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   BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R   

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BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R (https://dejure.org/2000,2820)
BSG, Entscheidung vom 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R (https://dejure.org/2000,2820)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 45/99 R (https://dejure.org/2000,2820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Gewährung - Abfindung - Auszahlung - Konkursverwalter - Ruhenszeitraum - Arbeitsverhältnis

  • Judicialis

    AFG § 117 Abs 2 Satz 1; ; AFG § 117 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und befristetem neuem Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 157
  • NZA-RR 2001, 328
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 48/85

    Zwischenbeschäftigung - Ruhenszeitraum - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Während § 117 Abs. 1 AFG die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), versagt § 117 Abs. 2 und 3 AFG die Alg-Zahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei "vorzeitigem" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5, 7 f = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Wie die Ruhenszeit - ähnlich der Sperrzeit - kalendermäßig und unabhängig davon abläuft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Alg gegeben sind oder geltend gemacht werden (BSGE 61, 5 = SozR 4100 § 117 Nr. 17), muß sie infolgedessen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnen, für die die Abfindung gezahlt wird, nicht mit dem Ende eines späteren Arbeitsverhältnisses.

    Denn daß die Ruhenszeit gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, für die die Abfindung gewährt wird, und nicht mit der Beendigung eines späteren Arbeitsverhältnisses, gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer im Anschluß an ein gegen Abfindung "vorzeitig" beendetes Arbeitsverhältnis eine zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet (vgl BSGE 61, 5 = SozR 4100 § 117 Nr. 17), sondern grundsätzlich auch, wenn er bei dem bisherigen Arbeitgeber ein neues und anderes Arbeitsverhältnis beginnt.

    Daß § 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG den Ruhenszeitraum kalendermäßig festsetzt (BSGE 61, 5, = SozR 3-4100 § 117 Nr. 17), ist schon erwähnt.

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Während § 117 Abs. 1 AFG die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), versagt § 117 Abs. 2 und 3 AFG die Alg-Zahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei "vorzeitigem" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5, 7 f = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Offen kann bleiben, ob das LSG auch das Entgelt pro Kalendertag (132,24 DM unter Berücksichtigung der Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate) und dementsprechend die angesetzten 37 Kalendertage richtig berechnet hat (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5; Gagel, AFG, Stand 1998, § 117 RdNr 175).

  • BAG, 17.09.1974 - 1 AZR 16/74

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eröffnung des Konkursverfahrens -

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Nach § 6 Konkursordnung (KO) gehen mit Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnisse des Gemeinschuldners im Sinne des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Konkursverwalter über, so daß jener seine Arbeitgeberfunktion nicht mehr ausüben kann (BAGE 26, 257, 261 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl, § 6 RdNrn 17, 23a; Jaeger, KO, 9. Aufl, § 9 RdNr 53); allerdings hat der Konkursverwalter das Vermögen insbesondere im Interesse der Konkursgläubiger zu verwalten und zu verwerten (Jaeger aaO § 22 RdNr 15; vgl auch BAGE 31, 177, 196 ff = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Es gilt insoweit nichts anderes als in dem Fall, in dem der Arbeitslose neben Alg auch Arbeitsentgelt bzw eine Abfindung ausgezahlt bekommen hat, obwohl der Anspruch gegen den Arbeitgeber wegen des gezahlten Alg auf die Beklagte übergegangen war (vgl BSGE 67, 221, 226 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3).
  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 68/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Nicht einschlägig ist auch der von der Revision angeführte Fall, in dem ein möglicherweise aufgrund eines Betriebsübergangs fortgesetztes Arbeitsverhältnis gegen Abfindung beendet worden war (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5); denn die Beendigung wurde in diesem Fall für einen Zeitpunkt vereinbart, zu dem der behauptete Betriebsübergang noch nicht stattgefunden hatte.
  • LAG Düsseldorf, 08.03.1994 - 16 Sa 163/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Konkurs

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Befristungsabreden, die durch solche Sachgründe bedingt sind, sind nach § 620 BGB zulässig (vgl Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl, § 39 II 4a; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, § 620 BGB RdNrn 39 ff, 84 ff; LAG Düsseldorf ZIP 1994, 1032, 1034).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Daß § 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG den Ruhenszeitraum kalendermäßig festsetzt (BSGE 61, 5, = SozR 3-4100 § 117 Nr. 17), ist schon erwähnt.
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Während § 117 Abs. 1 AFG die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), versagt § 117 Abs. 2 und 3 AFG die Alg-Zahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei "vorzeitigem" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5, 7 f = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).
  • BSG, 22.03.1995 - 10 RAr 1/94

