Rechtsprechung
   BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5500
BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B (https://dejure.org/2006,5500)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B (https://dejure.org/2006,5500)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 177/05 B (https://dejure.org/2006,5500)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5500) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 550
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.02.1997 - 10 BKg 14/96

    Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B
    Bei Anfechtung eines Bescheides, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit ruht und für diesen Zeitraum die Leistungsbewilligung aufgehoben sowie die bezogene Leistung zurückgefordert wird, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 SGG ausschließlich nach der Höhe des streitigen Geldbetrages; sonstige denkbare Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (Fortführung von BSG vom 6.2.1997 - 14/10 BKg 14/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 und BSG vom 5.6.1997 - 7 RAr 22/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Denn bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage ist maßgeblich für den Beschwerdewert iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 und 12; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 144 RdNr 15).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B
    Bei Anfechtung eines Bescheides, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit ruht und für diesen Zeitraum die Leistungsbewilligung aufgehoben sowie die bezogene Leistung zurückgefordert wird, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 SGG ausschließlich nach der Höhe des streitigen Geldbetrages; sonstige denkbare Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (Fortführung von BSG vom 6.2.1997 - 14/10 BKg 14/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 und BSG vom 5.6.1997 - 7 RAr 22/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B
    Ein die Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes folgt auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung sog Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit enthalten können (Urteil des Senats vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 71/03 R - veröffentlicht in juris; Urteil des 7. Senats des BSG vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - zweite Sperrzeit - Erlöschen - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B
    So bleibt jedem Arbeitslosen unbenommen, dann, wenn das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts von weiteren Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bzw § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III im Streit steht, auf eine entsprechende Klage auch einen Anspruch auf Rücknahme des ersten "Sperrzeitbescheids" nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend zu machen (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschen wegen Eintritt einer Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B
    Ein die Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes folgt auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung sog Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit enthalten können (Urteil des Senats vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 71/03 R - veröffentlicht in juris; Urteil des 7. Senats des BSG vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsablehnung - mehrere

    Weder die Minderung der Anspruchsdauer für den entsprechenden Zeitraum (vgl Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 25 RdNr 18) noch der Wert des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind hinzu zu addieren, denn der Kläger ist durch alle drei Regelungen wirtschaftlich insgesamt (nur) mit einem Verlust des Anspruchs auf Alg für sechs Wochen beschwert (so Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 25 RdNr 18; vgl auch BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr. 3 juris RdNr 6 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 15) .
  • BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 19/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - unzureichende Eigenbemühungen - Festlegung

    Der Wert der Beschwer durch beide Regelungen beträgt vielmehr 541, 66 Euro (vgl BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; ähnlich BSG vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 15) .
  • BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung -

    Die mit dem Bewilligungsbescheid bewirkte Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungsabschnitt gilt aus diesem Grund auch für den Tilgungsbescheid vom 14.4.2011, sodass im Berufungsverfahren lediglich 182 Euro im Streit standen (vgl zur zeitlichen Zäsur des Bewilligungsabschnitts, der zugleich eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt: BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B; zur Außerachtlassung von Folgewirkungen für weitere Bewilligungsabschnitte BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr. 3) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht