Rechtsprechung
   BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R   

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https://dejure.org/2014,5073
BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R (https://dejure.org/2014,5073)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R (https://dejure.org/2014,5073)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2014 - B 10 EG 7/13 R (https://dejure.org/2014,5073)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren - kein "K.O.-Kriterium" für die Höhe des Elterngeldes

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht; Kindergeldrecht

  • heise.de (Pressebericht, 08.04.2014)

    Regelmäßige Provisionen müssen bei Berechnung von Elterngeld berücksichtigt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Provisionen und die Elterngeldberechnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elterngeld - Provisionen zählen mit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren - kein "K.O.-Kriterium" für die Höhe des Elterngeldes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinnabhängige Provision für Lehrgangs-Managerin ist beim Elterngeld zu berücksichtigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei Elterngeldberechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch Provisionen sind zu berücksichtigen

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Provisionen erhöhen Elterngeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Satte Aufstockung für Provisionsempfänger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Provisionen oder Überstunden erhöhen das Elterngeld

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Zahlungen von Provisionen führen zu erhöhtem Elterngeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Provisionszahlungen sind bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen - Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren stellt kein "K.O.-Kriterium" für die Höhe des Elterngeldes dar

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil für Außendienstler - Provisionen und Elterngeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Diese Funktion kann das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 32, 33 mwN) .

    Solche Zahlungen sind dann - zeitversetzt erarbeiteter - laufender Arbeitslohn (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 34) .

    Der erkennende Senat hat daher bereits unter Geltung des § 2 Abs. 7 S 2 BEEG in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entschieden, dass Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen sind (BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4).

    Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von R § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 LStR 2008, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden)" (BT-Drucks 17/3030 S 48 zu Art. 13 Nr. 1 - § 2 Abs. 7 S 2) .

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl BVerfG Beschluss vom 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 mwN) .
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Einer Zurückverweisung der Sache an das LSG bedurfte es vorliegend anders als in den Parallelverfahren B 10 EG 14/13 R und B 10 EG 12/13 R nicht, denn das beklagte Land hatte bereits im Berufungsverfahren eine Vergleichsberechnung bzgl des Elterngeldanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der an die Klägerin gezahlten Provisionen erstellt und den ausgeurteilten Betrag von 2470, 26 Euro ermittelt.
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld ab 1.1.2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in seiner ab 1.1.2011 geltenden Fassung des HBeglG 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885; zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 24 RdNr 23 ff) .
  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R

    Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss -

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R (SozR 4-7837 § 2 Nr. 11 RdNr 32, 33) ausgeführt hat, dass das HBeglG 2011 zu einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes geführt habe und es nach dem neuen Wortlaut des § 2 Abs. 7 S 2 BEEG aF "eindeutig und allein" auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme, handelt es sich um Ausführungen, welche die genannte Entscheidung nicht tragen; der Senat hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der nach dem vor Inkrafttreten des HBeglG 2011 geltenden Recht zu beurteilen war.
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R

    Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Einer Zurückverweisung der Sache an das LSG bedurfte es vorliegend anders als in den Parallelverfahren B 10 EG 14/13 R und B 10 EG 12/13 R nicht, denn das beklagte Land hatte bereits im Berufungsverfahren eine Vergleichsberechnung bzgl des Elterngeldanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der an die Klägerin gezahlten Provisionen erstellt und den ausgeurteilten Betrag von 2470, 26 Euro ermittelt.
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 17 EG 10/15

    Elterngeld - Bemessung - Berücksichtigung sonstiger Bezüge - Weihnachtsgeld -

    Es werde nicht in Frage gestellt, dass bei der Befolgung des Wortlauts von R 39b.2 Abs. 2 Nr. 1 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) die Klage unbegründet wäre und das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R) nicht über einen Sachverhalt mit 13. und 14. Monatsgehalt entschieden habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Es handele sich um einen festen, regelmäßigen Gehaltsbestandteil, der bei der Bemessung des Elterngeldes Berücksichtigung finden müsse (unter Hinweis auf Bundessozialgericht 26.03.2014, B 10 EG 7/13 R).
  • LSG Hessen, 22.04.2016 - L 5 EG 7/14

    Elterngeld; Berücksichtigung einer Überstundenvergütung; Modifiziertes

    Der Beklagte trägt im weiteren Verlauf ergänzend vor, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Rundschreiben vom 7. Oktober 2014 und 25. November 2014 zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) sei daran festzuhalten, dass einmalig geleistete Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten.

    Das Bundessozialgericht habe in den drei Entscheidungen vom 26. März 2014 (a.a.O.) klargestellt, dass der Umstand, dass der Arbeitgeber Entgeltbestandteile im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, nicht rechtfertige, diese bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt zu lassen.

