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   BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R   

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BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R (https://dejure.org/1998,3130)
BSG, Entscheidung vom 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R (https://dejure.org/1998,3130)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - B 11 AL 69/97 R (https://dejure.org/1998,3130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge - weiteres Krankenversicherungsverhältnis - Familienversicherung - Verfassungsmäßigkeit - Anschlußberufung

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Erstattung - Beitragserstattung - Beitrag - Arbeitsförderungsgesetz - Arbeitslosenhilfe - Nebenbeschäftigung - Zulässigkeit - Berufung - Anschlußberufung

  • Judicialis

    AFG § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung des Beitrags zur Krankenversicherung nach § 157 Abs. 3a AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Sie enthält eine Reaktion des Gesetzgebers auf die zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nr. 45), die eine Rückzahlung der von der BA während eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung durch den Leistungsempfänger nicht nur ausschloß, wenn neben die Krankenversicherung wegen Leistungsbezugs eine solche wegen Aufnahme einer Beschäftigung getreten war (BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1), sondern auch im Falle des Betruges (BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2).

    Für derartige Fallgestaltungen hatte bereits die vor dem Inkrafttreten des § 157 Abs. 3a AFG ergangene Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß de lege lata ein Ausgleich "ohne weiteres durch Rückzahlung der Beiträge von der begünstigten Krankenkasse" erfolgen könne (BSGE 66, 176, 186 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-4100§ 157 Nr. 1) und zugleich angedeutet, daß ggf etwas anderes zu gelten habe, wenn der Leistungsempfänger nicht gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, das gesetzlichen Krankenversicherungsschutz begründe.

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89

    Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug,

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Sie enthält eine Reaktion des Gesetzgebers auf die zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nr. 45), die eine Rückzahlung der von der BA während eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung durch den Leistungsempfänger nicht nur ausschloß, wenn neben die Krankenversicherung wegen Leistungsbezugs eine solche wegen Aufnahme einer Beschäftigung getreten war (BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1), sondern auch im Falle des Betruges (BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Deshalb kann sich ein Beteiligter nur der Berufung des Prozeßgegners, nicht aber der eines auf der gleichen Seite streitenden Beteiligten anschließen (BSG SozR Nr. 5 zu § 521 ZPO; BSGE 19, 265, 266; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 7; BVerwG DVBl 1998, 139).
  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 28/82
    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Der Gesetzgeber hatte folglich bei der Schaffung der in Satz 2 geregelten Ausnahme von der Erstattungspflicht des Leistungsempfängers diejenigen Fallgestaltungen im Blick, bei denen aus einem Nebeneinander von Leistungsbezug und einem anderen zur Krankenversicherung führenden Sachverhalt, zB einem Beschäftigungsverhältnis, eine zweifache Versicherung begründet wird und Beitragspflicht aus jedem dieser Tatbestände erwächst (vgl BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 28/82 - USK 8390).
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Sie enthält eine Reaktion des Gesetzgebers auf die zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nr. 45), die eine Rückzahlung der von der BA während eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung durch den Leistungsempfänger nicht nur ausschloß, wenn neben die Krankenversicherung wegen Leistungsbezugs eine solche wegen Aufnahme einer Beschäftigung getreten war (BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; SozR 3-4100 § 157 Nr. 1), sondern auch im Falle des Betruges (BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2).
  • BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54
    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Zwar ist das Institut der Anschließung an die Berufung nach § 202 SGG iVm § 521 Zivilprozeßordnung (ZPO) auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (seit BSGE 2, 229, 231 ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 33/87

    Verfasungsmäßigkeit - Rentner - Beitragspflicht - Familienhilfe

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Der Gesetzgeber geht damit von einem Vorrang der eigenen Mitgliedschaft und von einer Subsidiarität der Familienversicherung aus, die sich daraus rechtfertigt, daß deren Leistungen ohne Entrichtung zusätzlicher Beiträge zum Zwecke des Familienlastenausgleichs auf Kosten der Solidargemeinschaft erbracht werden (vgl zum früheren Recht BSGE 63, 51, 54 = SozR 2200 § 165 Nr. 93; Peters in Kasseler Komm § 10 SGB V Rz 8).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 46/59

    Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Angestellten- und

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Deshalb kann sich ein Beteiligter nur der Berufung des Prozeßgegners, nicht aber der eines auf der gleichen Seite streitenden Beteiligten anschließen (BSG SozR Nr. 5 zu § 521 ZPO; BSGE 19, 265, 266; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 7; BVerwG DVBl 1998, 139).
  • BSG, 26.04.1979 - 5 RKn 22/77

