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   BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R   

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https://dejure.org/2005,2625
BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R (https://dejure.org/2005,2625)
BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R (https://dejure.org/2005,2625)
BSG, Entscheidung vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R (https://dejure.org/2005,2625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zeitlichen Umfanges der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Einhaltung der Drei-Monats-Grenze bei der Antragstellung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der zeitlichen Höchstgrenze der Befreiung von ...

  • Judicialis

    SGB VI § 2 S 1 Nr 9; ; SGB VI § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 F: 1999-12-20; ; SGB VI § 6 Abs 4; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3; ; GG Art 82 Abs 1 S 1; ; GG Art 82 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Versicherungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 12/90

    Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Die Drei-Monats-Frist für die Stellung eines den vollen Befreiungszeitraum von drei Jahren eröffnenden Antrages beginnt damit grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem erstmals gleichzeitig alle Befreiungsvoraussetzungen einschließlich der begriffslogisch und sprachlich logisch unverzichtbaren (vgl bereits BSG vom 28. Juni 1990, 4 RA 12/90, BR/Meuer AVG § 7, 28-06-90, 4 RA 12/90 = juris-Nr: KSRE033421217) Versicherungspflicht vorliegen.
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82

    Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus (Urteil des Senats vom 27. September 1983, 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
  • BVerfG, 19.03.1958 - 2 BvL 38/56

    Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Steuerneuordnungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Ein wirksamer Antrag kann nämlich nicht gestellt werden, bevor die Norm, auf die er sich stützt, gleichermaßen durch die Verkündung nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG rechtlich existent (vgl BVerfG Beschluss vom 19. März 1958, 2 BvL 38/56, BVerfGE 7, 330) als auch mit dem Inkrafttreten (Art. 82 Abs. 2 GG) wirksam geworden ist.
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 28/92

    Rentner - Versicherungspflicht - Befreiung - Fristversäumnis

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl Urteile des Senats vom 21. Mai 1996, 12 RK 43/95, SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 und vom 9. Februar 1993, BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S 5 f).
  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Ihr Ausnahmecharakter, der der Dispositionsbefugnis des Versicherten Rechnung tragen will, ohne der Versichertengemeinschaft über das hiernach unvermeidliche Maß hinaus eine Ungewissheit über den Bestand des Versichertenverhältnisses und eine negative Risikoauslese zu ihren Lasten zu überbürden (vgl etwa BSG Urteil vom 11. Februar 1988, 4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr. 5 S 8 f und vom 1. September 1988, 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 16 f), gebietet ein enges Verständnis.
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Der Kläger hat keine für den streitigen Zeitraum durchgreifenden Gründe für eine auch bei Versäumung von Fristen des materiellen Rechts grundsätzlich zulässige (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr. 4) Wiedereinsetzung geltend gemacht.
  • BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87

    Sondernachentrichtung - Gleichheitssatz - Mitgliedschaft - Zeitlicher Rahmen -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Ihr Ausnahmecharakter, der der Dispositionsbefugnis des Versicherten Rechnung tragen will, ohne der Versichertengemeinschaft über das hiernach unvermeidliche Maß hinaus eine Ungewissheit über den Bestand des Versichertenverhältnisses und eine negative Risikoauslese zu ihren Lasten zu überbürden (vgl etwa BSG Urteil vom 11. Februar 1988, 4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr. 5 S 8 f und vom 1. September 1988, 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 16 f), gebietet ein enges Verständnis.
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Vielmehr trägt § 6 Abs. 4 SGB VI gerade dem von der Verfassung vorgegebenen (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG und hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 2. April 1963, 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6) Grundsatz der formellen Publizität Rechnung, der im Gegenteil das ausnahmsweise Anknüpfen an den Zeitpunkt individueller Kenntniserlangung rechtfertigungsbedürftig erscheinen lässt, und verkörpert im Übrigen die erforderliche Abwägung der Interessen des einzelnen Betroffenen mit dem Bestands- und Finanzierungsinteresse der Versichertengemeinschaft.
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95

    Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 , 22 WGSVG

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl Urteile des Senats vom 21. Mai 1996, 12 RK 43/95, SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 und vom 9. Februar 1993, BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S 5 f).
  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 30/80

    Antragsversicherter; Befreiung von der Pflichtversicherung; Pflichtmitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R
    Diese Einheitlichkeit des - auch dort bereits allein nach objektiven Kriterien und unabhängig von der subjektiven Kenntnis der Betroffenen zu bestimmenden - Bezugszeitpunktes für Beginn der Antragsfrist und der möglichen Befreiung war damit in § 1230 Abs. 2 RVO bzw § 7 Abs. 3 AVG, die noch auf den Beginn des "Beschäftigungsverhältnisses" abstellten (vgl zum gebotenen weiten Verständnis dieses Wortlauts Urteil des Senats vom 28. April 1982, 12 RK 30/80, SozR 2400 § 7 Nr. 3 S 7) durch das Wort "danach" jeweils ausdrücklich hervorgehoben.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - L 8 R 2931/18
    Dazu hat das BSG entschieden, dass in Abhängigkeit von der Ausübung des entsprechenden Dispositionsrechts des Versicherten die Befreiung nur dann auf den Zeitpunkt des (erstmaligen) Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirkt, wenn der für die Befreiung konstitutive Antrag "innerhalb von drei Monaten" gestellt ist, während ihm in allen anderen Fällen nur Wirkung für die Zukunft zukommt (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 15).

