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   BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R   

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https://dejure.org/2007,4341
BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R (https://dejure.org/2007,4341)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R (https://dejure.org/2007,4341)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R (https://dejure.org/2007,4341)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit und Arbeitslosengeldbezug in Frankreich - Kumulierungsverbot

  • openjur.de

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes; Wanderarbeitnehmer; Beschäftigungszeit und Arbeitslosengeldbezug in Frankreich; Kumulierungsverbot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung - Berücksichtigung einer im europäischen Ausland zurückgelegten Beschäftigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - Arbeitslosigkeit im Ausland ...

  • Judicialis

    AFG § 104; ; AFG F: 18.12.1992 § 106 Abs 1 S 2; ; AFG F: 18.12.1992 § 106 Abs 3 S 1; ; AFG F: 18.12.1992 § 106 Abs 3 S 2; ;... EWGV 1408/71 Art 12 Abs 1 S 1; ; EWGV 1408/71 F: 30.06.1993 Art 67 Abs 1; ; EWGV 1408/71 F: 30.06.1993 Art 67 Abs 3; ; EWGV 1408/71 F: 30.06.1993 Art 67 Abs 4; ; EWGV 1408/71 Art 69 Abs 1; ; EG Art 18; ; EG Art 39; ; EG Art 39 ff; ; EG Art 42; ; EGVtr Art 8a; ; EGVtr Art 48; ; EGVtr Art 48ff; ; EGVtr Art 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Wanderarbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hatten (Anschluss an EuGH vom 8.7.1992 - C-102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch).

    In diesen Fällen seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( , Urteil vom 8. Juli 1992 - C-102/91) von der erworbenen Anspruchsdauer in Höhe von 676 Tagen allerdings die Tage abzuziehen, für die der Kläger Leistungen aus der französischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, nämlich insgesamt 301 Tage.

    Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist durch die vom LSG zu Grunde gelegte Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist, in den Fällen des Art. 67 EWGV 1408/71 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern auch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats bezogen worden sind (EuGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - C 102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch).

    Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen gleicher Art iS des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71, wenn sie den auf Grund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 23 - Knoch).

    In dem der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) zu Grunde liegenden Sachverhalt war zwar eine Leistung der Arbeitslosenunterstützung zuerst in einem anderen europäischen Mitgliedstaat allein unter Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften gewährt worden.

    Sodann hatte sich nach Rückkehr des Arbeitslosen nach Deutschland die vom EuGH bejahte Frage gestellt, ob die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bei der Prüfung von Erwerb und der Dauer des ihr gegenüber geltend gemachten - entgegen der Auffassung der Revision mit dem vorhergehenden Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht identischen - Leistungsanspruchs Versicherungszeiten berücksichtigen musste, soweit diese schon zu einer Leistung gleicher Art eines anderen Mitgliedstaats geführt hatten (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 24 - Knoch).

    Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) abgeleitet werden.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Eine Zusammenrechnung hat sogar zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen würde, die den Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein auf Grund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 24/75 = EuGHE 1975, 1149 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 1 - Petroni).

    Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 folgt deshalb zwangsläufig, dass auch für den Fall einer Leistung auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegten Pflichtversicherungszeit diese nicht mehr die Grundlage für eine Leistung gleicher Art eines anderen Mitgliedstaats bilden kann (vgl auch EuGH SozR 6050 Art. 46 Nr. 1 S 3 - Petroni).

    Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezieht sich auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Kumulierung von Leistungen zulassen und deshalb nicht durch europäische Antikumulierungsvorschriften beschränkt werden dürfen (EuGH SozR 6050 Art. 46 Nr. 1 S 3 - Petroni; s auch EuGHE 1982, 1063, 1076 = SozR 6050 Allg Nr. 2 - Baccini).

  • EuGH, 23.03.1982 - 79/81

    Baccini

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezieht sich auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Kumulierung von Leistungen zulassen und deshalb nicht durch europäische Antikumulierungsvorschriften beschränkt werden dürfen (EuGH SozR 6050 Art. 46 Nr. 1 S 3 - Petroni; s auch EuGHE 1982, 1063, 1076 = SozR 6050 Allg Nr. 2 - Baccini).
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Das LSG ist in diesem Zusammenhang ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verlängerung des Alg-Anspruchs im Zuge der Minderung des Anschluss-Uhg nicht in Betracht kommt (§ 156 Abs. 2 SGB III idF bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 , vgl hierzu ergänzend BT-Drucks 13/4941 S 182).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Insbesondere hat danach der Rat seinen Ermessensspielraum in Art. 51 EGVtr (Art. 42 EGVtr nF) nicht in unzulässiger Weise dadurch überschritten, dass er das weitere Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschäftigungsstaat während der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat (EuGH SozR 3-6050 Art. 67 Nr. 3 S 8 - Gray).
  • BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 53/02 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - entsandter Arbeitnehmer eines ausländischen