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2009 a.a.O.) festgehalten, der durch die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. nicht die Grundlage entzogen worden sei (vgl. zu allem BSG vom 26. März 2014 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16

    Höhe des Elterngeldes

    Die aktuellen Urteile des BSG vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R seien nicht einschlägig, weil sie Prämien, Bonuszahlungen und ähnlich vergleichbare Einmalzahlungen betreffen würden.

    Das BSG halte vom Grundsatz her nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für vertretbar, die sich "typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiere und danach frage, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln seien" (Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, Juris, Rn. 29).

    So hatte das BSG im Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R (Rn. 25 des juris-Dokuments) bescheinigt, die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Überlegungen hätten keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden, und diesen letztlich keine durchschlagende Kraft zugebilligt.

  • SG München, 10.05.2016 - S 37 EG 90/15

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Quartalsprovisionen bei der Bemessung des

    Die vom Kläger genannte Rechtsprechung des BSG in drei Urteilen vom 26.03.2014 (Az. 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Das Bundessozialgericht hält daher vom Grundsatz her nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für vertretbar, die sich "typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln sind" (Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, Juris, Rn. 29).

    Damit entspricht die neue gesetzliche Regelung exakt den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung in den Urteilen vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R).

    Die Nichtberücksichtigung von "sonstigen Bezügen" - vorliegend der Quartalsprovisionen - ist auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt (vgl. zu den diesbezüglichen Vorgaben: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Rn. 30).

  • SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15

    Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R, Juris) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    Das Bundessozialgericht hält daher vom Grundsatz her nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für vertretbar, die sich "typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln sind" (Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, Juris, Rn. 29).

    Diesen Grundsatz schränkt das Bundessozialgericht indes noch weiter ein, indem es ausführt, unter dieser Prämisse schließe § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei BSG, Urteil vom 26.03.2014, a.a.O., Rn. 30) .

    Insoweit sei es gerechtfertigt, § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. vor allem auch im Lichte der Gesetzesbegründung dahin auszulegen, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum komme (BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 7/13 R -, Rn. 38, juris).

  • LSG Hessen, 16.10.2015 - L 5 EG 23/14

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Nach Hinweis des Senats auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) trägt die Klägerin ergänzend vor, das Urteil des Sozialgerichts stehe nicht im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zur Vermeidung von Zufallsergebnissen zu folgen sei.

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2009 a.a.O.) festgehalten, der durch die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. nicht die Grundlage entzogen worden sei (vgl. zu allem BSG vom 26. März 2014 a.a.O.).

  • SG Gießen, 07.03.2016 - S 12 EG 2/16
    Selbst wenn diese Leistungen nicht als Entgelt anzusehen seien, so handele es sich um regelmäßige Einmalzahlungen ähnlich regelmäßig gezahlten Provisionen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 7/13 R) als Einkommen zu bewerten seien.

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2009 a.a.O.) festgehalten, der durch die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. nicht die Grundlage entzogen worden sei (vgl. zu allem BSG vom 26. März 2014 a.a.O. sowie HLSG, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 17.10.2014 - L 5 EG 11/12

    Berechnung des Einkommens (Provisionen) nach den Vorschriften des

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

    In diesem Fall könne ihre Berücksichtigung zu einem verzerrten Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse führen (vgl. zu allem BSG vom 26. März 2014 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16

    Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung

    So hatte das BSG im Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R (Rn. 25 des juris-Dokuments) bescheinigt, die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Überlegungen hätten keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden, und diesen letztlich keine durchschlagende Kraft zugebilligt.
  • LSG Hessen, 27.02.2015 - L 5 EG 15/12

    Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis

  • SG Fulda, 09.02.2017 - S 4 EG 2/16

    Monatliche Provisionszahlungen bei Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen

  • LSG Hessen, 15.01.2019 - L 5 EG 4/17

    Bemessung Elterngeld

  • LSG Hessen, 14.09.2018 - L 5 EG 9/16
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 69/15

    Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes

  • LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12

    Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen

  • LSG Bayern, 11.09.2018 - L 9 EG 16/16

    Höhe des Elternentgelds bei Änderungsbescheid

  • SG Landshut, 06.07.2018 - S 9 EG 1/17

    Höhe des Anspruchs auf Elterngeld

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1495/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • SG Mannheim, 24.03.2016 - S 6 EG 3129/15

    Bemessung des Elterngeldes: Berücksichtigung von Provision beim maßgeblichen

  • LSG Bayern, 04.12.2018 - L 9 EG 36/17

    Nachzahlungen von Arbeitsentgelt als Einkommen im elterngeldrechtlichen Sinn

  • LSG Bayern, 12.09.2018 - L 9 EG 16/16

    Behandlung einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt beim Elterngeld als

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 EG 1538/16
  • BSG, 30.04.2014 - B 10 EG 3/14 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - L 17 EG 1/10

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung von steuerfreien

  • SG Berlin, 21.12.2016 - S 2 EG 51/15

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • SG Augsburg, 18.11.2015 - S 5 EG 24/15

    Mehrarbeitsvergütung ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen

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