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   BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R   

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BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R (https://dejure.org/1999,1254)
BSG, Entscheidung vom 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R (https://dejure.org/1999,1254)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/98 R (https://dejure.org/1999,1254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Arbeitgeberkündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Versicherungsbeiträge - Betriebschlosser - Kündigung - Tarifrechtlicher Ausschluß - Altersrente - Wiedereinstellung

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 3; ; AFG § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BGB § 133
    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers zum Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 75
  • NZS 2000, 52 (Ls.)
  • NZA-RR 1999, 547
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Entsprechend läßt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten (BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Zu der Frage, ob § 128 AFG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat das BSG bereits mehrfach Stellung genommen (vgl nur BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Das BSG hat in diesen Urteilen klargestellt, daß die Erstattungsregelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist, auch nicht in den Fällen, in denen der Arbeitslose - wie hier - das Alg unter den erleichterten Bedingungen des § 105c AFG in Anspruch genommen hat (BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

    Denn H hatte Anspruch auf Alg, auch wenn er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 105c AFG); auch das in Anwendung des § 105c AFG bezogene Alg hat der Arbeitgeber zu erstatten (BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Entsprechend läßt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten (BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Zu der Frage, ob § 128 AFG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat das BSG bereits mehrfach Stellung genommen (vgl nur BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Entsprechend läßt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten (BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Zu der Frage, ob § 128 AFG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat das BSG bereits mehrfach Stellung genommen (vgl nur BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Entsprechend läßt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten (BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

    Zu der Frage, ob § 128 AFG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat das BSG bereits mehrfach Stellung genommen (vgl nur BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Der Gesetzgeber habe § 128 AFG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - formstreng gefaßt.

    Dies entspricht der Sichtweise des BVerfG, nach der gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür zu sehen ist, daß die Arbeitslosigkeit in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt (BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Allerdings hat das BSG es bisher unentschieden gelassen, ob der Abschluß eines vom Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht erfaßten Aufhebungsvertrages es in allen denkbaren Fallgestaltungen ausschließt, daß der Arbeitgeber sich auf diesen Befreiungstatbestand berufen kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

    Denn das BSG hat bereits entschieden, daß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG zugunsten des Arbeitgebers entsprechende Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses beendet (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Es muß sich deshalb zumindest aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergeben, daß eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und wann das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst sein soll (BAG AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 2).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Obwohl der Senat bereits entschieden hat, daß eine Befugnis der Beklagten, eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG dem Grunde nach festzustellen, nicht gegeben ist (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4), bedarf diese Frage hier keiner Vertiefung.
  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54

    Wirksame Kündigung - Wortwahl - Maßgebliches Verhalten - Deklaratorische Äußerung

    Auszug aus BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R
    Zwar kann eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auch ausgesprochen werden, ohne daß der Kündigende ausdrücklich die Worte "kündigen" oder "Kündigung" gebraucht, wenn der Kündigende dem anderen eindeutig seinen Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis lösen zu wollen (BAG AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 1).
  • LSG Saarland, 20.05.2003 - L 6 AL 28/01
    Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (vgl. BSG-Urteil vom 11.05.1999, Az.: B 11 AL 73/98 R = BSGE 84, 75 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6), muss diese deutlich und zweifelsfrei erfolgen.

    Vor allem muss sich aus der Erklärung selbst oder aus den Umständen ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. 1992, § 123 III 1; BSG vom 11.05.1999 a.a.O.).

    Unabhängig hiervon würde nach der weiteren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11.05.1999, Az.: B 11 AL 73/98 R = BSGE 84, 75 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6) eine materielle, in erster Linie auf die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegende Interessenlage abstellende Sichtweise dazu führen, die Erstattungsregelung des § 128 AFG - und folglich auch des § 147a SGB III - praktisch zu entwerten.

    Deshalb schließt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise, dass der Arbeitgeber durch die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung einen ursächlichen Beitrag zu dessen Auflösung leistet, die Anwendbarkeit des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG III in jedem Falle aus (vgl. BSG-Urteil vom 11.05.1999 a.a.O.; a.A. Gagel a.a.O., Randnr. 135 ff).

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/99 R -, SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55).

    Sollen die mit § 128 AFG verfolgten Zwecke erreicht und Mißbrauch abgewendet werden, so muß deshalb bei der Auslegung der Befreiungstatbestände an die vom Gesetzgeber vorgegebene äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeknüpft werden (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55), zumal der Abschluß eines Aufhebungsvertrags regelmäßig dazu führt - und dies auch bezweckt -, die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Kontrolle durch die Arbeitsgerichte zu entziehen.

  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/99 R -, SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55; Urteil vom 4. September 2001 - B 7 AL 64/00 R -).

    Sollen die mit § 128 AFG verfolgten Zwecke erreicht und Mißbrauch abgewendet werden, so ist bei der Auslegung der Befreiungstatbestände an die vom Gesetzgeber vorgegebene äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55), zumal der Abschluß eines Aufhebungsvertrages regelmäßig dazu führt - und dies häufig auch bezweckt -, die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Kontrolle durch die Arbeitsgerichte zu entziehen.

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