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   BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R   

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https://dejure.org/2017,3584
BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R (https://dejure.org/2017,3584)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R (https://dejure.org/2017,3584)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R (https://dejure.org/2017,3584)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - Monatsfrist

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 Nr 3 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 101 Abs 1a SGB 6, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6
    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - Monatsfrist

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit; Anforderungen an einen unmittelbar vorhergehenden Leistungsbezug im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - Monatsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit; Anforderungen an einen unmittelbar vorhergehenden Leistungsbezug im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - Monatsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundessozialgericht (Kurzinformation)

    Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach befristeter Erwerbsminderungsrente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld-I-Anspruch nach Erwerbsminderung erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeldanspruch bei befristeter Rente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Rente wegen Erwerbsminderung bei Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Während der Zeit einer befristeten Erwerbsminderungsrente besteht auch dann eine (beitragsfreie) Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung, wenn unmittelbar vor dem Rentenbezug keine Versicherungspflicht bestand, weil das Arbeitslosengeld schon zuvor mangels ...

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld nach befristeter Erwerbsminderungsrente

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BSG zum Arbeitslosengeldanspruch bei befristeter Rente - Rente wegen Erwerbsminderung bei Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen

  • Bundessozialgericht (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit?

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 279
  • NZS 2017, 866
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 50/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaft - keine Versicherungspflicht bei

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    Eine Beitragspflicht war in § 186 Abs. 1 AFG für bestimmte Lohnersatzleistungen - zu denen die Erwerbsminderungsrente allerdings noch nicht gehörte (vgl BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 4, RdNr 13 ff) - angeordnet, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung eine Beschäftigung ausgeübt oder eine Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen wurde.

    Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt (vgl auch BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 4, RdNr 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend) .

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R

    Arbeitslosenversicherung - keine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .

    Von dieser Ausnahmeregelung sollen zudem - abgesehen von der Anknüpfung an eine Beschäftigung von einem Jahr in den letzten beiden Jahren nach § 28a Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB III - nur Personen mit einem besonders engen Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung profitieren können (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 18) .

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag -

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6 S 22, in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird) , wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr. 21 ) ersetzt.
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung -

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R
    Ist danach der in § 26 Abs. 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird (ähnlich für das Recht der Unfallversicherung bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr. 1 RdNr 12 ff zu § 45 SGB VII) .
  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Der Senat verkennt nicht, dass das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung hier zu einer systembedingten Lücke im Leistungsbezug geführt hat, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nur auf Zeit zu gewähren ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) , nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit einsetzte, hier also erst zum 1.4.2013 (vgl dazu auch BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 26 Nr. 8, RdNr 27; Bieback, SozSich 2014, 374; Winkler, info also 2014, 273) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 12/18
    Vom BSG würden Unterbrechungen von 38 Tagen und von 43 Tagen als unproblematisch angesehen (B 11 AL 4/16 R und B 11 AL 3/16 R).

    Das BSG hat in zwei Entscheidungen vom 23. Februar 2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R) zum hier streitentscheidenden Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III ausgeführt, es sei aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend ansehe.

    Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III würden es indes nicht ausschließen, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 17 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 18).

    Der Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert danach zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

    Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

    Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute.

    Das BSG hat in den beiden bereits genannten Entscheidungen vom 23.02.2017 (a.a.O.) zum auch hier streitentscheidenden Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III a.F. ausgeführt, es sei aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend ansehe.

    Der Schutzzweck von § 26 SGB III a.F. erfordert danach zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben (BSG, Urteile vom 23.02.2017, a.a.O., auch zum Nachfolgenden).

    Es liegt eine vergleichsweise geringe Überschreitung der als stets anschlusswahrend angesehenen Monatsfrist um zwei Wochen vor, wobei dieser Dauer der Unterbrechung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R, a.a.O.), wonach im Falle des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III a.F. selbst eine Lücke von über fünf Monaten theoretisch anschlusswahrend sein kann, von vornherein kein solches Gewicht zuerkannt werden kann, als dass ihr eine indizielle Bedeutung gegen eine Unmittelbarkeit zukommen könnte.

