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   BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R   

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https://dejure.org/2007,4063
BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R (https://dejure.org/2007,4063)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R (https://dejure.org/2007,4063)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 7/06 R (https://dejure.org/2007,4063)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund - Zeitpunkt des Vorliegens - Kausalität

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht des Arbeitgebers; Befreiungstatbestand; Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund; Zeitpunkt des Vorliegens; Kausalität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld und den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber nach dem Arbeitsförderungsgesetz; Ausschluss der Erstattungspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung; Abweichen des ...

  • Judicialis

    AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 1 S 1; ; AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 1 S 2 Nr 5; ; AFG § 242x Abs 3 S 1 Nr 1; ; AFG § ... 242x Abs 6; ; SGB III F: 24.03.1999 § 147a Abs 1 S 2 Nr 5; ; SGB III F: 24.03.1999 § 431 Abs 1; ; SGB III § 434l Abs 3; ; SGB III § 434l Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 499 (Ls.)
  • NZA-RR 2008, 492
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Die Erstattungspflicht hängt vielmehr wesentlich ab vom Eintritt der Arbeitslosigkeit, die nach § 101 Abs. 1 AFG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

    Diese Prüfung darf sich allerdings nicht darauf beschränken, dass die von der Klägerin geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist erforderlich, dass die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an den Arbeitnehmer zu erbringen waren (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 mwN RdNr 32).

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Bei diesem Ergebnis verbleibt es zu Gunsten der Klägerin auch, wenn im Anwendungsbereich des § 130 SGB III nur volle Entgeltabrechnungszeiträume (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1) und aus diesem Grund nicht das Januargehalt 1997 in die Berechnung einzubeziehen sind und des Weiteren das Dezembergehalt 1997 außer Betracht bleibt, weil dieses bei Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis noch nicht abgerechnet war.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG idF des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl I 638) und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klagen von Gesetzes wegen (§ 96 SGG) Gegenstand eines vor dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechts am 2. Januar 2002 rechtshängig gewordenen Verfahrens sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Bei diesem Ergebnis verbleibt es zu Gunsten der Klägerin auch, wenn im Anwendungsbereich des § 130 SGB III nur volle Entgeltabrechnungszeiträume (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1) und aus diesem Grund nicht das Januargehalt 1997 in die Berechnung einzubeziehen sind und des Weiteren das Dezembergehalt 1997 außer Betracht bleibt, weil dieses bei Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis noch nicht abgerechnet war.
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 78/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der während des Berufungsverfahrens ergangene Ersetzungsbescheid vom 3. September 2003 (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz , vgl BSGE 93, 159 = SozR 4-4100 § 128 Nr. 3 RdNr 6), durch den die Beklagte die Erstattungsforderung auf insgesamt 49.574,76 EUR festgesetzt hat.
  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 23/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Dies folgt trotz der Aufhebung des § 128 AFG durch Art. 11 Nr. 27 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) mit Wirkung ab 1. April 1997 (Art. 83 Abs. 3 AFRG) und der Einführung des § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab 1. April 1999 aus § 431 Abs. 1 SGB III (idF des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24. März 1999, BGBl I 396), der die Geltung der Übergangsvorschrift zum AFRG in § 242x Abs. 6 AFG weiterhin anordnet; § 431 Abs. 2 SGB III ist demgegenüber nicht anwendbar (vgl BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 5 RdNr 13; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 23/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Keiner Entscheidung bedarf damit auch die weitere Frage, ob Auflösungsgründe vorlagen, die dem genannten Kündigungsrecht gleichzustellen wären, obwohl die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der §§ 13, 9 KSchG auch hier - und nicht nur bei leitenden Angestellten nach § 14 KSchG (hierzu BSG SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 12 ff) - gerade voraussetzt, dass kein Kündigungsgrund vorhanden ist.
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Dies folgt trotz der Aufhebung des § 128 AFG durch Art. 11 Nr. 27 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) mit Wirkung ab 1. April 1997 (Art. 83 Abs. 3 AFRG) und der Einführung des § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab 1. April 1999 aus § 431 Abs. 1 SGB III (idF des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24. März 1999, BGBl I 396), der die Geltung der Übergangsvorschrift zum AFRG in § 242x Abs. 6 AFG weiterhin anordnet; § 431 Abs. 2 SGB III ist demgegenüber nicht anwendbar (vgl BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 5 RdNr 13; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 23/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Sie hat weder dargelegt noch hätte sie darlegen können (zur Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch den Beibringungsgrundsatz vgl BSGE 87, 132 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 11), dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, dieses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
  • BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R
    Entscheidend ist deshalb, dass die Erstattungsregelung des § 128 AFG in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer grundsätzlich dem Arbeitgeber überantwortet (hierzu eingehend BVerfGE 81, 156; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01) und dieser sich deshalb nur entlasten kann, wenn er die eingetretene Arbeitslosigkeit nicht ursächlich mitzuverantworten hat (BSG, aaO, S 24; vgl auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 32/04 R zu § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 32/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

    Hierüber hat der Senat nicht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung, sondern der Klage zu entscheiden (vgl. a. BSG - B 11a AL 7/06 R - Urteil vom 17. Oktober 2007 - u.a. in SozR 3-4100 § 128 Nr. 9 sowie juris, dort insbesondere Rz. 12).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieser nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 11a AL 7/06 R).

    Er geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 17. Oktober 2007, B 11a AL 7/06 R, zitiert nach juris, dort insbesondere Rnr. 18 m.w.N.) von einem gesetzlich normierten Beibringungsgrundsatz aus.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieser nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Vorliegend ist somit Gegenstand des Verfahrens nur noch der Erstattungsbescheid vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007, mit dem die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 10.147,53 ? für den Zeitraum vom 6. April 2007 bis zum 30. August 2007 geltend gemacht hat; hierüber hat der Senat nicht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden (vgl.a. BSG - B 11a AL 7/06 R - Urteil vom 17. Oktober 2007 - u.a. in SozR 3-4100 § 128 Nr. 9 sowie juris, dort insbesondere Rz. 12).

    Er geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 17. Oktober 2007, B 11a AL 7/06 R, zitiert nach juris, dort insbesondere Rz. 18 m.w.N.) von einem gesetzlich normierten Beibringungsgrundsatz aus.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieser nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - L 12 AL 433/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Er geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 17. Oktober 2007, B 11a AL 7/06 R, zitiert nach juris, dort insbesondere Rnr. 18 m.w.N.) von einem gesetzlich normierten Beibringungsgrundsatz aus.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieser nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.).

  • BSG, 21.12.2011 - B 11 AL 94/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage - Darlegung

    Sie unterzieht sich allerdings nicht der Mühe, aufzuzeigen, inwiefern sich die Frage nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl § 147a Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ) und der Rechtsprechung zumindest ableiten lässt (vgl ua Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R - Juris RdNr 16 f; BSGE 86, 187, 191, 194 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 8 S 69, 72 f; s auch Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 147 SGB III RdNr 169 bis 171, Stand Einzelkommentierung März 2011) .
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