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   BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R   

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https://dejure.org/2003,4459
BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R (https://dejure.org/2003,4459)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R (https://dejure.org/2003,4459)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2003 - B 11 AL 39/02 R (https://dejure.org/2003,4459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung und Ablehnung der Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung; Änderung von Verhältnissen mit einer Eheschließung; Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen; ...

  • Judicialis

    SGB X § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3; ; SGB X § 45 Abs 2; ; AFG § 139a Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Ehegatteneinkommen beim Arbeitslosenhilfeanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitslosenhilfe nach Eheschließung kürzen?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.03.2001 - B 7 AL 26/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Ehegatteneinkommen -

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Das für den jeweiligen wöchentlichen Alhi-Bezug zu berücksichtigende Einkommen (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S 91 mwN) hat die Beklagte zutreffend durch gleichmäßige Verteilung des Einkommens auf den Zeitraum, in dem es jeweils erzielt wurde, ermittelt.

    Dies folgt insbesondere daraus, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit für jeden Zeitraum, für den Alhi beansprucht wird, erfüllt sein muss, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Lebensunterhalt während dieses Zeitraums gesichert ist (BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S 91).

    Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist grundsätzlich das Einkommen zu berücksichtigen, das in dem jeweilig konkreten Zahlungszeitraum angefallen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S 91).

    Dabei kann dahinstehen, ob unter einer rechtlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung nur eine gesetzliche Pflicht zu verstehen ist oder auch eine rechtsgeschäftlich begründete Pflicht (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S 92).

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R

    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Berechnung des Freibetrages,

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Da Alhi nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, ist es zulässig, Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen; dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 und Nr. 17; BVerfGE 87, 234, 257 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

    Maßgebend ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG die hypothetische Alhi, die dem Ehegatten selbst zustünde, falls er leistungsberechtigt wäre (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12 S 66 und SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 81).

    Denn bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wird der Vertrauensschutz durch die gesetzliche Regelung gerade eingeschränkt (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 84 mwN).

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 132/88

    Rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Mitverschulden des

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Dieser Verweisung ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsakt nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf; vielmehr soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 30 S 102; SozR 3-4100 § 115 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 24.03.1983 - 10 RKg 17/82

    Kindergeld - Verwaltungsakt - Aufhebung eines Verwaltungsaktes - Unbillige Härte

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Dieser Verweisung ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsakt nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf; vielmehr soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 30 S 102; SozR 3-4100 § 115 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Dies folgt insbesondere daraus, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit für jeden Zeitraum, für den Alhi beansprucht wird, erfüllt sein muss, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Lebensunterhalt während dieses Zeitraums gesichert ist (BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S 91).
  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 49/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - hypothetische

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Maßgebend ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AFG die hypothetische Alhi, die dem Ehegatten selbst zustünde, falls er leistungsberechtigt wäre (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12 S 66 und SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 81).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Da Alhi nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, ist es zulässig, Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen; dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 und Nr. 17; BVerfGE 87, 234, 257 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87

    Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R
    Es genügt, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53).
  • SG Aachen, 27.11.2009 - S 6 R 217/08

    Steuerberater nicht vertretungsberechtigt

    Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 06.11.1985, 10 Rkg 3/84 = BSGE 59, 111, 112; BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 39/02 R = juris).
  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 108/11

    Neue Regelsätze verfassungskonform

    "Wesentlich" sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den objektiv gegebenen Verhältnisse nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 24.09.1987 - 10 RKg 9/85 = SGb 1987, 513, 518; BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 39/02 R = juris).
  • SG Aachen, 27.11.2009 - S 6 217/08
    Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 06.11.1985, 10 Rkg 3/84 = BSGE 59, 111, 112; BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 39/02 R = juris).
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