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   BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R   

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BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R (https://dejure.org/2017,3605)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R (https://dejure.org/2017,3605)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R (https://dejure.org/2017,3605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld-I-Anspruch nach Erwerbsminderung erleichtert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1046
  • NZS 2017, 597
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R

    Arbeitslosenversicherung - keine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .

    Von dieser Ausnahmeregelung sollen zudem - abgesehen von der Anknüpfung an eine Beschäftigung von einem Jahr in den letzten beiden Jahren nach § 28a Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB III - nur Personen mit einem besonders engen Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung profitieren können (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 18) .

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 50/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaft - keine Versicherungspflicht bei

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt (vgl auch BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 4, RdNr 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

    Prüfung der Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    Der Schluss auf eine Abkehr des Betroffenen von der Arbeitslosenversicherung ist aber in diesen Fällen ebenso wenig gerechtfertigt, wie in den Fällen, in denen keine oder eine kürzere Lücke eintritt (so auch im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.5.2014 - L 16 AL 287/13 - RdNr 30 ff - für den Fall des Ruhens des gesetzlichen Krankengelds für sechs Wochen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) , zumal die Dauer der Lücke von durch den Betroffenen nicht beeinflussbaren Zufällen abhängt.
  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    Unter diesen Voraussetzungen kann ein Grundurteil auch unabhängig von einer Prüfung der Anspruchsdauer ergehen (vgl BSG Urteil vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr. 8 S 11) .
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung -

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    Ist danach der in § 26 Abs. 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird (ähnlich für das Recht der Unfallversicherung bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr. 1 RdNr 12 ff zu § 45 SGB VII) .
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6 S 22 in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird) , wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr. 21 ) ersetzt.
  • BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag -

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R
    In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 12/18
    Vom BSG würden Unterbrechungen von 38 Tagen und von 43 Tagen als unproblematisch angesehen (B 11 AL 4/16 R und B 11 AL 3/16 R).

    Das BSG hat in zwei Entscheidungen vom 23. Februar 2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R) zum hier streitentscheidenden Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III ausgeführt, es sei aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend ansehe.

    Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III würden es indes nicht ausschließen, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 17 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 18).

    Der Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert danach zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

    Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

    Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 und B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 25).

    Der Rechtsprechung des BSG lässt sich dabei als maßgebliche Kriterien entnehmen, ob die Klägerin die Dauer der Lücke beeinflussen konnte oder ob die Lücke von durch die Klägerin nicht beeinflussbaren Zufällen abhing (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 - juris RdNr. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17 - juris RdNr. 40; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 26 RdNr. 34; a.A. SG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2018 - S 58 AL 352/18 - juris RdNr. 19, das meint, auf ein Verschulden oder eine eigene Verursachung der Lücke durch die Klägerin komme es nicht an).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der Senat hat den Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III - der Regelung zur Versicherungspflicht bei Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen - schutzzweckorientiert, also nicht schematisch im Sinne einer bestimmten Zeitspanne ausgelegt ( BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 8, RdNr 18 ff ; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - RdNr 19 ff ) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22

    Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation;

    Gegen eine Unmittelbarkeit der beiden Verletztengeldbezugszeiten spreche auch nicht der zwischenzeitliche Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation (also vom 9. Januar 2013 bis 25. April 2014), weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht starr auf einen einmonatigen Zeitraum, sondern auf eine Wertung im Einzelfall abzustellen sei ( Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R -; wegen dieser beiden Revisionsverfahren hatten die Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren zeitweise ruhend gestellt).

    Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass - entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten - für das in § 26 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB III genannte Tatbestandsmerkmal " unmittelbar vor Beginn der Leistung " nicht auf einen starren einmonatigen Zeitraum abgestellt werden darf, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl.: BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R).

    Soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R - Zeiträume von 53 Tagen (zwischen vorherigem Alg-Bezug und dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente) bzw. 38 Tagen (zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Krankengeld) als für das Tatbestandsmerkmal " unmittelbar " unschädlich angesehen hat, gilt dies nicht für eine Unterbrechung des Verletztengeldbezugs durch eine - wie im vorliegenden Fall - mehr als 15, 5-monatige berufliche Rehabilitation.

    Hiergegen spricht zunächst, dass das BSG die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach der rechtlichen Bedeutung einer Unterbrechung mehrerer Leistungen i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier: erster und zweiter Verletztengeldbezug des Klägers) durch einen dazwischenliegenden Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R -, Rn. 15).

  • BSG, 06.06.2023 - B 11 AL 1/22 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Dem Unmittelbarkeitszusammenhang (hierzu ausführlich: BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 8, RdNr 18 ff; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr 19 ff) steht nicht entgegen, dass seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit 2006 bis zum Inkrafttreten des § 26 Abs. 2b nF SGB III am 1.1.2017 keine Versicherungspflicht des Klägers bestand.
  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 15/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Unter diesen Voraussetzungen darf ein Grundurteil, das hier allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auch unabhängig von einer Prüfung der Anspruchsdauer ergehen (so BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr 15) .
  • BSG, 31.03.2016 - B 11 AL 1/16 BH
    Az: B 11 AL 4/16 BH.

    Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 11 AL 1/16 BH, B 11 AL 2/16 BH, B 11 AL 3/16 BH und B 11 AL 4/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • BSG, 14.08.2018 - B 11 AL 3/18 BH

    Ablehnung eines Richters am Bundessozialgericht

    Der Senat hatte den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil PKH zu bewilligen, mit Beschluss vom 19.4.2016 ( B 11 AL 4/16 B) abgelehnt.

    Seine mögliche Prozessunfähigkeit stellt kein Verfahrenshindernis für den Antrag auf PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde dar, weil das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden sei, ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können ( BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1; s auch bereits Beschluss des Senats vom 19.4.2016 - B 11 AL 4/16 B).

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2022 - L 3 AL 15/21

    Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Krankentagegeldbezugs des Versicherten

    Der hier verwendete Begriff der Unmittelbarkeit darf zwar nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 23. Februar 2017, Az. 11 AL 4/16 R - juris) aus systematischen und gesetzgebungshistorischen Gründen nicht im Sinne einer starren zeitlichen Vorgabe verstanden werden.

    Zutreffend ist das Sozialgericht weiter davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - erforderlichen Kriterien zur Annahme der Unmittelbarkeit an die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Juli 2018 und dem Krankentagegeldbezug ab dem 12. September 2018 nicht erfüllt sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute.
  • LSG Thüringen, 14.02.2018 - L 1 SF 1333/16

    Strenge Anforderungen an eine Nichterhebung von Gerichtskosten in einem

    Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das BSG ebenfalls mit Beschluss vom 31. März 2016 (B 11 AL 4/16 BH) abgelehnt.
  • BSG, 09.03.2022 - B 11 AL 62/21 B

    Ablehnung von Alg wegen fehlender Anwartschaftszeit; Grundsatzrüge im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
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