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   BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R   

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BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R (https://dejure.org/2003,2923)
BSG, Entscheidung vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R (https://dejure.org/2003,2923)
BSG, Entscheidung vom 04. September 2003 - B 11 AL 9/03 R (https://dejure.org/2003,2923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Nichterfüllung der Anwartschaftszeit; Betreuung eines älteren Adoptivkindes; Verlängerung der Rahmenfrist bei der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs.3 S.1 Nr.2 SGB III; Lebensalter als sachgerechtes ...

  • Judicialis

    SGB III § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2; ; BErzGG § 15 Abs 1; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Rahmenfrist beim Arbeitslosengeldanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 427 Abs. 2 SGB III durch Nichteinrechnung der Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld vor dem 1. Januar 1998 kommt nicht in Betracht, weil so genannte gleichgestellte Zeiten, die nach § 427 Abs. 3 SGB III zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, bei der Anwendung des § 427 Abs. 2 SGB III unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12), wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 82, 126, 146 ff; BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42).
  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts (BVerfGE 75, 108, 175; stRspr).
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine solche Gesetzeslücke kann nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 mwN).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12), wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 82, 126, 146 ff; BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12), wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 82, 126, 146 ff; BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R
    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12), wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 82, 126, 146 ff; BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.08.2016 - L 1 AL 61/14

    Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch

    Dies lässt den Schluss zu, dass bewusst an der unvollständigen Einbeziehung der im BerzGG geregelten Tatbestände in die Arbeitslosenversicherung festgehalten werden sollte (vgl insoweit bereits BSG, Urteil vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).

    SGB III aF mangels ausfüllungsbedürftiger Lücke im Gesetz ab (BSG, Urteil vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).

    Eine Gesetzeslücke könne nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweige, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe (BSG, Urteil vom 04.09.2003 B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 mwN).

    Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Regelung über die Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 SGB III (aF) übersehen habe, dass bei der Betreuung und Erziehung von Adoptivkindern, Erziehungsurlaub auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in Anspruch genommen werden könne (BSG, Urteil vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).

    In Bezug auf § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III aF hat das BSG entschieden, dass die Regelung, wonach sich die Rahmenfrist nur um die Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes verlängerte, in denen das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hatte, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verstieß (vgl BSG, Urteil vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).

    Vorschriften über die Elternzeit im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht des SGB III gleichzuschalten (Sächsisches LSG, Urteil vom 15.01.2015 - L 3 AL 30/13 -, juris Rn 37; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2015 - L 9 AL 6/15 -, juris Rn 34; s auch BSG, Urteil vom 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (zur Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei der Berechnung eines späteren Elterngelds BVerfG vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - Juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R ; BVerfG 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3) .
  • LSG Sachsen, 15.01.2015 - L 3 AL 30/13

    Arbeitslosengeld; keine Anrechnung von Zeiten der Erziehung eines Kindes ab

    Bezogen auf die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BErzGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sah das Bundessozialgericht in der damals geltenden Regelung in § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung (vgl. Artikel 3 § 49 Nr. 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 [BGBl. I S. 266]), wonach sich die Rahmenfrist nur um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes verlängerte, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung § 15 Abs. 1 Satz 2 BErzGG zu schließen gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 16 ff.).

    Eine solche Gesetzeslücke könne nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweige, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2003, a. a. O., Rdnr. 16).

    Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Regelung über die Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 SGB III (a. F.) übersehen habe, dass bei der Betreuung und Erziehung von Adoptivkindern, Erziehungsurlaub auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in Anspruch genommen werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2003, a. a. O., Rdnr. 17).

    Vielmehr lässt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3443) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 anstelle der bis dahin geltenden Regelung über die Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) mit § 26 Abs. 2a SGB III einen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht eingeführt hat, in der Neuregelung aber weiterhin an einer starren Altersregelung festgehalten hat, nur den Schluss zu, dass bewusst an der unvollständigen Einbeziehung der im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelten Tatbestände festgehalten werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2003, a. a. O., Rdnr. 18).

    Für den Gesetzgeber bestand von Verfassungs wegen keine Verpflichtung, die Vorschriften über die Elternzeit im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht des SGB III gleichzuschalten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 = SozR 4-4300 § 26 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 21).

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (stRspr, vgl ua BVerfGE 87, 1; BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1, jeweils mwN).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts (BVerfGE 63, 255, 262; 75, 108, 175; 88, 5, 12; 90, 226, 239; 101, 54, 101; 103, 310, 318 ff; BSGE 76, 224, 227 ff = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4 mwN; BSG, Urteil vom 10. Juli 2003 - B 11 AL 63/02 R; BSG, Urteil vom 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R).
  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R -,.
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erzg entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 und hierzu bestätigend BVerfG, Kammer-Beschluss vom 25. November 2004, 1 BvR 2303/03 - veröffentlicht in JURIS).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 17 U 26/09

    Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen - Teilzeittätigkeit im Rahmen des

    Der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw. Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw. Elternzeit) entschieden hat, ist nicht dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (vgl. auch BVerfG NZA-RR 2005, 154, Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AL 5467/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Versicherungspflicht

    Da das Begehren der Klägerin weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine Stütze finde, das BSG am 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R - eine ähnliche Konstellation für rechtens erachtet hat, die hiergegen zum BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (Beschluss vom 25. November 2004, 1 BvR 2303/03), sei das Fortführen des Rechtsstreits missbräuchlich (siehe Niederschrift über den Termin am 21. April 2010).

    Soweit der Gesetzgeber danach differenziert, ob ein Kind, das erzogen wird, das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht, und nur die Betreuung von jüngeren Kindern begünstigt, ist diese Differenzierung sachgerecht; er ist nicht gezwungen, andere Situationen, die ebenfalls einen -typisierend-höheren Betreuungsbedarf erfordern, zu berücksichtigen oder Regelungen aus anderen Rechtsbereichen in das Arbeitslosenversicherungsrecht zu übernehmen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 4. September 2003 - B 11 AL 9/03 R; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2303/03; Niesel, Kommentar zum SGB 111, 5. Auflage, § 26 Rdnr. 25).

  • SG Speyer, 07.03.2012 - S 1 AL 31/11

    Zeiten der Kindererziehung können nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.10.2008 - L 3 AL 14/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaftszeit, Berücksichtigung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2009 - L 11 AL 67/07
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Haushaltshilfe -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2016 - L 12 AL 56/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - L 14 AL 45/16

    Arbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraumes - ausgeübte

  • BSG, 30.06.2016 - B 11 AL 2/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.06.2012 - L 2 AL 71/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

  • SG Aachen, 30.06.2011 - S 15 AL 118/11

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Brandenburg, 04.02.2005 - L 28 AL 167/02

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für einen Restanspruch von 169 Tagen;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 7 AL 11/15
  • SG Aachen, 05.10.2010 - S 11 AL 104/10

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 - L 18 AL 306/07
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