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   BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R   

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https://dejure.org/2001,5384
BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R (https://dejure.org/2001,5384)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R (https://dejure.org/2001,5384)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2001 - B 10 LW 11/99 R (https://dejure.org/2001,5384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beitragszuschuß - Ruhen des Anspruchs - Vorlagepflicht - Einkommensteuerbescheid - Alterssicherung

  • Judicialis

    ALG § 32 Abs 4; ; ALG § 107a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Beitragszuschusses bei verspäteter Vorlage des Einkommensteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R
    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Eine Ruhenssanktion auch bei solchen Einkommensteuerbescheiden, die schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.

    Den Klägern ist schließlich auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, zu II 1 der Gründe) - vorzuwerfen.

    Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch insoweit an einem Rechtsfehler, als die Beklagte das ihr nach der Rechtsprechung des Senats obliegende Ermessen über den Umfang des Ruhens - und der daraus folgenden Rückforderung - (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4) nicht ausgeübt hat.

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Anrechnung des

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R
    Da diese Sonderregelung zu § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkende Neufeststellungen zu Lasten des Betroffenen erlaubt, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr. 2 S 14), kann der Betroffene jedenfalls keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Alterskasse ein neuer, maßgeblicher Einkommensteuerbescheid erst verspätet bekannt wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 - L 10 LW 4330/03

    Alterssicherung der Landwirte - Landwirt - Ehegatte - Beitragszuschuss -

    Dementsprechend habe das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass ab der Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr sämtliche Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre jegliche Relevanz im Verfahren über den Beitragszuschuss verlören ( Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2001, B 10 LW 11/99 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 6 und Urteil vom 26.09.2001 - B 10 LW 29/00 R).
  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 29/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Einkommen - Steuerbescheid -

    Wie der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2001 (B 10 LW 11/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, verlieren Steuerbescheide für weiter zurückliegende Veranlagungsjahre jegliche Bedeutung für die weitere Zuschußgewährung.
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