanspruchs als abzugsfähige Unterhaltsleistung.
  • SG Stade, 21.04.2015 - S 15 KR 286/13

    Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Erstattung von Kosten für die

    Durch derartige Richtlinien wird sowohl geregelt, unter welchen Voraussetzungen zugelassene Leistungserbringer neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen oder abrechnen dürfen, als auch der Umfang der den Versicherten geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (stRspr seit BSGE 91, 73 ff).
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