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   BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R   

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BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R (https://dejure.org/1999,1352)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R (https://dejure.org/1999,1352)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R (https://dejure.org/1999,1352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Beiträge - Arbeitsverhältnis - Befristung - Beendigung - Kündigungsrecht - Arbeitgeber - Nachweis

  • Judicialis

    AFG § 128; ; AFG § 128 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 224
  • NZS 2000, 516 (Ls.)
  • NZA-RR 2000, 440
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Nach dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber für die Abgrenzung sachbezogene Gesichtspunkte gewählt, indem er die Erreichung eines bestimmten Lebensalters und die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sein läßt (BVerfGE 81, 156, 195 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Die durch die lange Betriebszugehörigkeit unter Beweis gestellte Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers rechtfertigen es, diesen für durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende soziale Folgekosten in Anspruch zu nehmen (BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).

    Auch die letztgenannten Tatbestände, bei deren Vorliegen die grundsätzlich durch Dauer der Beschäftigung und Alter des Arbeitnehmers begründete besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit entsprechend BVerfGE 81, 156, 197 ff = SozR 3-4100 § 129 Nr. 1 ausnahmsweise nicht gegeben ist, finden auf das Ausscheiden aus befristeten Arbeitsverhältnissen Anwendung.

  • BAG, 26.04.1979 - 2 AZR 431/77

    Anwendung des KSchG bei Mitteilung über Nichtverlängerung eines befristeten

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten erweisen sich die zwischen der Klägerin und G. wiederholt vereinbarten Befristungen des Anstellungsverhältnisses nicht als unzulässig, so daß das Anstellungsverhältnis nicht wegen der Unwirksamkeit der Befristungsabrede als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (BAGE 1, 128, 133 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 14 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eines sachlichen Grundes bedarf auch die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem leitenden Angestellten, wenn dieser nicht wegen seines Ausscheidens einen finanziellen Ausgleich erhält, der einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gleichwertig ist (BAG AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Allerdings stellen die Befreiungstatbestände nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn 3 und 4 AFG auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers (BSGE 84, 75, 79 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6) bzw des Arbeitgebers (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5) ab.
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Denn der Bundesgerichtshof hat in dem sog "Reemtsma-Urteil" dem § 31 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz iVm § 84 Abs. 1 Satz 5 AktG entnommen, daß der Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH nicht nur für die organschaftliche Bestellung der Geschäftsführer, sondern auch für den Abschluß, die Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge mit Geschäftsführern sowie die dazu erforderlichen Entscheidungen zuständig ist (BGHZ 89, 48, 53; hierzu Oldenburg in DB 1984, 1813).
  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Allerdings stellen die Befreiungstatbestände nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn 3 und 4 AFG auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers (BSGE 84, 75, 79 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6) bzw des Arbeitgebers (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5) ab.
  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93

    Arbeitsplatzwechsel - Europa - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Auch die letztgenannten Tatbestände, bei deren Vorliegen die grundsätzlich durch Dauer der Beschäftigung und Alter des Arbeitnehmers begründete besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit entsprechend BVerfGE 81, 156, 197 ff = SozR 3-4100 § 129 Nr. 1 ausnahmsweise nicht gegeben ist, finden auf das Ausscheiden aus befristeten Arbeitsverhältnissen Anwendung.
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Die durch die lange Betriebszugehörigkeit unter Beweis gestellte Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers rechtfertigen es, diesen für durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende soziale Folgekosten in Anspruch zu nehmen (BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).
  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Allerdings bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, soll sie sich nicht wegen unzulässiger Umgehung der unverzichtbaren Bestimmungen des Kündigungsschutzrechts als unwirksam erweisen, nach ständiger Rechtsprechung eines verständigen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 32, 85, 93 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten erweisen sich die zwischen der Klägerin und G. wiederholt vereinbarten Befristungen des Anstellungsverhältnisses nicht als unzulässig, so daß das Anstellungsverhältnis nicht wegen der Unwirksamkeit der Befristungsabrede als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (BAGE 1, 128, 133 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 14 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R
    Allerdings bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, soll sie sich nicht wegen unzulässiger Umgehung der unverzichtbaren Bestimmungen des Kündigungsschutzrechts als unwirksam erweisen, nach ständiger Rechtsprechung eines verständigen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 32, 85, 93 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Der Ansicht des LSG, wonach eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG auf Aufhebungsverträge abzulehnen sei, könne im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 1999 (Az B 11 AL 33/99 R) zu befristeten Arbeitsverhältnissen nicht gefolgt werden.

    Das BSG hat seine diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht durch Urteil vom 15. Dezember 1999 (B 11 AL 33/99 R, BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) aufgegeben.

  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Die Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 1999 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) sei nicht einschlägig.

