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   BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R   

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https://dejure.org/2009,785
BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R (https://dejure.org/2009,785)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R (https://dejure.org/2009,785)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R (https://dejure.org/2009,785)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der Erledigungsgebühr - Erforderlichkeit einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Entstehen der Erledigungsgebühr; Erforderlichkeit einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltsvergütung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bei qualifizierter Mitwirkung des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG § 3; ; VV RVG Nr 1005; ; VV RVG Nr 1002; ; SGB X § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bei qualifizierter Mitwirkung des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr - anwaltliche Mitwirkung - Vorlage von

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass nach den Urteilen des 9. Senats des BSG vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) der Anspruch eines Bevollmächtigten auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht bereits dadurch begründet werde, dass dieser Widerspruch einlege und diesen unter Vorlage präsenter Beweismittel begründe.

    Wie der 1. Senat des BSG am 7.11.2006 in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

    Der Ansatz einer weiteren gleich hohen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 iVm Nr. 1002 VV RVG ist ua erst dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt die Beweismittel neu beschafft (beschaffen lässt) und diese dann im Vorverfahren vorlegt bzw beibringt (so auch BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R

    Voraussetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 RVG -VV

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erfordere - wie das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 7.11.2006 (B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R) ausgeführt habe - eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe.

    Wie der 1. Senat des BSG am 7.11.2006 in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erfordere - wie das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 7.11.2006 (B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R) ausgeführt habe - eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe.

    Wie der 1. Senat des BSG am 7.11.2006 in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass nach den Urteilen des 9. Senats des BSG vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) der Anspruch eines Bevollmächtigten auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht bereits dadurch begründet werde, dass dieser Widerspruch einlege und diesen unter Vorlage präsenter Beweismittel begründe.

    Wie der 1. Senat des BSG am 7.11.2006 in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erfordere - wie das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 7.11.2006 (B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R) ausgeführt habe - eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe.

    Wie der 1. Senat des BSG am 7.11.2006 in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Die frühere - teilweise gegensätzliche - Rechtsprechung (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 S 23 f) zu der Vorgängervorschrift des VV RVG, § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGebO, ist aufgrund des geänderten Wortlauts der Nr. 1002 Satz 2 VV RVG überholt, der nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abhebt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt ("ganz oder teilweise ... erledigt").
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
    Dem schließt sich der erkennende Senat - wie schon der 11a. Senat mit Urteil vom 21.3.2007 (B 11a AL 53/06 R) - an.
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 13) .
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

    Es schließe sich der Auffassung des 2. Senats des LSG im Urteil vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08 - (nachgehend Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R) und des BSG vom 7.11.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr. 8) an.

    Dies entspreche den Vorgaben des BSG (SozR 4-1935 VV Nr. 1002 Nr. 1 und Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R) .

    Einer weitergehenden Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) bedurfte es daher nicht (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 12; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 12) .

    Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 42; BSG SozR 4-1935 VV Nr. 1002 Nr. 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - Juris RdNr 16; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 RdNr 20 ff; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und B 1 KR 13/06 R, jeweils RdNr 20 ff; für die Literatur zustimmend: Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, Nr. 1002 VV RdNr 38; Straßfeld, NZS 2010, 253, 259; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 247; dieselbe, SGb 2008, 635, 641; Köhler, ZFSH/SGB 2009, 67, 76; Becker in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 98; Curkovic in Bischof, RVG-Kompaktkommentar, 2. Aufl 2007, Nr. 1002 VV RdNr 9 f, Nr. 1005 VV RdNr 3; Mayer in Mayer/Kroiß , RVG-HK, 2. Aufl 2006, Nr. 1002 VV RdNr 18) .

    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geänderte Wortlaut von Nr. 1002 Satz 2 VV RVG nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abstellt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16).

    Der Revisionsvortrag - auch im Vergleich zur Revisionserwiderung der identischen Beklagten im entschiedenen Verfahren B 13 R 137/08 R - enthält insofern keine neuen Argumente, die Anlass geben könnten, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

    Unerheblich ist schließlich, ob eine verfahrensvermeidende oder -beendende Funktion der anwaltlichen Tätigkeit feststellbar sein muss oder ob es "zufälliger" Erfolg einer eigentlich "verfahrensgewinnenden" Funktion der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 20).

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 162, 40 Euro ausgesprochen worden ( vgl BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, jeweils RdNr 12 ).
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