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   BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R   

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BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R (https://dejure.org/2005,5347)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R (https://dejure.org/2005,5347)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2005 - B 12 KR 6/04 R (https://dejure.org/2005,5347)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erster vorläufiger Risikostrukturausgleich der Krankenkassen im Jahr 1994; Zeitpunkt der jährlichen Festsetzung der Ausgleichsbeträge; Rechtmäßigkeit der Durchführung des Finanzausgleichs bei unvollständiger Datenerhebung; Zulässigkeit einer nachträglichen Berichtigung ...

  • Judicialis

    SGB V § ... 266 Abs 1 S 1; ; SGB V § 266 Abs 6 S 5; ; SGB V § 266 Abs 6 S 7; ; SGB V § 267 Abs 1; ; SGB V F. 21.12.1992 § 267 Abs 3 S 1; ; SGB V F. 21.12.1992 § 267 Abs 3 S 2; ; SGB V F. 21.12.1992 § 267 Abs 3 S 3; ; SGB V § 267 Abs 3 S 1; ; SGB V § 267 Abs 3 S 2; ; SGB V § 267 Abs 3 S 3; ; SGB V § 267 Abs 3 S 4; ; RSAV § 25 Abs 1 S 1; ; RSAV § 25 Abs 1 S 2; ; RSAV § 25 Abs 1 S 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich 1994 in der Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Einzelne Kassen können die ihnen im Rahmen des RSA erteilten Bescheide jedenfalls insofern mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angreifen, als geltend gemacht wird, der RSA sei insgesamt rechtswidrig, leide an Mängeln, die seine Wiederholung erforderlich machen (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 232, 240 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 31), oder - wie hier - er hätte statt 1994 erstmals 1995 durchgeführt werden dürfen.

    Wenn das Gesetz gleichwohl die Durchführung des RSA bereits für 1994 anordnet, liegt hierin keine Selbstwidersprüchlichkeit, vielmehr stellt es die Rechtzeitigkeit des - damals noch getrennt nach Ost und West sowie gesondert neben dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner durchgeführten (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 16) - RSA "bewusst" über seine Richtigkeit und Vollständigkeit.

    Die Spitzenverbände haben die ab Mai 1993 geltende Vereinbarung nebst Anlagen getroffen (Vereinbarung 93; vgl im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 250 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 61).

    Der Senat hat hierzu bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber im Blick darauf, dass der RSA einerseits zusammen mit einer Erweiterung der Kassenwahlrechte ein geeignetes und alsbald erforderliches Mittel zur Begrenzung der verfassungsrechtlich bedenklichen hohen Beitragssatzunterschiede war, andererseits mit den damals erfassten Daten nicht durchgeführt werden konnte, bei seiner Abwägungsentscheidung einen Mittelweg zwischen der Beschaffung hinreichender Daten und einer vertretbaren Kostenbelastung der Beteiligten vorsehen durfte (Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 43f).

    Diese durften vielmehr ausgehend von der dargestellten Rechtslage den Durchführungsvorrang des RSA beachten und waren aufgrund der Aufgabenverteilung hinsichtlich der Bestimmung des Erhebungsverfahrens einerseits (vgl zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01 S 121 des Umbruchs) und zur Ermittlung der Datengrundlagen andererseits auch im vorliegenden Zusammenhang nicht selbst zu Ermittlungen bzw Überprüfungen verpflichtet (vgl bereits Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 241, 244 ff, 250 ff, 267 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Weder begegnen die rechtlichen Grundlagen, auf die sie sich stützen, Bedenken (vgl zuletzt Bundesverfassungsgericht , Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01), noch hat die Beklagte geltendes Recht fehlerhaft angewandt.

    Dieser Grundsatz reduziert im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Anforderungen an das Vorliegen nach § 267 Abs. 3 SGB V (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dortigen normativen Bestimmung der Datengrundlage zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, S 120 ff des Umbruchs) erhobener Daten als Voraussetzung für die Durchführung des RSA.

    Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Sachkunde der Verbände und der zwischen ihnen herzustellende Interessenausgleich eine Gewähr dafür biete, strukturellen Bevorzugungen oder Benachteiligungen bestimmter Kassen oder Kassenarten einen Riegel vorzuschieben (BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, S 121 des Umbruchs).

