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   BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R, B 12 KR 1/17 R   

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https://dejure.org/2018,14707
BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R, B 12 KR 1/17 R (https://dejure.org/2018,14707)
BSG, Entscheidung vom 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R, B 12 KR 1/17 R (https://dejure.org/2018,14707)
BSG, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R, B 12 KR 1/17 R (https://dejure.org/2018,14707)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Keine Versicherungspflicht von Studenten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Aufnahme eines Promotionsstudiums nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent - keine Versicherungspflicht als Student - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Versicherungspflicht von Studenten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Aufnahme eines Promotionsstudiums nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums

  • datenbank.nwb.de

    Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent - keine Versicherungspflicht als Student - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und Beitragsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doktoranden - und die studentische Krankenversicherung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergünstigte Krankenversicherung: Doktoranden gehen keinem "geregelten" Studium nach

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Günstiger Krankenversicherungsschutz für Doktoranden?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Krankenversicherung für Doktoranden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Doktoranden können bei Promotionsstudium nicht von kostengünstiger Krankenversicherung als Student profitieren - Promotionsstudium dient Nachweis wissenschaftlicher Qualifikationen und stellt keinen für eine günstigere Versicherung geforderten geregelten Studiengang dar

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    J. S. ./. BIG direkt gesund

    Beitragsrecht, Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Günstiger Krankenversicherungsschutz für Doktoranden?

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.06.2018)

    Krankenversicherung für Doktoranden günstiger?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 52
  • NZS 2019, 301
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92

    Abgeschlossenes Studium - Doktorand - Krankenversicherungspflicht - Studenten

    Auszug aus BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R
    Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10) .

    So gehören Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36 mwN) .

    Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

    Denn dieses dient ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R
    Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14) .

    Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 12) .

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R
    Bei Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) im Jahr 1988 hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen, indem er zeitliche Grenzen schuf (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) .
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R
    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV als Student gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der Zeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine ursprünglich auch gegen die Beitragshöhe gerichtete Klage - ua im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17) - und den streitigen Zeitraum entsprechend beschränkt hat.
  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 19/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudium -

    Dabei ist für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich, dass der 12. Senat des BSG die Versicherungspflicht von Promotionsstudenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI) mit Urteil vom 7.6.2018 (B 12 KR 15/16 R - BSGE 126, 52 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, RdNr 11 ff) verneint hat.

    Denn § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst c SGB VII fordert - anders als § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI - keinen strikten berufsorientierten Ausbildungsbezug (dazu BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 15/16 R - BSGE 126, 52 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, RdNr 18) .

    Das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs. 3 SGG wegen Divergenz war nicht einzuleiten, weil der erkennende Senat von der Entscheidung des 12. Senats (BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 15/16 R - BSGE 126, 52 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, RdNr 11 ff) nicht abweicht.

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

    Hintergrund der KVdS sei die Überlegung, dass die Personengruppe der Studenten schützenswert sei, "weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V - nicht gewährleistet ist" (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 7. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R -).

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber es im Jahr 1988 für erforderlich hielt, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten über die bloße Abwehr einer missbräuchlichen Begründung hinaus durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters zu begrenzen; dabei orientierte er sich an einem Zeitraum, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R, BSGE 126, 52, m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 16 KR 758/20

    Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten

    Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des BSG vom 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R - und des SG Berlin vom 07.02.2019 - S 72 KR 748/18.

    Die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber es im Jahr 1988 für erforderlich hielt, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten über die bloße Abwehr einer missbräuchlichen Begründung hinaus durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters zu begrenzen; dabei orientierte er sich an einem Zeitraum, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (BSG, Urteil vom 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R - Rn. 17 f. m.w.N., juris; LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - L 1 KR 147/19 -, Rn. 52, juris).

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

    Hintergrund der Krankenversicherung der Studenten ist die Überlegung, dass die Personengruppe der Studenten schützenswert ist, "weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V - nicht gewährleistet ist" (BSG, Urteil vom 07. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, Rn. 17).

    Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt..." (BSG, Urteil vom 07. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, Rn. 18).

  • SG Münster, 10.10.2023 - S 22 KR 1854/21
    Er hielt diese Personengruppe für schützenswert, weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V - nicht gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 - B 12 KR 15/16 R -, BSGE 126, 52-56, SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, Rn. 17).
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