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   BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R   

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https://dejure.org/2011,8253
BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R (https://dejure.org/2011,8253)
BSG, Entscheidung vom 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R (https://dejure.org/2011,8253)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R (https://dejure.org/2011,8253)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Sozialversicherungspflicht; Fahrlehrerausbildung; Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4, § 7 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 SGB 3, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 10 SGB 5
    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern während eines Praktikums in einer Fahrschule

  • rewis.io

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern während eines Praktikums in einer Fahrschule

  • datenbank.nwb.de

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Fragen der Versicherungspflicht bzw der Erhebung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 22
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze (vgl BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R = BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen Anwendung (hier: Fahrlehrerausbildung).

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.

    In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49).

    Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 1.12.2009 (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) entschieden, dass berufspraktische Phasen im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums keine Versicherungspflicht begründen, sofern sie sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (zur geplanten Schaffung einer in § 25 Abs. 1 SGB III und § 5 Abs. 4a SGB V geregelten künftig einheitlichen Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen vgl allerdings Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialbesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucks 315/11 S 3 sowie S 26 f und S 28 f ) .

    Dem stehen die im Senatsurteil vom 1.12.2009 (aaO) aufgestellten Grundsätze entgegen, ohne dass es auf fehlende Feststellungen des LSG zu der für einen Ausschluss der geltend gemachten einheitlichen Ausbildung vom sachlichen Anwendungsbereich des BBiG bzw BBiG 2005 notwendigen schulrechtlichen Einordnung der Fahrlehrerausbildungsstätten ankommt.

    Zwar steht nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der Annahme einer engen Verzahnung zwischen (hoch)schulischer und praktischer Ausbildung das - hier jeweils festgestellte - Vorliegen zweier eigenständiger Verträge über die theoretische und die praktische Ausbildung oder ein erheblicher zeitlicher Anteil der praktischen Ausbildung an der Gesamtausbildungszeit nicht entgegen, wenn die Auslegung des mit dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung ergibt, dass die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 23) .

    Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 mit Nachweisen zur Rspr des BAG) und/oder die praktische Ausbildung im wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 26) .

    Solches ist zB anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 24; vgl auch die Unterscheidung zwischen Praxis- und Studienzeiten in BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1).

    Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25) .

    b) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers auch nicht etwa aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 3 SGB VI und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.Diese - in der Revisionsbegründung allerdings in den Vordergrund gerückte - Frage nach der Versicherungsfreiheit als Praktikant stellt sich, wie der Senat zuletzt zu sogenannten praxisintegrierten dualen Studiengängen herausgestellt hat (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 15) , erst, wenn zuvor das Vorliegen eines - hier nach den Ausführungen unter a) zu bejahenden - Versicherungspflichttatbestandes wegen einer Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung) feststeht.

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    Das BSG hat auch die Rechtspraktika von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35 mwN) .

    Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG (nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435) .Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35) .

    Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 mit Nachweisen zur Rspr des BAG) und/oder die praktische Ausbildung im wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 26) .

    Soweit durch den Kläger oder im angegriffenen Urteil die zeitliche Gewichtung der theoretischen und praktischen Ausbildung und die Umklammerung letzterer durch Ausbildungsabschnitte in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesprochen werden, bilden diese im vorliegenden Zusammenhang kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal (vgl bereits BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) .

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49).

    Denn dem insoweit maßgebenden Gesamtbild nach (vgl zu dessen Maßgeblichkeit nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49 ff mwN) waren sie während der praktischen Ausbildung nicht (mehr) Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

    Vom Fortbestand einer Schüler- oder Studenteneigenschaft während einer praktischen Tätigkeit kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffenen ihrem gesamten Erscheinungsbild nach noch Schüler bzw Student sind, so dass die Ausbildung in der Schule oder das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 51 mwN) .

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG (nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435) .Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35) .

    Dabei hat der Senat sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der zuvor genannten Rechtsprechung des BAG angeschlossen, die zuletzt unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 2005, wonach dieses Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage ua der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, die Anwendung des BBiG bzw BBiG 2005 ausgeschlossen hat, soweit die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (BAG NZA 2009, 435).

    Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25) .

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.

    Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen (vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV nämlich die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG betriebsgebunden durchgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9; BSGE 58, 218, 220, 221 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139).

    bb) Die streitbefangene praktische Fahrlehrerausbildung erfüllt auch den Tatbestand einer "betrieblichen" Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV (zum Begriff vgl näher bereits BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.

    Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen (vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9) .

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    In einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hat der Senat eine Beschäftigung iS von § 7 Abs. 2 SGB IV angenommen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19 f).

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

    Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Das BSG hat auch die Rechtspraktika von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35 mwN) .

    Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG (nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435) .Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35) .

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    Solches ist zB anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 24; vgl auch die Unterscheidung zwischen Praxis- und Studienzeiten in BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich insbesondere nicht aus vorangegangenen Betriebsprüfungen, die Aussagen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflichten ausschließlich zu früheren, abgelaufenen Zeiträumen treffen (vgl bereits BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, RdNr 36 mwN; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11) .
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
    Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25) .
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

  • BSG, 21.01.1987 - 7 RAr 10/86
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 46/81

    Ausbildung - Fachschule - Bildungseinrichtung - Berufsqualifizierender Abschluss

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94

    Versicherungspflicht türkischer Staatsangehöriger im juristischen

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung

  • BSG, 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Erteilung einer plausiblen Schlussrechnung an

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f).
  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f) .
  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausvergütungen unterliegen der

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f) .
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