    Diese durften vielmehr ausgehend von der dargestellten Rechtslage den Durchführungsvorrang des RSA beachten und waren aufgrund der Aufgabenverteilung hinsichtlich der Bestimmung des Erhebungsverfahrens einerseits (vgl zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01 S 121 des Umbruchs) und zur Ermittlung der Datengrundlagen andererseits auch im vorliegenden Zusammenhang nicht selbst zu Ermittlungen bzw Überprüfungen verpflichtet (vgl bereits Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 241, 244 ff, 250 ff, 267 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/02 R

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Korrektur für

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Auch ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil diese Regelungen durch den Erlass der Bescheide über den endgültigen RSA für 1994 rückwirkend und vollständig ersetzt worden sind (Urteile des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 18/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 2 RdNr 8 und B 12 KR 19/02 R, USK 2003-22 = juris Nr KSRE074191517), und bestand ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.

    Von der Ermächtigung ebenfalls gedeckt ist indes auch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 RSAV vorgesehene Regelung, die für das besonders schwierige Anfangsjahr 1994 des RSA ausnahmsweise und einmalig zunächst dessen nur vorläufige Durchführung auf der Grundlage der hierfür nach § 267 Abs. 3 SGB V durchgeführten Erhebungen festgestellten Verhältniswerte (§ 5 RSAV) vorsieht und in § 25 Abs. 1 Satz 2 RSAV vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Beklagten mit Zustimmung aller Spitzenverbände (§ 25 Abs. 1 Satz 3 RSAV) grundsätzlich eine "Berichtigung" auf der Grundlage der nach den im Jahre 1995 durchgeführten Erhebungen festgestellten Verhältniswerte anordnet (s ausdrücklich Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/02 R, USK 2003-22 = juris Nr KSRE074191517).

    Ausdrücklich hat der Senat daher bereits ausgeführt (Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/02 R, USK 2003-22 = juris Nr KSRE07419517): "Das BVA hat daher mit Recht entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 5 RSAV zunächst den vorläufigen Jahresausgleich für 1994 bis Ende 1995 durchgeführt und diesen bis Ende 1996 nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 RSAV berichtigt, obwohl Unklarheiten bei der von 1994 gemeldeten Zahl der Versicherten bekannt geworden waren." .

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Auch ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil diese Regelungen durch den Erlass der Bescheide über den endgültigen RSA für 1994 rückwirkend und vollständig ersetzt worden sind (Urteile des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 18/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 2 RdNr 8 und B 12 KR 19/02 R, USK 2003-22 = juris Nr KSRE074191517), und bestand ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.

    Ergebnis des Korrekturverfahrens war dann nach seiner Funktion und dem normativ vorgegebenen zeitlichen Ablauf anstelle der üblichen Fehlerberichtigungen in späteren Jahresausgleichen die endgültige Durchführung des Jahresausgleichs für 1994 durch Wiederholung auf verbesserter Datengrundlage, wie sie vorliegend durch die Bescheide vom 4. Dezember 1996 geschehen ist (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 18/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 2 RdNr 9).

  • BSG, 21.10.1958 - 6 RKa 22/55
    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Andererseits muss ein derartiges Mindestmaß an Beziehung zwischen Feststellungsinteresse und Amtshaftungsprozess gewahrt bleiben, will man nicht zu einem rein theoretischen Interesse ohne praktische Folgerungen gelangen (s bereits BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958, 6 RKa 22/55, BSGE 8, 178, 183f).
  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Der erkennende Senat ist als Revisionsgericht unabhängig von der entsprechenden Rüge der Klägerin gesetzlicher Richter, die Zulässigkeit der (geänderten) Klage von Amts wegen unmittelbar selbst zu prüfen (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 27. August 1998, B 9 SB 13/97 R, VersorgVerw 1999, 47 = juris Nr KSRE006261509, und Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1991, 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 8. Februar 1994, 1 BvR 1237/85 (BVerfGE 89, 365 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 4 S 3) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 22. Mai 1985, 12 RK 15/83 (BSGE 58, 134, 139 = SozR 2200 § 385 Nr. 14 S 60), in dem dieser die - damals erheblichen - Beitragssatzunterschiede in der gesetzlichen Krankenversicherung als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen, jedoch bereits angedeutet hatte, dass sie künftig ausgleichsbedürftig werden könnten, zurückgewiesen.
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 8. Februar 1994, 1 BvR 1237/85 (BVerfGE 89, 365 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 4 S 3) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 22. Mai 1985, 12 RK 15/83 (BSGE 58, 134, 139 = SozR 2200 § 385 Nr. 14 S 60), in dem dieser die - damals erheblichen - Beitragssatzunterschiede in der gesetzlichen Krankenversicherung als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen, jedoch bereits angedeutet hatte, dass sie künftig ausgleichsbedürftig werden könnten, zurückgewiesen.
  • BSG, 27.08.1998 - B 9 SB 13/97 R

