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   BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B   

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    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf muss - jedoch gemäß § 202 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, auch wenn - wie vorliegend - das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 29.3.2006 - B 13 RJ 199/05 B; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B, Juris RdNr 10).

    Der Kläger hat in seinem Vertagungsantrag darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr. 2).

  • LSG Thüringen, 25.01.2011 - L 6 KR 942/10  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl. Bundessozialgerichts (BSG), Beschluss vom 21. Juli 2005 - Az.: B 11a/11 AL 261/04 B m.w.N., nach juris); jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1995 - Az.: 11 RAr 51/95 m.w.N., nach juris).

    Wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verletzung, die einen Verfahrensbeteiligten daran hindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, für die Entscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2005, a.a.O., BSG, Urteil vom 10. August 1995 - Az.: 11 RAr 51/95 m.w.N., nach juris).

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Kläger hat in seinem Gesuch auf Terminsverlegung um eine Woche darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO : BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 15.03.2007 - L 11 AS 289/06  
    Mangels Nachweises - ein solcher war in den Streitfällen, über die das BSG zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B -, vom 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R - und vom 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R - alle veröffentlicht in Juris), jeweils geführt worden - und mangels Antrages auf Anberaumung eines neuen Termins - dies ist Bestandteil eines Vertagungs- bzw Verlegungsantrages zur Gewährung rechtlichen Gehörs - konnte der Senat über den Rechtsstreit entscheiden.
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