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   BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R   

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https://dejure.org/2001,4834
BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R (https://dejure.org/2001,4834)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R (https://dejure.org/2001,4834)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2001 - B 11 AL 33/01 R (https://dejure.org/2001,4834)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 35/95

    Arbeitslosenhilfe bei Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R
    Die Regelung beruht also auf praktischen Erwägungen, die bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Bezugs von Alg einen Zuständigkeitswechsel des Sozialleistungsträgers vermeiden sollen (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 1, 3, 6 und 7; BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2).

    Dementsprechend hat das BSG die Fortzahlung abgelehnt, wenn Alg wegen Eintritts einer Sperrzeit nicht zu erbringen war (BSG 4100 § 105 Nr. 3), der Bezug von Alg nicht rechtmäßig war (BSG 4100 § 105b Nr. 6) oder nach Streichung des § 110 Abs. 2 AFG der Anspruch auf Alg durch Erfüllung erloschen und dem Arbeitslosen nunmehr nur noch Anschluß-Arbeitslosenhilfe zu zahlen gewesen wäre (BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2).

  • BSG, 23.01.1986 - 11b/7 RAr 156/84

    Bezieher von Unterhaltsgeld kann infolge Krankheit an Maßnahme nicht mehr

    Auszug aus BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R
    Die AOK lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab 15. Mai 1999 ab, weil nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Januar 1986 (SozR 4100 § 44 Nr. 43) nach krankheitsbedingtem Abbruch einer berufsbildenden Maßnahme ein Anspruch auf Anschluß-Uhg gegeben sei.

    1.2 Allerdings hat das BSG in einem Falle krankheitsbedingt vorzeitiger Beendigung einer Maßnahme einen Anspruch auf Fortzahlung von Uhg für sechs Wochen angenommen (SozR 4100 § 44 Nr. 43).

  • BSG, 28.10.1982 - 8 RK 35/81

    Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers bei Abbruch einer berufsfördernden

    Auszug aus BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R
    Die Rechtsprechung hat unter Beendigung der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift die planmäßige Beendigung verstanden, so daß in diesem Rahmen eine Fortzahlung des Übergangsgeldes bis zu sechs Wochen auch bei tatsächlichem Abbruch der Maßnahme in Betracht kam (BSGE 54, 146, 147 = SozR 5090 § 17 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 17).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

    Auszug aus BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R
    Dieser ist aber - wie das BSG insbesondere in BSGE 57, 15, 21 = SozR 4100 § 105b Nr. 1 mit Hinweis auf die Materialien herausgestellt hat - nicht Ziel, sondern Folge der Leistungsfortzahlung.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.09.2011 - L 1 AL 70/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Vorlage einer

    Stellt sich in Fällen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses (negativen Kompetenzkonflikts) zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern der für die Leistung zuständige Träger erst während des gerichtlichen Verfahrens heraus, so soll das Gericht möglichst schnell zu einer Sachentscheidung über den Anspruch kommen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 Rdnr. 26; Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R -, Juris Rdnr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - L 9 AL 129/02

    Arbeitslosenversicherung

    Auch von dieser Ausnahmeregelung sind jedoch nur diejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen vor der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme einzelne Fehltage aus wichtigem Grund entschuldbar erscheinen (vgl. zur Fallgestaltung des § 155 Nr. 2 SGB III - BSG Urteil, vom 08.11.2001, - B 11 AL 33/01 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 11 AL 79/11
    Sowohl die Gewährung von Förderleistungen als auch von Alg bei beruflicher Weiterbildung setzen die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme voraus (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 33/01 R zum Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III a.F.).
  • BSG, 08.05.2014 - B 11 AL 17/14 B
    Er setzt sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach ohne tatsächliche Teilnahme an einer Maßnahme ein Bezug von Unterhaltsgeld nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 33/01 R - USK 2001-109 mwN).
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