    Mit den beiden bereits genannten Entscheidungen des BSG vom 23.02.2017 (a.a.O.) ist endgültig und abschließend geklärt, dass im Einzelfall auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen als einem Monat eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen in Betracht kommt und es zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Pflichtversicherungszeiten besteht, in diesem Falle einer Prüfung der besonderen Umstände im Einzelfall bedarf.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22

    Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation;

    Gegen eine Unmittelbarkeit der beiden Verletztengeldbezugszeiten spreche auch nicht der zwischenzeitliche Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation (also vom 9. Januar 2013 bis 25. April 2014), weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht starr auf einen einmonatigen Zeitraum, sondern auf eine Wertung im Einzelfall abzustellen sei ( Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R -; wegen dieser beiden Revisionsverfahren hatten die Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren zeitweise ruhend gestellt).

    Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass - entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten - für das in § 26 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB III genannte Tatbestandsmerkmal " unmittelbar vor Beginn der Leistung " nicht auf einen starren einmonatigen Zeitraum abgestellt werden darf, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl.: BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R).

    Allerdings kommt der Dauer der Unterbrechung eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere wenn sich die Unterbrechung als besonders lange darstellt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R -, Rn. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 50/06 R, Rn. 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend).

    Soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R - Zeiträume von 53 Tagen (zwischen vorherigem Alg-Bezug und dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente) bzw. 38 Tagen (zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Krankengeld) als für das Tatbestandsmerkmal " unmittelbar " unschädlich angesehen hat, gilt dies nicht für eine Unterbrechung des Verletztengeldbezugs durch eine - wie im vorliegenden Fall - mehr als 15, 5-monatige berufliche Rehabilitation.

    Die vom Kläger ausdrücklich angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19 betrifft ebenfalls einen deutlich kürzeren als den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen ca. 15, 5-monatigen Zeitraum, nämlich unter vier Monate (vgl. nochmals zur Indizwirkung der Dauer der Unterbrechung für das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit": BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R, Rn. 25).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der Senat hat den Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III - der Regelung zur Versicherungspflicht bei Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen - schutzzweckorientiert, also nicht schematisch im Sinne einer bestimmten Zeitspanne ausgelegt ( BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 8, RdNr 18 ff ; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - RdNr 19 ff ) .
  • LSG Saarland, 07.11.2017 - L 6 AL 8/15

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Berücksichtigung von

    An dieser Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG 23.02.2017 (Az.: B 11 AL 3/16 R) fest.
  • BSG, 06.06.2023 - B 11 AL 1/22 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Dem Unmittelbarkeitszusammenhang (hierzu ausführlich: BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 8, RdNr 18 ff; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr 19 ff) steht nicht entgegen, dass seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit 2006 bis zum Inkrafttreten des § 26 Abs. 2b nF SGB III am 1.1.2017 keine Versicherungspflicht des Klägers bestand.
  • SG Karlsruhe, 04.07.2018 - S 2 R 1429/17

    Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen

    Somit können immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente auftreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger besonders frühzeitig erfolgt und der Arbeitsagentur mitgeteilt wird, so dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vornehmen kann, bevor die Rente einsetzt (vergl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2016 - L 9 AL 138/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    4.) Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) im Hinblick auf das gegen sein o.a. Urteil vom 28.01.2016 - L 9 AL 286/14 - bei dem BSG unter dem Az.: B 11 AL 3/16 R anhängige Revisionsverfahren zugelassen.
  • BSG, 31.03.2016 - B 11 AL 1/16 BH
    Az: B 11 AL 3/16 BH.

    Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 11 AL 1/16 BH, B 11 AL 2/16 BH, B 11 AL 3/16 BH und B 11 AL 4/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2022 - L 18 AL 22/20

    Bemessungszeitraum - Arbeitslosengeld - Teilzeitbeschäftigung - befristetes

  • LSG Thüringen, 14.02.2018 - L 1 SF 1333/16

    Strenge Anforderungen an eine Nichterhebung von Gerichtskosten in einem

  • LSG Saarland, 25.09.2019 - L 6 AL 2/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - L 9 AL 9/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit Berücksichtigung

  • BSG, 09.03.2022 - B 11 AL 62/21 B

    Ablehnung von Alg wegen fehlender Anwartschaftszeit; Grundsatzrüge im

  • SG Berlin, 04.08.2017 - S 58 AL 1451/16
  • SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 R 2064/18
  • SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 2064/18

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2018 - L 7 AL 91/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 2 R 478/18
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