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   BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R   

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BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R (https://dejure.org/1998,639)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R (https://dejure.org/1998,639)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1998 - B 10 KR 4/97 R (https://dejure.org/1998,639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zur Feststellung des Pflegeaufwandes - Kind - Mukoviszidose

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mukoviszidose - Schwerpflegebedürftigkeit bei Mukoviszidose - Pflegegeld - Gesetzliche Pflegeversicherung - Pflegestufe - Pflegebedürftigkeit im Kindesalter - Mindestzeitaufwand bei der Pflegestufe I - Krankheitsspezifische Maßnahme

  • Judicialis

    SGB XI § 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Pflegeaufwandes bei einem Mukoviszidose-Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 276
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R
    Dies gilt auch für Pflegebedürftige im Kindesalter (s hierzu insgesamt BSG, 3. Senat vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R; zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt).

    Der erkennende Senat stimmt mit dem 3. Senat des BSG (zB Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R, Umdruck S 10 f) darin überein, daß die so verstandenen Regelungen verfassungsmäßig sind.

    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zählen nach Auffassung des Senats (in Fortführung des Urteils des 3. Senats des BSG vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R, siehe auch Leitsatz 2), insbesondere wenn sie zur Aufrechterhalten von Grundfunktionen erforderlich sind, zur Grundpflege, soweit sie.

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 28/95

    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen - Täglicher Lebensablauf -

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R
    Die Klage, mit der sich der Kläger ua auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 1996 - 3 RK 28/95 (= SozR 3-2500 § 53 Nr. 10 - Schwerpflegebedürftigkeit iS des § 53 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - aF bei Mukoviszidose) stützte, hat das Sozialgericht (SG) Hannover mit Urteil vom 12. Februar 1997 abgewiesen.

    Das "Atmenkönnen" sei zentrale Voraussetzung dafür, daß die anderen Verrichtungen überhaupt geleistet werden könnten; deshalb müsse die für die "Ermöglichung des Atmenkönnens" aufzuwendende Zeit zu den übrigen Pflegezeiten addiert werden (Hinweis auf BSG vom 17. April 1996 - 3 RK 28/95 zu § 53 SGB V aF).

    Nachvollziehbar ist zwar die (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 17. April 1996, SozR 3-2500 § 53 Nr. 10 zu den Voraussetzungen der früheren Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit iS der früheren §§ 53 ff SGB V aF) vorgetragene Sicht des Klägers, die Fähigkeit zu atmen sei zentrale Voraussetzung dafür, daß die anderen Verrichtungen überhaupt geleistet werden könnten.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R
    Der Gesetzgeber hat jedenfalls ein etwaiges Regelungsdefizit durch die Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB XI auch für die zurückliegende Zeit ausgefüllt, weil diese Regelung deutlich macht, daß die damit - jedenfalls für die Pflegestufe I übereinstimmenden - Regelungen des Mindestzeitbedarfs in den PflRi ebenfalls von seinem Willen getragen waren (vgl Urteil des 3. Senats des BSG vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R, Umdruck S 3 f; zur Veröffentlichung in SozR bestimmt).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung

    Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Danach kann die vom LSG ebenfalls nicht entschiedene Frage offen bleiben, ob die Medikamentengabe auch deshalb nicht der Grundpflege zugerechnet werden kann, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht einmal in notwendigem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden muss (BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

    Vor diesem Hintergrund ist es erklärlich, dass die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Bemessung des Pflegebedarfs zunächst fast ausschließlich von dieser Betroffenengruppe gefordert wurde (vgl BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 bis 6; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8 bis 12; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1, 7 und 8), während altersgebrechliche Pflegebedürftige mit der Kombination von professioneller ambulanter Behandlungspflege und selbst beschaffter ehrenamtlicher Betreuung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Regelfall gut zurecht kamen.

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Maßnahmen der Behandlungspflege sind zwar bei der Bemessung des Pflegebedarfs (§ 14 Abs. 4 SGB XI) und bei der Einordnung eines Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe (§ 15 SGB XI) und damit auch für die Zuordnung zu einer der drei Pflegeklassen bei stationärer Pflege (§ 84 Abs. 2 SGB XI) grundsätzlich außer Betracht zu lassen (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 16; stRspr; zu Ausnahmen bei der Zuordnung zu einer Pflegeklasse vgl BSG SozR 3-3300 § 43 Nr. 1).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 8/04 R

    Abgrenzung Grundpflege und Behandlungspflege, Wahlrecht bei verrichtungsbezogenen

    Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder (a) untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder (b) mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Nach alledem kann hier die Frage offen bleiben, ob die Medikamentengabe auch deshalb nicht der Grundpflege zugerechnet werden kann, weil sie - so das LSG - aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht in notwendigem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden musste (BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

    Vor diesem Hintergrund ist es erklärlich, dass die unterbliebene Einbeziehung der Behandlungspflege in die Bemessung des Pflegebedarfs zunächst fast ausschließlich von dieser Betroffenengruppe bekämpft wurde (vgl BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 bis 6; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8 bis 12; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1, 7 und 8), während altersgebrechliche Pflegebedürftige mit der Kombination von professioneller ambulanter Behandlungspflege und selbst beschaffter ehrenamtlicher Betreuung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Regelfall gut zurecht kamen.

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