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   BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R   

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BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R (https://dejure.org/1999,5408)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R (https://dejure.org/1999,5408)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R (https://dejure.org/1999,5408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Förderungswürdigkeit einer Bildungsmaßnahme - Ausscheiden aus "betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen" - Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Tarifvertrag Nr. 466

  • Judicialis

    AFG § 117 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Unterhaltsgeldanspruchs bei zeitlich begrenztem Ausschluß der ordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1467
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    So wie - zum Nachteil der Arbeitslosen - § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht an Stelle von § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AFG entsprechend anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber auch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich nicht kündigen kann, eine Kündigung mit Abfindung aber tatsächlich erfolgt ist (BSG Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - DBlR 3331 AFG § 117), kommt § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG - hier zugunsten der Arbeitslosen - auch nicht anstelle von § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG entsprechend zur Anwendung.
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Angesichts dessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision behandelten Frage, ob § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG von § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG überlagert wird oder, anders gewendet, ob die Einjahresfrist des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG an die Stelle einer kürzeren Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG tritt, wenn dem Arbeitnehmer zeitlich begrenzt nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung ordentlich gekündigt werden kann (zur Funktion des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vgl Hennig ua, AFG, Stand Juli 1998, § 117 RdZiff 14; BT-Drucks 9/846 S 44; BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - DBlR Nr. 3644 AFG § 117; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Eine ergänzungsbedürftige Lücke liegt vielmehr nur vor, wenn nach dem Plan des Gesetzgebers das Gesetz ungewollt unvollständig ist, die Unvollständigkeit also planwidrig ist (BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1; BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Zutreffend hat das LSG erkannt, daß nach dem richtig verstandenen Klagbegehren über eine (mit der Anfechtung des sogenannten Ruhensbescheids verbundene) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden ist, nachdem die Beklagte mit den "Ruhensbescheiden" den Uhg-Antrag der Klägerin für die Ruhenszeit abgelehnt hat (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 21; ferner BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36).
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 47/75

    Verfassungsmäßigkeit - Anspruch auf Arbeitslosengeld - Ausschluß - Vollendung des

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Eine ergänzungsbedürftige Lücke liegt vielmehr nur vor, wenn nach dem Plan des Gesetzgebers das Gesetz ungewollt unvollständig ist, die Unvollständigkeit also planwidrig ist (BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1; BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4).
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Zutreffend hat das LSG erkannt, daß nach dem richtig verstandenen Klagbegehren über eine (mit der Anfechtung des sogenannten Ruhensbescheids verbundene) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden ist, nachdem die Beklagte mit den "Ruhensbescheiden" den Uhg-Antrag der Klägerin für die Ruhenszeit abgelehnt hat (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 21; ferner BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Eine derartige Lücke ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BVerfGE 65, 182, 194; BVerfG NJW 1992, 1219).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Angesichts dessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision behandelten Frage, ob § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG von § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG überlagert wird oder, anders gewendet, ob die Einjahresfrist des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG an die Stelle einer kürzeren Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG tritt, wenn dem Arbeitnehmer zeitlich begrenzt nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung ordentlich gekündigt werden kann (zur Funktion des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vgl Hennig ua, AFG, Stand Juli 1998, § 117 RdZiff 14; BT-Drucks 9/846 S 44; BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - DBlR Nr. 3644 AFG § 117; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 48/86

    Anspruch - Ruhen - Arbeitslosengeld - Ausnahme - Kündigung - Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Zutreffend hat das LSG erkannt, daß nach dem richtig verstandenen Klagbegehren über eine (mit der Anfechtung des sogenannten Ruhensbescheids verbundene) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden ist, nachdem die Beklagte mit den "Ruhensbescheiden" den Uhg-Antrag der Klägerin für die Ruhenszeit abgelehnt hat (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 21; ferner BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36).
  • BSG, 03.10.1973 - 1 RA 61/72

    Feststellungsverfahren - Wesentlicher Mangel - Entscheidung über Rente - Bescheid

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R
    Hätte sich die Klägerin auf die Anfechtung der ergangenen Bescheide beschränkt, könnte sie ihr Prozeßziel, die Zahlung von Uhg, nicht erreichen; die Klage wäre unzulässig (BSG aaO; ferner ua BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr. 4 zu § 1613 RVO).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • LSG Hessen, 21.08.2013 - L 6 AL 103/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - ordentliche

    Für diesen Fall sei § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III anwendbar (Verweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R).