    Wahrung der Berufungsfrist - Rechtzeitige Berufung eines Beigeladenen -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
    Deshalb kann sich ein Beteiligter nur der Berufung des Prozeßgegners, nicht aber der eines auf der gleichen Seite streitenden Beteiligten anschließen (BSG SozR Nr. 5 zu § 521 ZPO; BSGE 19, 265, 266; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 7; BVerwG DVBl 1998, 139).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    In solchen Fällen von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung und mit Beiladung des materiellen Gegenspielers wird außer dem Beklagten auch dem Beigeladenen die Befugnis zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels zuerkannt (so ausdrücklich § 141 iVm § 127 VwGO: "und die anderen Beteiligten"; ebenso für das SGG zB Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 143 RdNr 5f aE; wohl auch Hennig in Hennig, SGG, § 160 RdNr 48: "eines anderen Beteiligten"; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2 S 10, das ein Anschlussrechtsmittel nicht schon deshalb als unzulässig angesehen hat, weil es ein Beigeladener eingelegt hatte).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 13/12 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen

    § 335 Abs. 1 S 2 SGB III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in Abs. 1 S 1 getroffenen Regelung dar (vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs. 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz ) .
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R

    Erstattung von Beiträgen bei unrechtmäßigem Leistungsempfang

    Ob der Erstattungsanspruch bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsempfängers ausgeschlossen ist (vgl schon BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2), kann weiterhin offenbleiben, weil die rechtswidrige Leistungsgewährung darauf beruhte, daß der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht nachgekommen ist und die Beklagte deshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen konnte.

    Zu ersetzen sind die Beiträge in der von der Beklagten rechtmäßig gezahlten Höhe (Urteil vom 5. Februar 1998, SozR 3-4100 § 157 Nr. 2).

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den

    Der Senat, der die Frage, ob der Ersatzanspruch auch gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Leistungsempfänger besteht, bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2; SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), folgt damit der von der BA zur Anwendung des § 157 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertretenen Auffassung (DBl-Runderlass 82/95; ebenso Düe in Niesel, SGB 111, 2. Aufl, § 335 RdNr 9), Leistungsempfänger von der Verpflichtung zur Beitragserstattung freizustellen, die ihren Pflichten zur Mitwirkung beim Zustandekommen einer Leistungsbewilligung oder zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nachgekommen sind.
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 14/12 R

    (Bundesagentur für Arbeit

    § 335 Abs. 1 S 2 SGB III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in Abs. 1 S 1 getroffenen Regelung dar (vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs. 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz ) .
  • LSG Niedersachsen, 15.12.1998 - L 7 AL 3/98

    Träger der Krankenversicherung als Adressat einer Rückforderung von Beiträgen zur

    § 157 Abs. 3a Satz 2 AFG stellt eine Reaktion des Gesetzgebers dar auf die zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG (BT-Drucksache 12/3211 S 28 zu Nr. 45), die eine Rückzahlung der von der Beklagten während eines unrechtmäßigen Leistungsbezugs gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung durch den Leistungsempfänger nicht nur ausschloss, wenn neben die Krankenversicherung wegen Leistungsbezugs eine solche wegen Aufnahme einer Beschäftigung getreten war (BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1), sondern auch im Falle des Betruges (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2).

    Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Regelung des § 157 Abs. 3a Satz 2 AFG die Fallgestaltungen im Blick, bei denen aus einem Nebeneinander von Leistungsbezug und einem anderen zur Krankenversicherung führenden Sachverhalt, zB einem Beschäftigungsverhältnis eine zweifache Versicherung begründet wird und Beitragspflicht aus jedem dieser Tatbestände erwächst (vgl BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2 mN).

  • LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 436/10

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Dies wurde vom BSG im Urteil vom 05.02.1998 (B 11 AL 69/97 R, SozR 3-4100 § 157 Nr. 2) bereits für die Familienversicherung entschieden.
  • LSG Bayern, 15.12.2011 - L 4 KR 310/11

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Dies wurde vom BSG im Urteil vom 05.02.1998 (B 11 AL 69/97 R, SozR 3-4100 § 157 Nr. 2) bereits für die Familienversicherung entschieden.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 - L 12 AL 1043/09
    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ab Februar 2003 ohne den rechtsgrundlosen Bezug von Alhi wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung seiner Ehefrau familienversichert gewesen wäre, denn maßgeblich sind nur tatsächlich bestehende Versicherungsverhältnisse (vgl. BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 2).
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   BSG, 05.06.1997 - B 11 AL 69/97 R   

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