    Nachteilsausgleich "G" - Anhaltspunkte 1996 - Klagezulässigkeit - Prüfungsumfang

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Der erkennende Senat ist als Revisionsgericht unabhängig von der entsprechenden Rüge der Klägerin gesetzlicher Richter, die Zulässigkeit der (geänderten) Klage von Amts wegen unmittelbar selbst zu prüfen (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 27. August 1998, B 9 SB 13/97 R, VersorgVerw 1999, 47 = juris Nr KSRE006261509, und Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1991, 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R
    Indes fehlte es am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 131 RdNr 10; s auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27. März 1998, 4 C 14/96, BVerwGE 106, 295) an dem erforderlichen berechtigten Interesse.
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen - kein

    Diese Begründung des Anerkenntnisses hätte nur dann zu "einem berechtigten Interesse" an der begehrten Feststellung führen können, wenn die Vereinbarungen vom 20./23.9.2004 für das Leistungserbringungsverhältnis (§ 133 SGB V) zwischen dem Kläger und der Beklagten auch gegenwärtig, dh im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 12.9.2012 (vgl BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 10) , noch bestimmend gewesen wären.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 15 AS 255/18

    Rechtmäßigkeit eines befristeten Bewilligungsbescheides nach dem SGB II;

    Insoweit genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 27/95 - BSGE 79, 33); abzustellen ist für die Beurteilung des Feststellungsinteresses auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BSG, Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 6/04 R - SozR 4-2500 § 266 Nr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

    Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 6/04 R - juris, Rz. 11), da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die von Amts wegen zu prüfen ist.
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 29/10 R

    Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - fakultativer Finanzausgleich -

    Damit waren die als vorläufige Bescheide erlassenen Vorauszahlungsbescheide erledigt und verloren ohne Aufhebung ihre Bindungswirkung (vgl - zum Verhältnis der Bescheide über den vorläufigen Jahresausgleich zu endgültigen Bescheiden über den Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich - BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 2 RdNr 6 ff, 14 f mwN, und BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 19/02 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 10 RdNr 4) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2009 - L 30 AL 228/06

    Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 4 SGB III für Leistungsbezieher nach dem SGB

    Die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings deshalb nicht zulässig, weil es am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt an dem erforderlichen berechtigten Interesse mangelt (vgl. insofern Bundessozialgericht- BSG - Urteil vom 21. September 2005, B 12 KR 6/04 R, unter anderem in SozR 4-2500 § 266 Nr. 10 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - L 3 AL 1368/11
    Überdies setzt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer geplanten Amtshaftungsklage voraus, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10f; BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R - veröffentlicht in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - L 3 AL 3928/10
    Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der Kläger ein aussichtsreiches (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R - veröffentlicht in juris) Amtshaftungsverfahren betreibt, die Gefahr der Wiederholung besteht - der Kläger steht aktuell nicht bei der Beklagten im Leistungsbezug - oder dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit für weitere Verfahren Bedeutung gewinnen könnte.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2020 - L 4 AS 342/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageänderung - Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Indes ist dieses Begehren offensichtlich aussichtslos (vgl. hierzu BSG - Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 6/04 R; BVerwG - Urteile vom 3. Juni 2003 - 5 C 50/02 sowie 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - juris; Schütz in juris-PK zu § 131 SGG, (Stand: 05. April 2018), Rn. 41 und 47; sowie Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10f; vgl. auch derselbe, a.a.O. vor § 51, Rn. 16a mit Verweis auf BSG - Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 61/10
    Daher kann ein Feststellungsinteresse des Klägers hierauf auch nicht gestützt werden (vgl hierzu auch BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 10).
  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 AY 3764/19

    Asylbewerberleistungen - sonstige Leistungen - ambulante Psychotherapie zur

    Insoweit genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann; maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BSG 10.07.1996, 3 RK 27/95, BSGE 79, 33; BSG 21.09.2005, B 12 KR 6/04 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 12 AS 2527/09
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