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   BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R   

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BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R (https://dejure.org/1998,299)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R (https://dejure.org/1998,299)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R (https://dejure.org/1998,299)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz - Anschlußarbeitsplatz - Eheschließung - Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    AFG § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 2 S. 1
    Wichtiger Grund iS. von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 537
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Ein Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Rechtsprechung des BSG nicht folgen wolle, nach der grundsätzlich nur die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten sowie die Herstellung einer nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes bilden können (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876).

    Der Grundsatz, daß eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherten, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden, der Anerkennung eines wichtigen Grundes entgegensteht, hat seinen Niederschlag bereits in der Rechtsprechung des BSG gefunden, wonach sich der wichtige Grund mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muß; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; SozR 4100 § 119 Nrn 28, 29, 33).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Rechtsprechung des BSG nicht folgen wolle, nach der grundsätzlich nur die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten sowie die Herstellung einer nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes bilden können (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876).

    Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob der für die bisherige Rechtsprechung angeführten Begründung, nach der die Gewichtung der Interessen verheirateter und nicht verheirateter Partner unterschiedlich ausfallen müsse, weil die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates stehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft diesen verfassungsrechtlichen Schutz dagegen nicht genieße (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33), weiter zu folgen ist.

    Die genannten Umstände sind, wie das BSG bereits entschieden hat, abhängig von den Umständen des Einzelfalls geeignet, das Vorliegen einer besonderen Härte zu begründen (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Maßgebende Tatsachen iS des § 119 Abs. 2 AFG sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Rechtsprechung des BSG nicht folgen wolle, nach der grundsätzlich nur die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten sowie die Herstellung einer nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes bilden können (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876).

    Das BSG hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung bei einem erheblichen Zwischenraum zwischen einer Arbeitsaufgabe und beabsichtigter Eheschließung nur vorliegt, wenn der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, diesen durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum geplanten Eheschließungstermin zu vermeiden (BSGE 64, 202, 205 = SozR 4100 § 119 Nr. 34).

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Ein Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Rechtsprechung des BSG nicht folgen wolle, nach der grundsätzlich nur die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten sowie die Herstellung einer nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes bilden können (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876).

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; SozR 4100 § 119 Nr. 32).

    Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; SozR 4100 § 119 Nr. 32).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Die Beziehung der Klägerin zu ihrem jetzigen Ehemann könne als eheähnliche Gemeinschaft iS der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - angesehen werden.
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R
    Maßgebende Tatsachen iS des § 119 Abs. 2 AFG sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    d) Die Anforderungen an den wichtigen Grund umfassen auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich bei Eigenkündigung rechtzeitig um eine Anschlussbeschäftigung an dem neuen Wohnort zu bemühen (BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/87 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Der 11. Senat des BSG ist in Fällen der vorliegenden Art davon ausgegangen, dass den Arbeitslosen bei einer Eigenkündigung zwecks Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine Obliegenheit trifft, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar ua durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1).
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