    Konkursausfallgeld - Zeitraum - Mißbrauch

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Das ist im Hinblick darauf, daß Konkursausfallgeld für den Tag der Konkurseröffnung nicht gewährt wird (BSGE 76, 67, 76 f = SozR 3-4100 § 141k Nr. 2) und der "Befristete Arbeitsvertrag" das neue Arbeitsverhältnis am 1. September 1994 beginnen läßt, nicht zu beanstanden.
  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 57/92

    Abfindung - Darlehn

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R
    Während § 117 Abs. 1 AFG die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), versagt § 117 Abs. 2 und 3 AFG die Alg-Zahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei "vorzeitigem" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5, 7 f = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung - Gleichwohlgewährung

    Die Bewilligung von Alg wäre dann ggf nach den §§ 45 ff SGB X rückabzuwickeln (vgl: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 77; BSGE 72, 111, 115 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9 S 54; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10 S 60 f), und die Zahlung der Arbeitgeberin an die Beklagte über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch) zu korrigieren (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 21 S 149).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

    Denn das BSG hat zu § 117 Abs. 2 AFG bereits ausdrücklich entschieden, daß der Ruhenszeitraum mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, beginnt und kalendermäßig abläuft (BSGE 61, 5 = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 21).
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach

    Dagegen wäre der Kläger nicht zur Erstattung gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG verpflichtet, wenn die 40.000,-- DM als Abfindung iS von § 117 Abs. 2 AFG gezahlt worden wären, da sich § 117 Abs. 2 AFG auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 21) und für diese Zeit hier Alg nicht gezahlt worden ist (vgl zur Systematik des § 117 AFG: BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 19 AS 1502/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Als Anspruchsgrundlage kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R = juris Rn 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04

    Ungleichbehandlung eines privaten Krankenpflegedienstes wegen der Nichterstattung

    In den Gesetzesmaterialien zu § 69 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 heißt es: "Die Krankenkassen und ihre Verbände erfüllen in diesen Rechtsbeziehungen (zu den Leistungserbringern) ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag und handeln deshalb nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts." (vgl. BT-Drucksache 14/1245, Seite 68 r.Sp) Weiter wird in der Begründung ausgeführt: "Wegen der funktionalen Bedeutung der Leistungserbringungsverträge sowohl für die Versorgung als auch die Finanzierung in der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) erklärt § 69 Satz 3 SGB V das Bürgerliche Gesetzbuch nur insoweit für anwendbar, als die in § 70 SGB V normierten Gewährleistungsaufgaben und die übrigen gesetzlich bestimmten Aufgaben der Beteiligten dies zulassen." Aus diesen Formulierungen ist zu schließen, dass der Gesetzgeber es nicht damit hat bewenden lassen wollen, nur eine Rechtswegzuweisung vorzunehmen, sondern die Anwendung der Bestimmungen des GWB auch ihrem materiellen Gehalt nach für den vorliegenden Rechtszusammenhang auszuschließen (anderer Auffassung: Engelmann in SGb 2000, 213, 220/221).
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AL 6/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung - ursächlicher

    Die in dem arbeitsgerichtlich festgestellten Vergleich enthaltene Klausel, dass die Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt werde, lässt an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung keinen Zweifel aufkommen (so zu einer entsprechenden Klausel in einem Abfindungsvertrag auch BSG, Urteil vom 15. Februar 2000, B 11 AL 45/99 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.02.2003 - L 13 AL 4706/01

    Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit

    Ob die Abfindung gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 21) geführt hätte, ist hier nicht zu prüfen, da solches vom ArbA nicht verfügt worden ist.
  • SG Lüneburg, 31.01.2017 - S 39 AL 125/15
    Die Vorschrift versagt die Arbeitslosengeldzahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für den Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (ebenso BSG, Urt. v. 15.02.2000, Az.: B 11 AL 45/99 R).
  • SG Lüneburg, 09.02.2017 - S 39 AL 125/15

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

    Die Vorschrift versagt die Arbeitslosengeldzahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für den Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (ebenso BSG, Urt. v. 15.02.2000, Az.: B 11 AL 45/99 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2003 - L 7 AL 304/02
    In seinem Urteil vom 15. Februar 2000 (B 11 AL 45/99 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 21) hat das BSG betont, dass die Ruhenszeit nach der Regelung des § 117 Abse.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2012 - L 11 AL 90/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 11 AL 39/15
  • SG Oldenburg, 15.04.2014 - S 4 AL 138/13
  • SG Aachen, 12.01.2005 - S 11 AL 59/04

    Arbeitslosenversicherung

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