    Die Erstattungsvorschrift ist auch anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch Fristablauf geendet hat (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG sind jedoch nicht als abschließende Regelungen zu verstehen, weil andernfalls Erstattungspflichten in einem über die Lenkungsfunktion der Erstattung hinausgehenden Umfang unvermeidbar wären, die in nicht von dem Gesetzeszweck gebotenen Maß und damit unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Arbeitgebern eingriffen (BVerfGE 81, 156, 194 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Der Senat hat für Arbeitsverhältnisse bereits entschieden, dass die Erstattungspflicht nicht eintritt, wenn bei einem wirksam befristeten Arbeitsvertrag der Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses zur sozialgerechtfertigten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2004 - L 8 AL 2494/01

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Zwar trete die Erstattungspflicht nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.12.1999 (B 11 AL 33/99 R) auch dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlege und nachweise, dass er zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung zu beendigen, wenn es nicht befristet gewesen wäre.

    Hierzu hat vielmehr das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass auch in solchen Fällen die Befreiungstatbestände beachtet werden müssen; im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG gelte mit Rücksicht auf die Besonderheit des befristeten Arbeitsverhältnisses allerdings, dass es ausreiche, wenn bei einem wirksam befristeten Vertrag der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sozial gerechtfertigten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSGE 85, 224).

    "Die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG sind (jedoch) nicht als abschließende Regelungen zu verstehen, weil andernfalls Erstattungspflichten in einem über die Lenkungsfunktion der Erstattung hinausgehenden Umfang unvermeidbar wären, die in nicht von dem Gesetzeszweck gebotenen Maß und damit unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Arbeitgebern eingriffen (BVerfGE 81, 156, 194 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Der Senat hat für Arbeitsverhältnisse bereits entschieden, dass die Erstattungspflicht nicht eintritt, wenn bei einem wirksam befristeten Arbeitsvertrag der Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses zur sozial gerechtfertigten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • LSG Hessen, 16.02.2009 - L 9 AL 225/06

    Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes bei vorausgegangenem befristetem

    24 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R in Soz.Recht 3-4100, § 128 Nr. 7; und Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 30/03 R in Soz.Recht 4-4300, § 147a Nr. 2), die allerdings noch zum alten, inhaltsgleichen § 128 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen ist, die Beschäftigung aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht die Erstattungspflicht ausschließt.

    Diese sind nicht als abschließende Regelungen zu verstehen, weil anderenfalls Erstattungspflichten in einem über die Lenkungsfunktion der Erstattung hinausgehenden Umfang unvermeidbar wären, die in nicht von dem Gesetzeszweck gebotenen Maß und damit unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Arbeitgebern eingreifen würden (vgl. BVerfGE 81, 156, 194; BSGE 85, 224, 228 ff.).

    Entsprechend § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III tritt die Erstattungspflicht deshalb auch dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung zu beenden, wenn es nicht befristet gewesen wäre (vgl. bereits BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R; bestätigt durch Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 30/03 R -).

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B

    Verletzung rechtlichen Gehörs om sozialgerichtlichen Verfahren,

    Das BSG hat seine diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht durch Urteil vom 15. Dezember 1999 (B 11 AL 33/99 R, BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) aufgegeben.
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

    Das BSG hat bereits ausgesprochen, die Befristung von Arbeitsverträgen schließe die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nicht aus (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Ihre durch lange Betriebszugehörigkeit erwiesene Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers rechtfertigt seine Inanspruchnahme für die sozialen Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BVerfGE 81, 156, 157 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 229 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2003 - L 9 AL 45/01

    Arbeitslosenversicherung

    Denn diese Vorschrift gelte nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) - BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 7 - grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse.

    Soweit anstelle einer ausgesprochenen Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Form nach durch Ablauf einer (auch wiederholten) Befristung ausläuft, finden die Ausführungen des BSG im Urteil vom 15.12.1999 (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) auch auf den Personenkreis der versicherungspflichtig beschäftigten GmbH-Geschäftsführer als Organmitglieder Anwendung.

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Der vom Senat anerkannte Ausnahmefall, wonach eine erweiternde Auslegung der Regelung zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis durch Befristung endet (Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R -), liegt nicht vor.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - L 1 AL 24/00

    Sozialrecht

    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.12.1999 (B 11 AL 33/99 R) die Entscheidung des Senats vom 12.02.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 441/01
    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R - ergebe sich, dass dieses Gericht an der bisherigen Spruchpraxis, derzufolge § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsverträge nicht erfasse, offenbar nicht mehr festhalten wolle.
  • LSG Hessen, 06.06.2001 - L 6 AL 1524/99

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 - L 2 AL 22/05

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgeber - Befreiungstatbestand -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - L 13 AL 283/02
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