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Insoweit ist zu beachten, dass der Koordinierungsauftrag bei der Frage des Exports von Leistungen seine Grenzen dadurch erfährt, dass der Arbeitnehmer bei Ausübung eines Rechts auf Freizügigkeit immer nur verlangen kann, mit Inländern gleichgestellt und nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden (hierzu BSG SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 1 RdNr 10 ff), er jedoch keine Besserstellung gegenüber Inländern verlangen kann.
  • EuGH, 06.10.1987 - 197/85

    ONPTS / Stefanutti

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    aa) Die deutschen und französischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind iS von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (s EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini; EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.
  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    aa) Die deutschen und französischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind iS von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (s EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini; EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.
  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    aa) Die deutschen und französischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind iS von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (s EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini; EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
    Während die §§ 117, 118 und 142 AFG (hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 10/97 = BSGE 81, 134, 136 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 9) als nationale Antikumulierungsvorschriften das Ruhen des Anspruchs auf Alg für zeitgleiche Ansprüche bestimmen, regelt Art. 12 EWGV 1408/71 allein die Konkurrenz von Ansprüchen, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen.
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

    Selbst unter dieser Voraussetzung gewährt das Gemeinschaftsrecht - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (zuletzt auch BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Vielmehr hat es mit Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 (C-102/91 - EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) entschieden, dass sich der Anspruch auf Alg um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat mindere, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hätten.

    Die Anspruchsdauer des inländischen Alg verlängere sich dabei auch nicht um die Restdauer - vorliegend: 57 Tage - des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris).

    Die deutschen und ö. Leistungen bei Arbeitslosigkeit - vorliegend das Alg - sind i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini und EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.

    Auch besteht vorliegend der in Art. 12 Abs. 1 EWGV 1408/71 vorausgesetzte gemeinschaftsrechtliche Bezug, da im EU-Mitgliedstaat Ö. das Alg vorliegend aus denselben Pflichtversicherungszeiten gewährt worden war, wie sie auch vorliegend Berücksichtigung für die Bemessung der Dauer des Alg-Anspruchs finden (zu diesem Erfordernis vgl. BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Rahmenfristbegrenzung - Arbeitslosigkeit

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, stelle die Arbeitslosigkeit in Österreich kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis dar und sei nicht der Arbeitslosigkeit im Inland gleichzustellen (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R -).

    Anders als das SG meint, ist die Arbeitslosigkeit der Klägerin in Österreich zum 1. Februar 2018 kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis im Sinne von § 143 Absatz 2 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R -, juris Rn. 19).

    Hingegen existiert kein allgemeiner Sachverhaltsgleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat, da die VO (EG) 883/2004 klar zwischen der Zusammenrechnung von Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten und sonstigen Sachverhaltsgleichstellungen unterscheidet, die nur ausnahmsweise Anerkennung finden (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 21. März 2007, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2014 - L 12 AL 91/13
    Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Leistungsbezuges in Portugal sei - wie sich aus dem Urteil des BSG vom 21.3.2007, Az: B 11a AL 49/06 R, ergebe - unzulässig.

    Ergänzend hat es ausgeführt, der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 21.3.2007 (B 11a AL 49/06 R) gehe fehl.

    Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist, in den Fällen des Art. 61 EG-VO 883/2004 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern auch gemäß Art. 10 dieser Verordnung von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, die für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates bezogen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1992 - C 102/91 - = SozR 2-6050 Art. 71 Nr. 3, RS Koch und BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 49/06 R -, juris; jeweils zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorläufervorschriften der Art. 67 und 12 EWG-VO 1408/71).

  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15

    Grenzgänger, Schweiz, Wohnortstaat

    Die darüber hinaus angesprochene Entscheidung des BSG (Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - juris) schließt an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 an und betraf ebenfalls keinen Grenzgänger, so dass sich auch hieraus keine Hinweise auf einen Anspruch der Klägerin nach deutschem Recht ergeben.
  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 SO 93/06
    Dieses gewährt keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (zuletzt auch BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R m.w.N, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • SG Augsburg, 22.10.2010 - S 9 AS 555/10

    Anrechnung einer Sonderzahlung der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt

    Insbesondere gewährt das Gemeinschaftsrecht Ausländern, die Rentenleistungen ihres Heimatstaates erhalten, keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (BSG, Urteil vom 21.03.2007, B 11a AL 49/06 R, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R).
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