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   BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R   

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https://dejure.org/2000,3495
BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R (https://dejure.org/2000,3495)
BSG, Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R (https://dejure.org/2000,3495)
BSG, Entscheidung vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R (https://dejure.org/2000,3495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Abfindung - Berücksichtigung - Sperrzeit - Geschäftsführer - Ruhen - Fahrlässigkeit - Vertrauensbasis

  • Judicialis

    SGG § 163; ; AFG § 117a; ; AFG § 119 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kurze Sperrzeit für Arbeitslosengeld trotz einer hohen Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 335
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).
  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R
    Die Folge der Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist für das Sperrzeitrecht von der Rechtsprechung des BSG bisher nicht behandelt worden (vgl auch: BSG Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R - Sgb 1999, 85).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R
    Wegen des begrenzten Streitgegenstands kann offenbleiben, ob auch bei der für den Kläger anscheinend unvermeidbaren Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 1996 von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne durch den Arbeitgeber und damit ohnehin von Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 124 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R
    Wegen des begrenzten Streitgegenstands kann offenbleiben, ob auch bei der für den Kläger anscheinend unvermeidbaren Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 1996 von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne durch den Arbeitgeber und damit ohnehin von Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 124 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Vielmehr ist lediglich ein unbestimmter Rechtsbegriff - "wichtiger Grund" - auszulegen, der schon in der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit Anlass zu einer weit gehenden Kasuistik gegeben hat (vgl zuletzt BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 21, S 104; Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - DBlR Nr. 4639a zu § 119 AFG; SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = BSGE 84, 270, 277; SozR 3-4465 § 3 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495; vgl hierzu auch Winkler, Das ABC des wichtigen Grundes, Anh 1 zu § 144 in Gagel, SGB III).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Die vom LSG mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - angedeutete Kausalitätsproblematik stellt sich hier nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen die angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehörte, zu beurteilen ist (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN).

    Allerdings hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sich positiv auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitslosen auswirken und damit der Solidargemeinschaft zugute kommen kann (BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -).

    Gerade in Fällen einer rechtmäßigen Kündigung, in denen der Arbeitnehmer sich rechtlich nicht gegen die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wehren kann, ist der Zweck der Sperrzeit und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, an dem alles staatliche Handeln zu messen ist (BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R) zu bedenken.

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (ebenso wie schon § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG) allein auf die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber des Arbeitsverhältnisses abstellt (BSG 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -, DBlR 4639a zu § 119 AFG; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Jedoch ist zu bedenken, dass sich auch bei dem 1942 geborenen Kläger die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1998 noch positiv auf seine Eingliederungsmöglichkeiten auswirken konnte (vgl Urteil des Senats vom 10. August 2000, B 11 AL 115/99 R); denn der Kläger gehörte damals noch nicht zu der Altersgruppe, für die der Gesetzgeber allgemein von Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ausgeht und deshalb von Leistungsbeziehern nicht fordert, alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 428 Abs. 1 SGB III).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

    Er wurde mithin nicht ohne Grund durch seine Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -).
  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - vorzeitige Beendigung

    Insofern wäre es unter bestimmten Umständen denkbar, einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs. 1 SGB III in dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt zu sehen, eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Monatsende sei für eine Neueinstellung günstiger als ein Beschäftigungsende in der Monatsmitte; denn positive Auswirkungen der einverständlichen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitslosen spielen grundsätzlich für die Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, eine Rolle (BSG, Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83, DBlR Nr. 2959 zu § 119 Arbeitsförderungsgesetz - und vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R, DBlR Nr. 4639a zu § 119 AFG - BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 59/04

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Ruhen des Arbeitslosengelds;

    Vorliegend dürfte indes schon fraglich sein, ob sich bei dem im November 1944 geborenen Kläger die einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 2002 tatsächlich noch positiv auf seine Eingliederungsmöglichkeiten auswirken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000, B 11 AL 115/99 R, in Juris veröffentlicht; Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R, SozR 3-4300 § 144 Nr. 8); denn der bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 57 ½jährige Kläger gehörte schon fast zu der Altersgruppe, für die der Gesetzgeber in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit allgemein von Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ausgeht (vgl. § 428 Abs. 1 SGB III).

    Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O.; Niesel, a.a.O., § 144 Rz. 150).

  • LSG Bayern, 09.01.2003 - L 11 AL 147/00

    Feststellung einer Sperrzeit und Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches;

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann sich jedoch - wie im Falle des Klägers - die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses positiv auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitslosen auswirken (vgl BSG vom 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R; BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R).

    Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, an dem alles staatliche Handeln zu messen ist, verbietet deshalb die Verhängung einer Sperrzeit (BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119 a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R; BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2012 - L 3 AL 5066/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe -

    So ist die finanzielle Situation des Klägers nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R - juris).
  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 533/99
    Dahinstehen kann hier zunächst, ob dem Eintritt einer Sperrzeit in dieser Zeit nicht bereits der Umstand entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wurde und somit das für den Eintritt einer Sperrzeit konstitutive Merkmal der Arbeitslosigkeit bereits ab diesem Zeitpunkt gegeben war mit der Folge, dass ab dem 1. Januar 1998 ein Ruhen des Anspruchs in Folge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommen konnte (wohl in diesem Sinne zum Merkmal der Arbeitslosigkeit für das Sperrzeitrecht nach AFG und SGB III, BSG, Urteil vom 10. August 2000, Az.: B 11 AL 115/99 R).
  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 537/00
  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2005 - L 16 AL 71/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 593/00
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - L 7 AL 3309/07
  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 531/99
  • LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99

    Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches; Länge der Gesamtanspruchsdauer;

  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 418/00
  • SG Gelsenkirchen, 27.09.2002 - S 11 AL 67/02

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2011 - L 7 AL 16/11
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