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   BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R   

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BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R (https://dejure.org/2017,33701)
BSG, Entscheidung vom 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R (https://dejure.org/2017,33701)
BSG, Entscheidung vom 12. September 2017 - B 11 AL 25/16 R (https://dejure.org/2017,33701)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, § 236b SGB 6, AltTZG 1996 vom 23.12.2003
    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - wichtiger Grund - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - maßgeblicher Zeitpunkt - geänderte Rentenpläne wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Altersteilzeitvertrag bei einem geplanten nahtlosen Wechsel in die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - wichtiger Grund - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - maßgeblicher Zeitpunkt - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit; Altersteilzeitvereinbarung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - wichtiger Grund - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - maßgeblicher Zeitpunkt - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher ...

Kurzfassungen/Presse (16)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld: Abschlagsfreie Rente rechtfertigt ALG-Bezug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit, wenn Rente verschoben wird

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit bei Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit aufgrund von Gesetzesänderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit!

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Keine Sperrzeit mehr nach Altersteilzeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Was nach der Altersteilzeit gilt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sperrzeit bei Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit aufgrund von Gesetzesänderung - BSG verneint Zulässigkeit der Sperrzeit bei wichtigem Grund

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sperrzeit nach Altersteilzeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 641
  • NZS 2018, 533
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Beide Bescheide bilden insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung (vgl BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 S 93; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 12; zuletzt BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 5/16 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 15) .

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Denn der Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 29; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

    Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, wie sich der Arbeitslose im weiteren zeitlichen Verlauf bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit verhält (in diesem Sinne bereits BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18) .

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Arbeitnehmerkündigung - wichtiger

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

    Denn der Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 29; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Dadurch ist sie nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1.12.2015 - wegen der bis dahin bestehenden Bindungen nicht aber schon vorher - beschäftigungslos geworden (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 16 ff) .

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) diese Rechtsprechung konkretisiert.

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 15) .

    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 17) .

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Denn der Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 29; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Dem obiter dictum im Urteil des BSG vom 20.4.1977 (7 RAr 112/75 - BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2, juris RdNr 16) , auf das das LSG seine gegenteilige Auffassung gestützt hat, kommt im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsentwicklung - der Sperrzeittatbestand bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist erst zum 31.12.2005 als § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 22.12.2005, BGBl I 3676) eingefügt worden - keine Bedeutung mehr zu (kritisch gegenüber dieser Rechtsprechung bereits Eicher, SGb 2005, 553, 556, noch zu §§ 37b, 140 SGB III aF) .
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Aus der gebotenen Zusammenschau von Tenor und Entscheidungsgründen ergibt sich danach hinreichend deutlich, dass ein Ausspruch über die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage beabsichtigt war und dieser nur versehentlich unterblieb (vgl auch BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 19 RdNr 11) .
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/05 R

    Anspruch auf Sozialhilfe, Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem behinderten

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Indes ist die Urteilsformel durch Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen, wenn sie zu Zweifeln über ihren Inhalt Anlass gibt (vgl BSG vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - juris, RdNr 14; BSG vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - juris, RdNr 14) .
  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft

    Auszug aus BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
    Indes ist die Urteilsformel durch Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen, wenn sie zu Zweifeln über ihren Inhalt Anlass gibt (vgl BSG vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - juris, RdNr 14; BSG vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - juris, RdNr 14) .
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

  • BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 5/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Verletzung von Pflichten

  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R

    Zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

    Dieser Rechtsauffassung, die in der Literatur einhellige Zustimmung erfahren hat (vgl zB Gagel, jurisPR-SozR 26/2009 Anm 2; Rolfs/Heikel, SGb 2010, 307, 307 f; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort "Altersteilzeit" RdNr 42; Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 84 RdNr 2) , ist der erkennende Senat mit Urteil vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) beigetreten.

