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   BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R   

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BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,47831)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,47831)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,47831)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 194 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Satzungsregelung - Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 194 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Satzungsregelung - Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Teilen des Ehegatteneinkommens

  • rewis.io

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Satzungsregelung - Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Satzungsregelung - Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Teilen des Ehegatteneinkommens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Fragen der Versicherungspflicht bzw der Erhebung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 16
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) sei es zulässig, aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung für die Beitragsbemessung des freiwilligen Mitglieds das höhere Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen, wenn das Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfüge, weil auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehepartner abzustellen sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .

    Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSGE 89, 213, 220 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 220 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 527).

    Denn den Krankenkassen stand grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen (vgl dazu erneut allgemein BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 216 ff).

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89

    Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Die Klägerin konnte sich zulässig auf die Erhebung einer Teilanfechtungsklage beschränken (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    3 Abs. 1 GG verbietet sowohl die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem als auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 84, 133, 157 f; 98, 365, 385) .

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Normgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BVerfGE 98, 365, 385) .

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Allerdings bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 38) , die hier jedoch - wie dargestellt - vorliegt.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    3 Abs. 1 GG verbietet sowohl die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem als auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 84, 133, 157 f; 98, 365, 385) .
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Denn auch ein untergesetzlicher Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener - im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erkennbarer - Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl näher BVerfGE 84, 348, 359 f; 87, 234, 255 f).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Denn auch ein untergesetzlicher Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener - im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erkennbarer - Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl näher BVerfGE 84, 348, 359 f; 87, 234, 255 f).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSGE 89, 213, 220 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 220 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 527).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R
    Darauf, ob ein Ehepartner über eigene, seinen Lebensunterhalt schon deckende Einnahmen verfügt, kommt es nicht an (vgl auch zB BVerfG Beschlüsse vom 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175 und - 1 BvR 1351/95 - NJW 2006, 2177 mwN) .
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87

    Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Zwar lässt es der Wortlaut "wird ... geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs. 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - nicht

    Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten freiwillig versichert waren.
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten

    Auf diesen Teil der Zuschläge zu den Krankenversicherungsbeiträgen hat der Kläger bereits Widerspruch und Klage in rechtlich zulässiger Weise beschränkt (vgl dazu auch BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - SuP 2012, 325, 327; BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 8, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr. 1 RdNr 10).
  • SG Aachen, 15.12.2020 - S 14 KR 219/20
    Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bieten (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, BSGE 113, 1-23, SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Rn. 18 ff.; vgl. zu den vorherigen Satzungsregelungen: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R -, Rn. 20, juris) und die Ermächtigungsgrundlage in § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V auch nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (eingehend: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, BSGE 113, 1-23, SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Rn. 21, 23 ff. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 16/16 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 32, Rn. 15 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
    Die Entscheidung des BSG vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Entscheidung Satzungsrecht der Krankenkassen, nicht aber die BVGsSz betreffe.

    Die Heranziehung des Ehegatteneinkommens sei durch das BSG bereits durch Urteile vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95, vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R und vom 15.08.2018- B 12 KR 8/17 R bestätigt worden.

    a) Das BSG hat bereits zur früheren Rechtslage, die in § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder durch Satzungsrecht der Krankenkasse vorsah, entschieden, dass eine Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung zulässig sei (Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R Rn. 18 m.w.N.).

    Das BSG hat eine solche (notwendige) Pauschalierung als noch innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen eingestuft (BSG, Urteil vom 28.09.2011 -B 12 KR 9/10 R Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 5 KR 405/21
    Die Entscheidung des BSG vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Entscheidung Satzungsrecht der Krankenkassen, nicht aber die BVGsSz betreffe.

    Die Heranziehung des Ehegatteneinkommens sei durch das BSG bereits durch Urteile vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95, vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R und vom 15.08.2018- B 12 KR 8/17 R bestätigt worden.

     Das BSG hat bereits zur früheren Rechtslage, die in § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder durch Satzungsrecht der Krankenkasse vorsah, entschieden, dass eine Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung zulässig sei (Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R Rn. 18 m.w.N.).

    Das BSG hat eine solche (notwendige) Pauschalierung als noch innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen eingestuft (BSG, Urteil vom 28.09.2011 -B 12 KR 9/10 R Rn. 19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2016 - L 4 KR 56/14
    Nicht zu beanstanden ist es, dass gemäß § 2 Abs. 4 der BeitrVerfGrsSz für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringe eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 und zur Legitimation der Krankenkassen als Satzungsgeber BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 9/10 R m.w.N., zitiert nach juris).

    Darauf, ob ein Ehepartner über eigene, seinen Lebensunterhalt deckende Einnahmen verfügt, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 9/10 R, a.a.O.).

    Denn auch ein untergesetzlicher Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener - im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erkennbarer - Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 9/10 R, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass Krankenkassen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der höheren Einnahmen des Ehegatten in der geschilderten Weise als Mindesteinnahmen zugrunde legen dürfen, indem sie auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend mitberücksichtigen (vgl. Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 9/10 R, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16

    Tagespflegeperson; Erstattung von Aufwendungen zur Krankenversicherung;

    Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Satzungsbestimmung einer gesetzlichen Krankenversicherung, in der eine Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten vorgesehen ist: BSG, Urt. v. 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 -, juris Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2020 - L 4 KR 9/20
    Kranken- und Pflegekassen seien bereits nach § 240 Abs. 1 SGB V a.F. ermächtigt, in der Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen seien, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfüge, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R, juris).

    Denn den Krankenkassen stehe grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigten, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen (Verweis auf BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R).

    Dem untergesetzlichen Normgeber erkannte das BSG in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; 84, 348, 359) die Befugnis zu, bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall auftretenden Härten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 9/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - L 16 KR 388/13

    Gewährung von Freibeträgen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger

    Dabei ist das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass § 240 Abs. 1 S. SGB V a.F. die Krankenkassen u.a. dazu ermächtigte, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 28.09.2011- B 12 KR 9/10 R -, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R = BSGE 89, 213-227).
  • BSG, 09.06.2023 - B 12 KR 17/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Hessen, 14.08.2023 - L 8 KR 174/20

    Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter: Einkommen beider Eheleute

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 11 KR 547/21

    Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 51/17
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 11 KR 97/16
  • BSG, 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

  • BSG, 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B

    Höhe des Krankenversicherungsbeitrags

  • BSG, 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 13.12.2017 - B 12 KR 32/17 B

    Beiträge zur Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - L 11 KR 220/12

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 3556/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23

    Selbstzahler

  • SG Duisburg, 16.02.2017 - S 50 KR 941/15

    Zahlung von höheren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung; Heranziehung

  • LSG Hessen, 27.10.2021 - L 8 KR 244/21

    Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen

  • BSG, 10.03.2022 - B 12 KR 58/21 B

    Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Bayern, 29.06.2021 - L 5 KR 543/20

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei freiwillig Versicherten in der GKV

  • LSG Hamburg, 12.12.2019 - L 1 KR 130/18

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds, dessen

  • OVG Sachsen, 23.10.2018 - 4 A 790/16

    Tagespflegeperson; Erstattung; Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung;

  • BSG, 03.02.2022 - B 12 KR 43/21 B

    Berücksichtigung des Einkommens eines privat krankenversicherten Ehegatten zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - L 11 KR 445/12

    Krankenversicherung

  • BSG, 25.07.2013 - B 12 KR 96/12 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 4 KR 507/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 4 KR 175/17
  • SG Frankfurt/Main, 15.05.2020 - S 25 KR 433/18
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