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   BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B   

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https://dejure.org/2014,3679
BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B (https://dejure.org/2014,3679)
BSG, Entscheidung vom 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B (https://dejure.org/2014,3679)
BSG, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - B 13 R 161/13 B (https://dejure.org/2014,3679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines behaupteten Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 96 SGG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines behaupteten Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 96 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12

    Wiederholung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN) .
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN) .
  • BSG, 21.08.2009 - B 11 AL 21/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Wird eine Verletzung des § 96 SGG geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs (BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - Juris RdNr 4) und dabei jedenfalls auch den Wortlaut der beiden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt.
  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN) .
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Zur formgerechten Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; Nr. 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff) .
  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN) .
  • BFH, 16.03.2001 - IV B 17/00

    Auslegung eines Steuerbescheids

    Auszug aus BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B
    Ohne Kenntnis dieses Bescheids und der gesamten Umstände des Verfahrens ist es jedoch nicht möglich, im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 BGB zu beurteilen, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den materiellen Gehalt der von ihr angegriffenen Aussage zur Rückforderung weiterer 1049, 45 Euro im Bescheid der Beklagten vom 22.9.2009 verstehen konnte (zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl BFH/NV 2001, 1103 RdNr 3) .
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 5247/12
    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 161/13 B anhängig.

    In dem der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 13 R 161/13 B) zu Grunde liegenden Urteil des Senates vom 17. April 2013 (L 2 R 5248/12) hatte der Senat im Ergebnis schon aufgrund doppelter Rechtshängigkeit die Berufung zurückgewiesen und gerade keine weitergehende Prüfung in der Sache vorgenommen.

  • BSG, 28.07.2015 - B 13 R 173/15 B

    Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten; Höchstrichterlich geklärte

    Wird eine Verletzung des § 96 SGG geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs (BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - Juris RdNr 4) und dabei jedenfalls auch den (genauen) Wortlaut der betreffenden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 4.2.2014 - B 13 R 161/13 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 23.08.2017 - B 13 R 165/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil über einen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Verwaltungsakts nicht entschieden, muss in der Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs unter Wiedergabe des ursprünglich angefochtenen und des angeblich einzubeziehenden Verwaltungsakts erfolgen und dargelegt werden, dass der angeblich in das Verfahren einbezogene Verwaltungsakt einen mit dem bislang streitbefangenen prozessualen Anspruch gleichen Streitgegenstand bildet und das Urteil dann für den Beschwerdeführer günstiger hätte ausfallen müssen, wenn über den einbezogenen Verwaltungsakt mitentschieden worden wäre (vgl Senatsbeschluss vom 4.2.2014 - B 13 R 161/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B - SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 S 17) .
  • LSG Bayern, 04.07.2016 - L 11 AS 369/16

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Übernahme von Unterkunfts- und

    Deshalb kann - muss aber nicht - in den Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Änderungsbescheide zu den - unveränderten - Unterkunfts- und Heizungskosten lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes gesehen werden, der eine eigene Verwaltungsaktqualität nicht zukommt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 18.02.2021 - B 8 SO 63/20 B

    Erstattung der Kosten für ein Vorhängeschloss im Rahmen der Gewährung von

    Wer eine Verletzung des § 96 Abs. 1 SGG rügen will, muss demgemäß den Verfahrensgang aus sich heraus verständlich nachzeichnen und dabei jedenfalls den Wortlaut der betroffenen Verwaltungsakte wiedergeben ( BSG vom 4.2.2014 - B 13 R 161/13 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 21.07.2014 - B 5 RE 22/14 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist jedoch geklärt, dass wiederholenden Verfügungen keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSG Urteile vom 17.4.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f, vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30 sowie Beschluss vom 4.2.2014 - B 13 R 161/13 B - Juris RdNr 8; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a), sodass die Voraussetzungen des § 86 SGG von vornherein nicht erfüllt wären.
  • BSG, 07.06.2018 - B 8 SO 60/17 B

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Insbesondere trägt er nicht vor, dass die Entscheidung des LSG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21.6.2017 für ihn günstiger hätte ausfallen müssen (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9; B 13 R 161/13 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 6 VS 3505/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - wiederholende Verfügung

    Hierüber hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nämlich keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung getroffen, sondern es ist lediglich die Wiederholung der Verfügungssätze Ziffer 1.1 und 1.2 aus dem Bescheid vom 25. Juli 2018 erfolgt, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Februar 2014 - B 13 R 161/13 B -, juris, Rz. 8).
  • BSG, 05.09.2016 - B 4 AS 102/16 B
    Bei der Behauptung einer Verletzung des § 96 SGG, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsaktes durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs (BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - juris RdNr 4) und dabei auch den Wortlaut der beiden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 4.2.2014 - B 13 R 161/13 B - juris RdNr 6).
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