    In der am 25. August 2007 vorgelegten Klagebegründung macht der Kläger unter erneutem Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1999 (B 11 AL 29/99 R) geltend, auch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung hätte sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden können.

    Hierbei werde übersehen, dass für die Kündigungsfrist von einem Jahr nach dieser Vorschrift nicht genüge, dass das Arbeitsverhältnis nur bei Zahlung einer Abfindung beendet werden könne, sondern erforderlich sei, dass dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung o. ä. Leistung gekündigt werden könne (vgl. BSG vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R).

    Aus dem von der ersten Instanz angeführten Urteil des BSG vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R - juris, zu § 117 Abs. 2 S. 4 AFG folgt nichts anderes.

    Auch das Bundessozialgericht hat zu dem inhaltsgleichen § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 1. Alternative AFG in der Fassung vom 24. Juli 1997 entschieden, dass die Bestimmung nicht nur bei in der Person des Arbeitnehmers begründeten vorübergehenden Kündigungsausschlüssen, sondern grundsätzlich bei allen zeitlich begrenzten Ausschlüssen der ordentlichen Kündigung gelte (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R, juris).

    Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 29/99 R, juris in entscheidungserheblicher Weise ab.

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 16/17 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer

    Im Umkehrschluss reicht es zur Anwendung von § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III aF allerdings nicht aus, wenn eine Abfindung zwar vorgesehen ist, diese allerdings - wie es hier nach der KBV der Fall ist - nicht (schon) die Kündigung, sondern nur einen Auflösungsvertrag ermöglicht, der naturgemäß nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer zustande kommen kann ( vgl BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R - juris RdNr 18) .

    Denn ob eine Abfindung zum Ruhen eines Leistungsanspruchs führt, beurteilt § 143a Abs. 1 SGB III aF bzw § 158 Abs. 1 SGB III niemals nach den Gründen, die zur Zahlung der Abfindung geführt haben, sondern allein nach der Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist oder, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder eingeschränkt war, nach besonderen Fristen, die das Gesetz diesen Fällen der Einschränkung der ordentlichen Kündigung entsprechend zuordnet (so noch zu § 117 Abs. 2 AFG BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R - juris RdNr 19) .

  • LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 75/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Dabei handelte es sich um einen zeitlich befristeten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, so dass nach § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 1. Alt. SGB III ebenfalls die Frist gelten würde, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgeblich gewesen wäre, so dass wiederum auf die Frist von sieben Monaten abzustellen gewesen wäre (so auch BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R; Düe in Brand, SGB 111, 7. Auflage 2015, § 158 Rn. 20).
  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 10 AL 75/16

    Arbeitslosengeld - Kein Abfindungsruhen bei außerordentlichem Kündigungsrecht -

    Dabei handelte es sich um einen zeitlich befristeten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, so dass nach § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 1. Alt. SGB III ebenfalls die Frist gelten würde, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgeblich gewesen wäre, so dass wiederum auf die Frist von sieben Monaten abzustellen gewesen wäre (so auch BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R; Düe in Brand, SGB 111, 7. Auflage 2015, § 158 Rn. 20).
  • SG Kassel, 17.05.2010 - S 3 AL 202/07
    Hierbei wird übersehen, dass für die Kündigungsfrist von 1 Jahr nach dieser Vorschrift nicht genügt, dass das Arbeitsverhältnis nur bei Zahlung einer Abfindung beendet werden kann, sondern erforderlich ist, dass dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung o. ä. Leistung gekündigt werden kann (vgl. BSG vom 15.12.1999, B 11 AL 29/99 R).
  • SG Lüneburg, 22.10.2010 - S 18 AL 84/07
    Diese vornehm-lich im Hinblick auf den Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 Kündi-gungsschutzgesetz) und Müttern (§ 9 Mutterschutzgesetz) geschaffene Vorschrift gilt nicht nur bei in der Person des Arbeitnehmers begründeten vorübergehenden Kündi-gungsausschlüssen, sondern nach Wortlaut und Regelungsabsicht grundsätzlich bei al-len zeitlich begrenzten Ausschlüssen der ordentlichen Kündigung, also auch bei dem zeitlich begrenzten Ausschluss einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aus Rati-onalisierungsmaßnahmen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R - Tarifvertrag 466 Deutsche Telekom AG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 7 AL 344/02
    Die Zahlung der Abfindung ist indes lediglich Folge, nicht aber Voraussetzung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, was aber für die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III erforderlich gewesen wäre (vgl. zur Vorgängervorschrift: BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R-).
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