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   BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R   

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BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R (https://dejure.org/2002,706)
BSG, Entscheidung vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R (https://dejure.org/2002,706)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R (https://dejure.org/2002,706)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose Kontoführung - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Zulässigkeit von Summenbeitragsbescheid

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ArEV § 2; EStG §§ 8, 40; SGB IV § 23a
    Zulässigkeit von Summenbeitragsbescheid; beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei kostenloser Kontoführung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsbeiträge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vergünstigungen für Bankangestellte und Mitarbeiter von Fluggesellschaften sind beitragspflichtig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auf Belegschaftsrabatte werden Sozialabgaben fällig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 158
  • NZS 2002, 593
  • WM 2003, 775
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Im ersten Fall handelt es sich auch dann um laufendes Arbeitsentgelt, wenn es für die Arbeit in mehreren einzelnen Abrechnungszeiträumen, aber in einer Summe gezahlt worden und dann auf die Zeiträume zu verteilen ist, in denen es erarbeitet wurde (BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 115 f).

    So bliebe möglicherweise eine Lohnnachzahlung, wie sie den Entscheidungen in BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 und in SozR 2200 § 385 Nr. 9 zu Grunde lag, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV beitragsfrei, wenn und so weit sie steuerlich als sonstiger Bezug behandelt und pauschal versteuert würde, während Einmalzahlungen niemals unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV fallen.

  • BSG, 15.06.1993 - 12 BK 74/91

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Notwendige

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Die Beiladung der Arbeitnehmer ist hingegen bei der Überprüfung eines Summenbescheides nicht notwendig, weil ein solcher Bescheid nicht personenbezogen ergeht (vgl Beschluss des Senats vom 15. Juni 1993 - 12 BK 74/91, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Nach dem Urteil des Senats vom 1. Juli 1999 (BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31 ff) ist die Beiladung der Fremdversicherungsträger weiterhin notwendig, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle entschieden hat.
  • BFH, 20.08.1965 - VI 54/64 U

    Lohnsteuerpflichtigkeit für von Fluggesellschaften gewährte Freiflüge oder

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Dieser lag darin, dass die Arbeitnehmer für die Kontenführung nicht den üblichen Marktpreis zu zahlen brauchten (BFHE 84, 279, 282).
  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Mit Urteil vom 17. Dezember 1985 (BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1399 Nr. 16) hat er in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Beitragshöhe auch dann grundsätzlich personenbezogen festzustellen seien, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt habe und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert, aber nicht unmöglich gemacht worden sei.
  • BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85
    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Diese Rechtsprechung hat der Senat in weiteren Entscheidungen bestätigt, auch im Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 26/85.
  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 36/88

    Einzugsstelle - Beitragsbescheid - Personenbezug - Widerspruch - Personelle

    Auszug aus BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R
    Dies gebietet auch in einem Rechtsstreit über einen Summenbescheid weiterhin die Beiladung der Fremdversicherungsträger (vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 28f Abs. 2 SGB IV BSG SozR 1500 § 75 Nr. 72).
  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (hierzu und zum Folgenden vgl zB BSGE 89, 158, 159 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4 ff mwN).

    Wegen der erfolgten personenbezogenen Beitragsfestsetzung war - anders als bei Summenbescheiden - die notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) der betroffenen Beschäftigten geboten (vgl zB BSGE 89, 158, 159 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4; BSGE 64, 289, 293 = SozR 1300 § 44 Nr. 36 S 102; BSG Beschluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91 - Juris; zuvor bereits aus der Rspr des BSG: SozR 1500 § 75 Nr. 15 S 13 mwN und Nr. 72 S 87; Urteil vom 16.12.1976 - 12/3/12 RK 23/74 - Breith 1977, 846 = USK 76212; Urteile vom 27.1.1977 - 12/3 RK 90/75 - USK 7733 und - 12 RK 8/76 - USK 7727; Urteile vom 23.2.1977 - 12/3 RK 30/75 - USK 7739 und - 12 RK 14/76 - USK 7736 = DAngVers 1977, 297; Urteil vom 28.4.1977 - 12 RK 30/76 - USK 7743 = SozSich 1977, 338; vgl auch zur Beteiligung betroffener Arbeitnehmer durch die Einzugsstelle bei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens über das Bestehen von Versicherungspflicht BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1).

    Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats die von den Beitragsnachforderungen begünstigten, jeweils zuständigen (Fremd-) Sozialversicherungsträger und die BA zum Rechtsstreit notwendig beizuladen (vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2400 § 23a Nr. 6 RdNr 10 mwN; BSGE 89, 158, 159 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 75 RdNr 10f mwN).

    Dazu ist vielmehr in den Blick zu nehmen, dass es eines Verschuldens des Arbeitgebers insoweit ebenso wenig bedarf (BSGE 89, 158, 161 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 6) wie überhaupt einer Kenntnis des Arbeitgebers vom konkreten Inhalt der ihn treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflicht.

    Die Verhältnismäßigkeit des Unterlassens weiterer Feststellungen durch den Rentenversicherungsträger unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung, wofür auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (BSGE 89, 158, 162 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 8).

    Prüfungsmaßstab ist im Falle einer personenbezogenen Entgeltschätzung - wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits ist - vorrangig eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers (zu den Anforderungen beim Verzicht auf personenbezogene Feststellungen vgl BSGE 89, 158, 161 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 7 f; vgl auch Werner in jurisPK-SGB IV, aaO, § 28f RdNr 59 f) an einer exakten Feststellung der Entgelte im Hinblick auf spätere Leistungsansprüche bzw im Hinblick auf die Vermeidung überobligatorischer Beitragslasten.

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    Die mit der Feststellung oder Ablehnung des Erstattungsanspruchs einhergehende Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe (vgl BSG Urteil vom 15.8.1991 - 12 RK 25/89 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 4 S 12) betrifft die Rechte der Pflegekasse als Inhaberin des ihr zustehenden Teils der Beitragsforderung (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - BSGE 89, 158, 159 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4, mwN) .
  • LSG Bayern, 09.05.2017 - L 7 R 434/15

    Der Summenbeitragsbescheid in der Betriebsprüfung

    Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat danach grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (vgl. zB BSGE 89, 158, 159 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S. 4 ff mwN).

    Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift, insbesondere im Lichte der Gesetzeshistorie, vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R -, BSGE 89, 158-167, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3, SozR 3-2400 § 14 Nr. 22.

    § 28f Abs. 2 SGB IV regelte danach bei Inkrafttreten eine bis zum Zustandekommen dieser Vorschrift seit Jahrzehnten bestehende Zweifelsfrage, vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R.

    Sie stellt nach Maßgabe ihres Satzes 1 bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber die Zulässigkeit von Summenbescheiden in den Vordergrund (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R).

    Die Beklagte konnte über den Erlass eines Summenbescheides und damit über die Frage, ob eine personenbezogene Beitragserhebung unverhältnismäßig verwaltungsaufwendig war, ohnehin nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens entscheiden (BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R -, BSGE 89, 158-167, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3, SozR 3-2400 § 14 Nr. 22, Rz. 28) Bis dahin war der Summenbescheid von der Klägerin nicht beanstandet worden.

    Für eine - spätere - Beanstandung durch ein Gericht ist jedoch erforderlich, dass abgestellt wird allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R Rz. 28).

    Soweit hier der Kläger mit seinem Vorbringen zur angeblichen Möglichkeit der Benennung einzelner Personen für den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum erstmals im Prozess und mehrere Jahre nach der Betriebsprüfung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Summenbescheid zu Fall bringen will, kann er deshalb damit keinen Erfolg haben (vgl BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R Rz. 28).

    Vielmehr müsste der Kläger, wenn er jetzt noch eine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebt, dieses nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Summenbescheid in einem Widerrufsverfahren § 28f SGB IV und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen, wobei er nicht nur die Möglichkeit einer personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzeigen, sondern zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitzuteilen hätte, BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R Rz. 28.

    Nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides, insbesondere auch im Hinblick auf das Unterlassen weiterer Feststellungen durch die Beklagte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht, zwar voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, dabei jedoch auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (BSGE 89, 158, 162 f = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S. 8), verletzt die Aktenvernichtung durch das Finanzamt den Kläger - wie von diesem behauptet - auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. dazu etwa BVerfG Beschluss vom 06.04.1998, 1 BvR 2194/97, BFH Beschluss vom 05.02.2014, X B 138/13, BFH Beschluss vom 13.02.2014, X B 168-170/13).

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