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   BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R   

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BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,26619)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,26619)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2015 - B 12 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,26619)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 15, 17) hat die Entscheidung des Gesetzgebers, Kinderlose mit einem erhöhten Beitrag zu belasten, Versicherte mit Kindern aber ohne Unterscheidung nach der Kinderzahl, (allein) in Anknüpfung an ihre Elterneigenschaft weiter Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz zahlen zu lassen, die vom BVerfG geforderte relative Beitragsentlastung bewirkt.

    Die von der Klägerin geforderte Regelung würde demgegenüber zu Beitragsausfällen führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Pflegeversicherte kompensiert werden müssten; bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens hätte das zur Folge, dass Kinderlose (noch) höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssten (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 15) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts in der sPV durch das KiBG vom Regelfall ausgegangen ist und so die vom BVerfG geforderte relative Entlastung gegenüber Kinderlosen an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes knüpfen sowie ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung vorsehen durfte (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 17) .

    Auch das hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 17) .

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Im Januar 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG zur sPV vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; im Folgenden: sPV-Urteil) ua den Antrag, ihr in der sPV ab sofort "für den Zeitraum, in dem für sie ... Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht", anstatt des ihr im Vergleich zu einem kinderlosen Beitragszahler gegenwärtig pauschal gewährten Beitragsnachlasses "denselben Beitragsnachlass je Kind" zu gewähren.

    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10) .

    Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 mwN).

    Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22 mwN) .

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus jüngerer Zeit BVerfGE 133, 377, 413) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 133, 377, 413) .

    Soweit gesetzliche Verallgemeinerungen auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Personengruppen einschließenden Beobachtung aufbauen, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfGE 96, 1, 6 mwN; zuletzt BVerfGE 133, 377, 412 mwN) .

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Beitragsbemessung in der sPV (vgl - zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 240 Nr. 25 vorgesehen) sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236; stRspr) ; der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus jüngerer Zeit BVerfGE 133, 377, 413) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 133, 377, 413) .
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Soweit gesetzliche Verallgemeinerungen auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Personengruppen einschließenden Beobachtung aufbauen, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfGE 96, 1, 6 mwN; zuletzt BVerfGE 133, 377, 412 mwN) .
  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Beitragsbemessung in der sPV (vgl - zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 240 Nr. 25 vorgesehen) sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236; stRspr) ; der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren.
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus jüngerer Zeit BVerfGE 133, 377, 413) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 133, 377, 413) .
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Beitragsbemessung in der sPV (vgl - zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 240 Nr. 25 vorgesehen) sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236; stRspr) ; der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren.
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
    In diesem Revisionsverfahren zu überprüfen ist das Berufungsurteil nur insoweit, als es die Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin betrifft; hinsichtlich der leistungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Senat angeordnet, dass diese Rechtsstreitigkeit in einem getrennten Prozess verhandelt wird (anhängig bei dem 13. Senat des BSG unter dem Aktenzeichen B 13 R 19/14 R) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Das Revisionsverfahren über die Klage gegen die AOK Baden-Württemberg wegen der Höhe von Pflegeversicherungsbeiträgen wurde durch Beschluss des 12. Senats vom 14.7.2014 abgetrennt; hierüber hat der 12. Senat gesondert verhandelt und entschieden (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 13/13 R) .
  • SG Freiburg, 23.01.2018 - S 6 KR 448/18

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Herabsetzung der Beiträge zur sozialen

    Das Bundessozialgericht ist in seiner Entscheidung vom 30.09.2015 (B 12 KR 15/12: drei Kinder, B 12 KR 13/13 R: drei Kinder) betreffend die Rechtslage 2012 davon ausgegangen, dass die Gruppe von Versicherten mit vier und mehr Kindern mit nur ca. 0,5 % der Privathaushalte derart klein ist, dass sie im Rahmen der typisierenden Regelung der Massenerscheinung "Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung" keiner besonderen Regelung bedarf.
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Zuletzt hat er in seinen Urteilen vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77; - B 12 KR 13/13 R - Juris) darüber hinaus zur GKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung gemessen an dem Prüfungsmaßstab von Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG nicht verfassungswidrig sind:.
  • BSG, 16.07.2021 - B 12 KR 75/20 B

    Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Betreuungsaufwand und

    Insoweit ist die Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die bereits ergangenen Senatsurteile vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77; B 12 KR 13/13 R - juris) und vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/15 R - BSGE 124, 26 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 84) nicht hinreichend dargelegt.
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 KR 61/18 B

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 30.9.2015 ( B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77; B 12 KR 13/13 R - Juris) zur GKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind.
  • LSG Hessen, 21.06.2018 - L 1 KR 291/15

    Beitragsbemessung in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

    Der Senat schließt sich für die Frage einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in den Urteilen vom 30. September 2015, B 12 KR 15/12 R und vom 20. Juli 2017, B 12 KR 14/15 R, an (vgl. insoweit auch: Bundessozialgericht, Urteile vom 5. Juli 2006, B 12 KR 20/04 R und vom 30. September 2015, B 12 KR 13/13 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2016, L 11 KR 2770/16 mit nachfolgendem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Oktober 2017, B 12 KR 119/16 B - juris -).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2015 - L 4 R 916/12
    Sie kann aber ebenso unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung einen zwar formell, aber nicht materiell eigenständigen Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen erlassen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 KR 13/13 R - Terminbericht Nr. 60/14; Volltext des Urteils noch nicht veröffentlicht; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2002 - L 1 KR 66/02 -, in juris; Kasseler Kommentar-Wehrhahn, Stand 1. Dezember 2012, § 28p SGB IV RdNr. 6b, jeweils m.w.N.; andere Ansicht: Jochim in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p SGB IV, RdNr. 139, der lediglich die Bekanntgabe des an den Arbeitgeber gerichteten Bescheids für zulässig hält).
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