    Insoweit entscheidet die Einhaltung der Drei-Monats-Grenze bei der Antragstellung materiell-rechtlich darüber, ob Befreiungsberechtigte in den Genuss der zeitlichen Höchstgrenze für die Befreiung kommen können oder schon deshalb und von vorne herein nur für eine geringere Dauer zu befreien sind (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 15).

    Wie das BSG ausführt, ist nämlich die Tatbestandsvoraussetzung "innerhalb von drei Monaten" ohne weiteres auf denselben Zeitpunkt zu beziehen wie der Beginn der Befreiung, der durch das "Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung" bestimmt ist (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Die Vorschrift schließt insoweit an die Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI an (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Nach beiden Vorschriften wirkte die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an ((BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Diese Einheitlichkeit des - auch dort bereits allein nach objektiven Kriterien und unabhängig von der subjektiven Kenntnis der Betroffenen zu bestimmenden - Bezugszeitpunktes für Beginn der Antragsfrist und der möglichen Befreiung war damit in § 1230 Abs. 2 RVO bzw. § 7 Abs. 3 AVG, die noch auf den Beginn des "Beschäftigungsverhältnisses" abstellten durch das Wort "danach" jeweils ausdrücklich hervorgehoben (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Indes fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass insofern mit dem Inkrafttreten des SGB VI über die bloße Textänderung hinaus auch eine Rechtsänderung herbeigeführt werden sollte (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Die Drei-Monats-Frist für die Stellung eines den vollen Befreiungszeitraum von drei Jahren eröffnenden Antrages beginnt damit grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem erstmals gleichzeitig alle Befreiungsvoraussetzungen einschließlich der begriffslogisch und sprachlich logisch unverzichtbaren Versicherungspflicht vorliegen (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16).

    Schon deshalb kann auch der Befreiungszeitraum von drei Jahren frühestens mit dem Inkrafttreten der abstrakt-generellen Anordnung von Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beginnen (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16), sodass ein vor Eintritt der Versicherungspflicht als Befreiungsvoraussetzung gestellter Antrag hinsichtlich einer Befreiung unwirksam ist und auch nicht später wirksam werden kann.

    Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris rdNr. 19).

    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19 m.w.N.).

    Der Sinn und Zweck der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI würde verfehlt, wenn eine geltend gemachte Rechtsunkenntnis als unverschuldet i.S. der Wiedereinsetzungsregelungen angesehen würde und die eingetretene Rechtssicherheit hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverhältnissen unter einseitiger Betonung von Rechten der Versicherten erneut in Zweifel gezogen werden könnte (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus (BSG 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

    Das BSG hat zwar in seiner Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen - abgeleitet aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben - eine Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen für zulässig und geboten gehalten (BSG Urteil vom 28.4.1983 - 12 RK 14/82, SozR 5070 § 10 Nr. 22 RdNr 11; s auch BSG Urteile vom 27.9.1983 - 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55 RdNr 16 ff und 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 RdNr 19; s auch grundlegend Urteil vom 1.2.1979 - 12 RK 33/77, BSGE 48, 12, 17 = SozR 2200 § 1227 Nr. 23 S 54 mwN) .
  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 501/17

    Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während der

    (1) Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass ein schuldloses Fristversäumnis wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen nicht vorliegt, wenn der Betroffene eine im Gesetz selbst ausdrücklich geregelte Frist aus Unkenntnis verstreichen lässt (BSG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 12 RK 28/92 -, BSGE 72, 80-85, SozR 3-1300 § 27 Nr. 3, Rn. 19, 20; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 9, Rn. 28; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 9, Rn. 28; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 -, BSGE 79, 168-177, SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, Rn. 32; BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, Rn. 19; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2011 - L 1 KR 548/10 -, Rn. 28, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2012 - L 11 KR 572/11 -, Rn. 21, juris; Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, § 8, Rn. 17; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 27 SGB X, Rn. 24).

    Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Frist zur Befreiung von einer Pflicht zur Sozialversicherung deshalb versäumt, weil er während des Fristlaufes über das Bestehen der Versicherungspflicht an sich in Unkenntnis ist (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, Rn. 7, 19, ohne allerdings auf eine Differenzierung zwischen Unkenntnis von der Versicherungspflicht und versäumter Befreiung von der Frist einzugehen, sondern unter Zitat der Rechtsprechung des Senates, dass eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung des Gesetz selbst ausdrücklich regelt, eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen könne).

    Sofern sich daran knüpfend in Rechtsprechung und Literatur die Formulierung findet, eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung "das Gesetz selbst ausdrücklich regelt" (statt vieler etwa BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 9, Rn. 28; BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, Rn. 19 Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 27 SGB X, Rn. 24), könne daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG, a.a.O.; grundlegend: BSG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 RK 27/88 -, BSGE 67, 90-97, SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, SozR 3-1100 Art. 82 Nr. 1, Rn. 15 ff.), werden zugleich die Grenzen des Grundsatzes der formellen Publizität deutlich.

    Schließlich das Beitrittsrecht und die Befristung des entsprechenden Antrags (§ 176b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 RVO) zusammen mit dem Umstand, daß die Satzung keine längere als die Monatsfrist bestimmt hatte (§ 176b Abs. 2 Satz 4 RVO)." (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 36/90 -, SozR 3-2200 § 176b Nr. 1, SozR 3-1300 § 27 Nr. 4, Rn. 15; die Möglichkeit einer Ausnahme andeutend auch: BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, Rn. 22).

    Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entspricht der langjährigen Rechtspraxis nicht (anders im seitens der Beklagte angeführten Fall des BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, Rn. 7, 19: Hier war die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Tatbestandes § 6 Abs. 1 Buchst. a SGB VI bei Kenntnis der Vorschrift möglich).

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