    Vor diesem Hintergrund kann einem Arbeitnehmer, der sich - wie hier der Kläger - dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auch auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (vgl bereits BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Das LSG hat jedoch keine eigenen Feststellungen zum Vorhandensein bzw Nichtvorliegen von (möglichen) objektiven Begleitumständen (zB Abklärung der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen, vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von dem Kläger eingeholte Informationen, insbesondere sachkundiger Stellen) getroffen (vgl auch Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Ein Nachverhalten wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich mit ihm ein - hier nicht vorliegendes - versicherungswidriges Verhalten verbinden würde (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 186c, Stand August 2016; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 159 RdNr 8 und 139 Stichwort "Altersteilzeit") .

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 28.4.2017 mit Hinweis auf das Urteil zur Sperrzeit bei Arbeitsteilzeitvereinbarungen (BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) lehnte die Beklagte ab.

    Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 330 Abs. 1 SGB III. Erst mit den Urteilen vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) und 12.10.2017 (B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4) habe das BSG entschieden, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht dadurch entfalle, dass entgegen der ursprünglichen und prognostisch belegten Absicht unmittelbar nach der Altersteilzeit keine Altersrente, sondern zunächst Alg in Anspruch genommen werde.

    Ihre Dienstanweisung zur "Sperrzeit bei Altersteilzeitverträgen" habe sie erst nach dem BSG-Urteil vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) geändert und damit als ständige Rechtsprechung anerkannt.

    Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist abhängig von seiner rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4) .

    Dass die Klägerin die Altersrente dann nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt beantragt hat, stellt kein eigenständiges (weiteres) versicherungswidriges Verhalten im Sinne der Sperrzeitregelung dar (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 20).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erst durch die Urteile des Senats vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) und vom 12.10.2017 (B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 20) im Sinne einer Änderung der ständigen Rechtsprechung entschieden worden, dass ein zeitlich dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nachfolgendes Verhalten des Arbeitnehmers nicht sperrzeitrelevant ist.

    Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen (BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 22; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4 RdNr 16) .

    Anders als die Beklagte meint, stellen die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz erfolgten Änderungen im Rentenrecht keine die Sperrzeitregelung berührende Rechtsänderungen dar, die maßgebenden Einfluss auf die Auslegung des wichtigen Grundes iS des § 159 SGB III durch die ständige Rechtsprechung des BSG haben konnten (vgl BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 20) .

    Lediglich mit Rücksicht auf die Bezugnahme der Vorinstanz auf ein obiter dictum aus einer älteren Entscheidung des BSG (vom 20.4.1977 - 7 RAr 112/75 - BSGE 43, 269, 274 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 S 6) hat der Senat ergänzend dargelegt, dass es auf die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht zu weiteren Bemühungen zur Arbeitsuche im Anschluss an den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt sperrzeitrechtlich auch deshalb nicht ankommen könne, weil dies im Widerspruch zu weiteren gesetzgeberischen Grundentscheidungen, insbesondere der eigenständigen versicherungsrechtlichen Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche, stehe (BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 24) .

  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl nur BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16).
  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl nur BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - juris, RdNr 16, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) .
  • SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18

    Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss

    2) Erlässt die Agentur für Arbeit in einer solchen Konstellation einen Bescheid, mit dem sie zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe feststellt, kann der Arbeitslose in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Rücknahme des Sperrzeitbescheids verlangen - und zwar selbst dann, wenn die Sperrzeit zeitlich vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R) liegt; § 330 Abs. 1 SGB III steht dem nicht entgegen.

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).

    Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 22 - nach Juris).

    Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 18 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 21 ff. - nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz , SGB III, § 159 Rdnr. 178).

    Die Literatur hat dem Urteil einhellig zugestimmt (vgl. die Nachweise bei BSG, Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 - nach Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18

    Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen

    Entscheidungen des Revisionsgerichts, die die Rechtsfortentwicklung als unvereinbar mit der Gesetzeslage beurteilen, begründen daher auch keine neue ständige Rechtsprechung mit der Folge, dass Verwaltungsakte nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung aufzuheben sind (hier Aufhebung der Sperrzeitentscheidungen bei nicht unmittelbar nach Ablauf einer Altersteilzeitvereinbarung erfolgtem Antrag auf Altersrente im Anschluss zu BSG 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R -).

