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   BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R   

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https://dejure.org/2017,25500
BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R (https://dejure.org/2017,25500)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R (https://dejure.org/2017,25500)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R (https://dejure.org/2017,25500)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 2 Alt 1 BetrAVG
    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beitragsbemessung zur Krankenversicherung; Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung; Versorgung des Arbeitnehmers im Alter; Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Versorgungbezüge

  • rechtsportal.de

    SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5
    Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Versorgungbezüge

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt in der Krankenkasse beitragsfrei

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsgeld keine beitragspflichtige Altersversorgung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Krankenkassenbeiträge auf Überbrückungsleistungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei - Bundessozialgericht zu Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 20
  • NJW 2017, 3614
  • NZA 2017, 1590
  • NZS 2017, 918
  • DB 2017, 2551
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Vielmehr habe die Leistung nach den Grundsätzen des BSG-Urteils vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19) den Charakter eines Überbrückungsgeldes oder Übergangsbezuges, denn es sei nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente geleistet worden und habe ab Vollendung des 55. Lebensjahres, also ab einem Zeitpunkt erbracht werden können, zu dem nicht mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen gewesen sei.

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 20 mwN) .

    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19) .

    Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f) .

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Denn der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden (stRspr, zB BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 mwN) .

    Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14 mwN) .

    Die Zahlung hat nunmehr den Charakter einer die gesetzliche Rente ergänzenden Versorgung, die ihren Ursprung in einer Regelung/Zusage des Arbeitgebers hat, weshalb sie als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V zu qualifizieren ist (vgl zu den genannten Voraussetzungen BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14 mwN) .

    Zugleich wurde die Leistungshöhe anhand der Dienstjahre und der sich nach dem Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters richtenden Pensionsgruppe bestimmt (§ 7 Versorgungsbestimmungen; vgl aber zur Bedeutung der Orientierung an der Entgelthöhe BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 23) .

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19) .

    Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f) .

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris , SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung ) .

  • SG Hannover, 20.07.1999 - S 11 KR 114/98
    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris , SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung ) .
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art. 1 Nr. 2 § 180 Abs. 8; vgl auch BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 82) des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den Zeitpunkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen.
  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Leistungen sind ua dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 RdNr 11 mwN).
  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 410/01

    Berücksichtigung einer gewährten Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris , SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung ) .
  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R
    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat ein Alter von 55 bzw 50 Jahren angesehen (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Wird der Bezug einer Rente aber nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, ist wesentliches Merkmal einer Rente der betrieblichen Altersversorgung ua ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 21 RdNr 13 mwN) .

    b) Die Beitragspflicht der nach § 3 Abs. 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigenden "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", erscheint mit Blick auf den mit einer Beitragserhebung in der GKV verbundenen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 21 RdNr 16) allerdings ausgeschlossen, solange aufgrund der Einhundertzwanzigstelregelung des § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz iVm § 229 Abs. 1 S 3 SGB V monatliche Zahlungen aus einem nicht regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezug fingiert werden und bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen beiden Leistungen eine wirtschaftliche Identität besteht.

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 17/18 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - keine Auswirkungen der beitragsrechtlichen

    a) Die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung ist eine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iS des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgelt-Ersatzfunktion (stRspr; vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 20/17 R - Juris RdNr 17) .
  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 12/18 R

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

    Das BSG hat seit jeher den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8 S 2 Nr. 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V) als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S 1 BetrAVG ausgelegt (stRspr - vgl zuletzt BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21 RdNr 13 mwN) .

    Dieser Charakter kann sich zu einer betrieblichen Altersversorgung und damit zu einem Versorgungsbezug wandeln, wenn die Leistung über den Renteneintritt oder über die Regelaltersgrenze hinaus gezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21) .

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 13/18 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV und sPV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre (Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (stRspr; vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 f mwN; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 20/17 R - Juris RdNr 17) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 1 KR 16/18

    Krankenversicherung - Firmenrente wegen Fluguntauglichkeit - kein

    § 229 SGB V enthält einen eigenständigen Begriff der Versorgungsbezüge, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei einer vom Arbeitgeber gewährten Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG handelt (zuletzt BSG v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - juris Rn 13).

    Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Versorgungsleistungen zur Altersversorgung von anderen Leistungen hat das BSG für wesentlich gehalten, ob die fragliche Leistung ab einem Lebensalter gezahlt wird, das typischerweise bereits als Beginn des Ruhestands angesehen werden kann und ob die Leistung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (zuletzt BSG v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - juris Rn 14).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Versorgungsleistung ist nach § 229 Abs. 1 SGB V, inwieweit die vom Arbeitgeber gewährten Bezüge mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - juris 16).

    Maßstab dafür ist der Arbeitsmarkt, nicht die letzte Tätigkeit (BSG v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - juris Rn 21).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 40/19 R

    Beitragspflicht einer monatliche Firmenrente wegen dauerhafter

    Der Senat hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 13 ff mwN) .

    Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21 RdNr 15) .

  • LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 - L 5 KR 666/20

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen -

    Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris).

    Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.).

    Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Der Senat hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (BSG Urteil vom 20.7.2017- B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 13 ff mwN) .

    Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21, RdNr 15) .

  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 KR 2798/18
    Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris).

    Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.).

    Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris).

    Das BSG (Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.14; Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris) hat sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angeschlossen und ausgeführt: "Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) Überbrückungsgeldern, Überbrückungshilfen, Übergangsleistungen usw. misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils m.w.N.).

    Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an." Das BSG hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 20.07.2017 (- B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn. 15) fortentwickelt und geht nunmehr davon aus, dass auch unbefristete Leistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, zunächst keine Versorgungbezüge sind.

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2021 - L 11 KR 843/16

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Anforderungen an die

  • LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 4 KR 2341/20

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rentenleistung aus einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2023 - L 9 KR 60/22

    Flugbegleiter - Flugdienstuntauglichkeit - Firmenrente - Versorgungsbezug -

  • SG Würzburg, 27.09.2022 - S 11 KR 598/19

    Beitragspflicht einer Firmenrente nach § 2 Tarifvertrag, Übergangsversorgung für

  • LSG Hamburg, 27.10.2021 - L 1 KR 7/21

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • SG Reutlingen, 08.07.2020 - S 1 KR 2098/18

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Leistungen aus

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2019 - L 9 KR 13/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Übergangsversorgung für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2024 - L 16 KR 206/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2023 - L 1 KR 211/21

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2022 - L 11 KR 531/21
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 - L 11 KR 1611/19

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Auszahlung des Rückkaufwerts

  • SG Osnabrück, 23.08.2017 - S 34 KR 642/16

    Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht für Leistungen aus einer

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 60/20 B

    Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der

  • BSG, 27.10.2020 - B 12 KR 64/20 B

    Verbeitragung einer Einmalzahlung zur Beendigung eines Rechtsstreits über die

  • SG München, 30.01.2020 - S 15 KR 1563/18

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 1455/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 411/17
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