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   BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R   

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https://dejure.org/2003,3578
BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R (https://dejure.org/2003,3578)
BSG, Entscheidung vom 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R (https://dejure.org/2003,3578)
BSG, Entscheidung vom 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R (https://dejure.org/2003,3578)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R
    Diese Regelungen verletzten weiterhin Art. 3 Abs. 1 ff GG, wie das BVerfG mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) entschieden hat.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R
    Das BVerfG hatte es bereits 1995 als mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar beanstandet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu Beiträgen heranzuziehen, jedoch bei der Höhe beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen nicht zu berücksichtigen, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens Ende 1996 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen (BVerfGE 92, 53 ff = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

    In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R - BSG 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl 1, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten.
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R

    Arbeitslosengeld - Sonderfall des Bemessungsentgelts - Besitzstandsklausel -

    Der 11. Senat habe dies im Urteil vom 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R - auch für die Fälle des § 434c Abs. 3 SGB III angenommen.

    Gleichwohl führt eine an Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, auch das Bemessungsentgelt, das auf Grund der Besitzstandsklausel des § 133 Abs. 1 SGB III gewährt wird, in die Regelung einzubeziehen, wenn es ohne den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Alg zu einer Erhöhung der Leistung nach § 434c Abs. 1 SGB III gekommen wäre (vgl zu ähnlichen Erwägungen bei der Auslegung des § 434c Abs. 3 Satz 3 SGB III BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 2 mit zustimmender Anm Hase AuB 2003, 281).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 75/07 B

    Anspruch auf Insolvenzgeld, Europarechtskonformität der zweimonatigen

    Es liegt auf der Hand, dass die Ausschlussfrist in § 324 Abs. 3 SGB III , die eine inhaltsgleiche Nachfolgeregelung zu der - der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden - Vorgängervorschrift des § 141e Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz ( AFG ) darstellt (vgl SozR 4-4300 § 324 Nr. 1 RdNr 10; früher noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 27. August 2002 - B 11 AL 45/02 B) die vom EuGH genannten Bedingungen erfüllt.
  • LSG Sachsen, 30.10.2008 - L 3 AL 66/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts,

    Soweit das Bundessozialgericht in einem anderen Urteil vom 30. April 2003 (B 11 AL 45/02 R) in Bezug auf die Bemessung von Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 434c Abs. 3 Satz 3 SGB III entschieden habe, dass das dem beitragsfinanzierten Unterhaltsgeld zu Grunde liegende Bemessungsentgelt auch im Falle des Vorbezugs von Arbeitslosenhilfe pauschal um 10 % zu erhöhen sei, könne dem nicht gefolgt werden.

    Eine Erhöhung des Bemessungsentgelts kann auch nicht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. April 2003 (B 11 AL 45/02 R) begründet werden.

  • LSG Bayern, 25.03.2004 - L 8 AL 334/03

    Höhe des Unterhaltsgeldes; Pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der

    Die Entscheidung des BSG vom 30.04.2003 (B 11 AL 45/02 R) gelte nicht für den vorliegenden Fall, da die dem Uhg vorausgegangene Alhi nicht nach dem Bemessungsentgelt des vorher bezogenen Alg berechnet worden sei.

    Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 30.04.2003 (SozR 4-4300 § 434c Nr. 2) ergibt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2013 - L 16 KR 32/12
    Selbst wer Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 45/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2004 - L 9 AL 1587/03

    Arbeitslosenhilfe - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlung -

    In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl. zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R - BSG 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl 1, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten.
  • LSG Sachsen, 07.10.2004 - L 3 AL 16/04

    Sozialgerichtliche Überprüfung der Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes;

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Urteil des BSG vom 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R hinweist, kann dies nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats führen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2004 - L 7 AL 374/01
    Die durch § 200 SGB III vermittelte Anknüpfung an § 134 SGB III a.F. ist in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung ein-zubezie-hen (so BSG, Urteil vom 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - zu der gleichgelagerten Regelung des § 434c Abs. 3 Satz 3 SGB III).
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