Rechtsprechung
| BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Berufliche Rehabilitation - Ablehnung der Förderung der Umschulung vom Erzieher zum Heilpädagogen - eingeschränkte Eignung - Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation - Berufsfreiheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 12.04.1996 - S 1 Ar 686/93
- LSG Hessen, 27.08.1999 - L 10 AL 824/96
- BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags
Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX;… zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56).Denn die Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größt möglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (vgl. BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 6, BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8, BSG vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - DBlR 4613 AFG/§ 56), erlaubt die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur, wenn gerade durch den angestrebten Beruf eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG vom 18. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.).
- SG Hildesheim, 29.09.2010 - S 53 AL 192/10
Einstweiliger Rechtsschutz zur Erlangung einer bestimmten Leistung zur Teilhabe …
Daneben ist die Neigung und die bisherige Tätigkeit des Benachteiligten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.E.) und die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bestehende Zielsetzung beruflicher Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des behinderten Menschen in größtmöglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R -, juris Rn. 15 m.w.N.) in die Entscheidung über die Auswahl einer bestimmten Teilhabemaßnahme aus dem Katalog des § 33 Abs. 3 SGB IX oder aber einer alternativ in Betracht zu ziehenden Maßnahme - hier die von der Antragsgegnerin favorisierte Unterstützende Beschäftigung nach § 38a SGB IX - mit einzubeziehen.Die Kammer verkennt bei ihrer Folgenabwägung nicht, dass ein Behinderter nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.05.2000, a.a.O., juris Rn. 18) Ansprüche auf Förderleistungen der beruflichen Rehabilitation nur im gesetzlichen Umfang erwirbt und er sich nicht zur Erweiterung seiner Ansprüche auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen kann.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2009 - L 2 R 17/09
Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung - unzureichende Eignung des Versicherten - …
Eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn für den Behinderten überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem er ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden könnte; nur in einem derartigen Fall wäre eine Bildungsmaßnahme geeignet, die zu einem möglichst geringen gesundheitlichen Risiko bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit führt (BSG, U.v. 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - SGb 2000, 414).
- LSG Bayern, 28.04.2005 - L 9 AL 349/03 Eine Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich genügt jedoch, wenn die Leistungseinschränkung für die übrigen in Betracht kommenden Berufe etwa gleich schwerwiegend ist (…vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2, Juris-Ausdruck S.2, zur Unfallversicherung; ähnlich BSG 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 Juris-Ausdruck S.3: Ausnahme, wenn überhaupt kein Berufsfeld vorhanden ist, auf dem die Behinderten ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden können).
- LSG Bayern, 25.01.2006 - L 13 R 677/05 Es liegt kein Fall vor, bei dem trotz Bedenken an der Verwirklichung der gesetzlichen Rehabilitationsziele dennoch die vom Versicherten favorisierte Förderung erfolgen müsste (vgl. Urteil des BSG vom 18. Mai 2000, Az.: B 11 AL 107/99 R zur Frage eingeschränkter gesundheitlicher Eignung).
- LSG Bayern, 24.02.2006 - L 8 AL 406/02 Hierbei kann dahinstehen, ob von einer Nichteignung im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, DBlR 4613, AFG/§ 56) auszugehen wäre, wenn der Klägerin nur ein geringer Prozentsatz des breiten beruflichen Spektrums der Erzieherin verschlossen bliebe; nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes waren im Mai 2003 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 452.000 Erzieher beschäftigt, davon 417.000 Erzieherinnen; nach der Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 01.12.2004 sind schätzungsweise 9 % der Erzieher/innen mit behinderten Kindern befasst, wobei in den heilpädagogischen Tagesstätten für behinderte Kinder 25 % des betreuenden Personals Erzieher/innen sind.
- SG Oldenburg, 04.05.2011 - S 81 R 472/10
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - Gründungszuschuss - Anspruch auf …
Das BSG misst der Eignung eine besondere Bedeutung bei der Auswahl der Leistung bei(BSG v. 26.08.1992 - 9b RAr 3/91; BSG v. 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R; BSG v. 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R, zitiert nach Juris). - LSG Bayern, 25.01.2006 - L 13 R 667/05 Es liegt kein Fall vor, bei dem trotz Bedenken an der Verwirklichung der gesetzlichen Rehabilitationsziele dennoch die vom Versicherten favorisierte Förderung erfolgen müsste (vgl. Urteil des BSG vom 18. Mai 2000, Az.: B 11 AL 107/99 R zur Frage eingeschränkter gesundheitlicher Eignung).