    Vor diesem Hintergrund konnte der Senat feststellen, dass eine ständige Rechtsprechung des BSG sowohl zur Frage des wichtigen Grundes wie auch zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts bereits zum Zeitpunkt der Sperrzeitentscheidung der Beklagten bestanden hat, an der sich durch die Entscheidung vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R) auch nichts geändert hat.

    Der Umstand, dass die Argumentation in der Entscheidung vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R, juris RdNr. 25), dass der Entscheidung im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsentwicklung keine Bedeutung mehr zukomme, da der Sperrzeittatbestand bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung erst zum 31.12.2005 als § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III eingefügt worden ist, nicht nachvollziehbar erscheint, kommt es somit nicht an.

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R

    Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

    Unabhängig von der Frage, ob der Kläger nach Ablauf seiner Freistellungsphase ohne Nachteile Leistungen der Bundesagentur für Arbeit hätte in Anspruch nehmen können (vgl dazu BSG Urteil vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) , hätte er jedenfalls zum 1.9.2015 eine Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können.
  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann ( stRspr ; vgl etwa BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16) , ohne dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitsuchenden ankommt ( vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

    Der Kläger hat hier durch die Umwandlung seines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG - mangels Anhaltspunkten für ein Anschlussarbeitsverhältnis - seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt (vgl nur BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 15) .

    Dadurch, dass der Kläger nicht nahtlos in den Bezug der Altersrente wechselte, wäre Beschäftigungslosigkeit nach Ende des Arbeitsvertrags am 30.6.2018 - wegen der trotz Freistellungsphase fortbestehenden Bindung aber nicht schon vorher - eingetreten (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 11, 16 ff; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 15) .

    Das LSG wird hierzu im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Maßstäbe bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung (vgl BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16 f; zusammenfassend BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 19/18 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 8 RdNr 17 f) entsprechende Ermittlungen nachzuholen haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2019 - L 13 AL 1636/18
    Im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren ist das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet worden und das Verfahren dann nach den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R) wieder aufgenommen worden.

    Die Bescheide bilden insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R in juris m.w.N.).

    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, in juris m.w.N.).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG die Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 (B 7 AL 6/08 R, in juris) konkretisiert und der 11. Senat hat sich dem ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R, jeweils in juris m.w.N.).

    Auch der rechtskundig vertretene Kläger hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG hierzu, nachdem das Verfahren im Hinblick auf die Revisionsverfahren B 11 AL 25/16 R und B 11 AL 17/16 R zum Ruhen gebracht worden und nach den Entscheidungen des BSG vom 12. September 2017 (B 11 AL 25/16 R) und 12. Oktober 2017 (B 11 AL 17/16 R), die auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, fortgesetzt worden ist, nichts dargelegt, was ermittelt werden könnte.

  • LSG Sachsen, 14.11.2019 - L 3 AL 167/18
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 - L 3 AL 1926/20

    Arbeitslosengeld - Bemessungsrahmen und Erhöhung des Bemessungsentgeltes bei

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AL 2871/22

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von

  • LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 204/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - L 18 AL 168/18

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Mobbing

  • SG Landshut, 18.07.2022 - S 16 AL 135/20

    Wchtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • LSG Hamburg, 15.12.2021 - L 2 AL 23/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2020 - L 18 AL 29/20

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Abbruch einer Maßnahme; Rechtsfolgenbelehrung;

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2020 - L 2 AL 21/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ohne

  • LSG Hessen, 18.05.2018 - L 7 AL 92/16
  • SG Duisburg, 30.04.2021 - S 16 AL 216/19
  • SG Nürnberg, 22.10.2020 - S 17 AL 178/20

    Abgewiesene Klage im Streit um die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit

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