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   BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R   

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BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R (https://dejure.org/2011,4731)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R (https://dejure.org/2011,4731)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2011 - B 13 R 20/10 R (https://dejure.org/2011,4731)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • openjur.de

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG; früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk ISR, Art 27 Abs 2 S 2 SozSichAbk ISR, § 35 SGB 6, § 99 Abs 1 SGB 6, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG
    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk ISR, Art 27 Abs 2 S 2 SozSichAbk ISR, § 35 SGB 6, § 99 Abs 1 SGB 6, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG
    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Berlin, 12.06.1992 - L 1 An 34/89
    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht ).

    Der Zweck des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) .

    Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art. 27 Abs. 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39) .

    Vielmehr war Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs. 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 25 S 56 f) ; es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG) zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21) .

    Diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO - Urteilsumdruck S 12, 20 f) .

    Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ) .

    Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268) .

    Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO) .

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 12).

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1) .

    a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ) .

    Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268) .

    Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2003 - L 14 RJ 151/01

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art. 27 Abs. 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39) .

    Vielmehr war Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs. 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 25 S 56 f) ; es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG) zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21) .

  • BSG, 22.05.1974 - 12 RJ 8/74

    Bestimmung der Alters des Versicherten - Rechtskraft - Empfangsbedürftige

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs. 1 bis 3 und 5 RVO (= § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 AVG) genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen (allerdings nur, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr. 3 S 9; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr. 25 S 56) .

    Vielmehr war Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs. 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 25 S 56 f) ; es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG) zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21) .

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R

    Altersruhegeldanspruch - Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Damit unterscheidet sich die Regelung in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Abk Israel SozSich zB vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Abk USA SozSich) vom 7.1.1976 (BGBl II 1976, 1358) idF des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGB lI 1996, 302) ; dieses sieht in seinem Art. 14 Abs. 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl II 1996, 306) einschränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht würden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.7.2002 - L 6 RA 95/00 - Juris RdNr 23; LSG Hamburg vom 25.8.2004 - L 1 RJ 93/02 - Juris RdNr 16; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, zB Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Abk Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des Zusatzabkommens vom 27.8.2002 <BGBl II 2003, 666>) .

    Offen bleiben kann, ob Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen", am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art. 8 Nr. 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a bzw b SGB VI) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8).

    Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt (vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 16).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis iS der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (§ 12 WGSVG; früher § 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG; s auch BSG vom 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 S 55 ff) ; eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich.
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 14/91

    Minizeit nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 SozSichAbk Israel, Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art. 22 Nr. 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 22 Nr. 2 vorgesehen) .
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 45/01 R

    Bewertung von in den USA erworbenen Minizeiten nach Inkrafttreten des SGB 6 -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R
    Offen bleiben kann, ob Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen", am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art. 8 Nr. 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a bzw b SGB VI) .
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 83/79
  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 6/03 R

    Regelaltersrente - Stammrecht - monatlicher Einzelanspruch - Auslandswohnsitz -

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

  • BSG, 30.06.1997 - 4 RA 69/96

    Ausfallzeiten bei der Berechnung des Wertes des Rechts auf Rente wegen

  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 55/79

    Gleichstellung von Pflichtbeiträgen - Pflichtbeitrag - Rentenversicherung

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten -

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

  • LSG Berlin, 10.07.2002 - L 6 RA 95/00
  • LSG Hamburg, 25.08.2004 - L 1 RJ 93/02

    Beginn der Altersrente; Antragstellung nach deutschem Recht; Erfüllung der

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

    Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da sich dieses Urteil auf die Vorschriften des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens beziehe.

    Die so vertretene Auffassung der Antragsfiktion werde durch das Urteil des BSG vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R), das zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen ergangen sei, und durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen bestätigt.

    Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (§ 12 WGSVG; früher - bis zum 31.12.1991 - § 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG; siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R, juris Rn. 34).

    Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne des § 250 SGB VI. Diese Personen sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., juris Rn. 23, 24; zur "Rechtsbeziehung" siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R, juris Rn. 33, 34).

    Ebenso wenig kann sich der Kläger auf das zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) ergangene Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) berufen.

    Damit unterscheidet sich die Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA von den genannten Regelungen des DASVA, worauf das BSG im Urteil vom 19.04.2011, a. a. O., juris Rn. 20 ausdrücklich hingewiesen hat.

    Ob die Konsequenz dieses "Fiktionskomplexes" ist, dass - entsprechend dem dem Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zugrunde liegenden Sachverhalt - der vom Kläger in den USA gestellte Antrag noch offen war, bis die Beklagte über den lediglich als "Erinnerung" zu qualifizierenden Antrag vom 09.03.2010 mit dem Bescheid vom 31.03.2011 entschieden hat oder ob der "Fiktionskomplex" noch weiter gehen soll insofern, als dass der amerikanische Versicherungsträger auch fiktiv das zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet hätte, das ZRBG zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 24.07.1991 fiktiv bereits existiert und der Antrag entsprechend vom deutschen Rentenversicherungsträger positiv beschieden worden wäre, hat sich der Kammer nicht erschlossen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2016 - L 14 R 779/15

    Regelaltersrente; Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto; Wirksame

    Der israelische Antrag gilt - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R -juris- (Rdnr.19)).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/1.1 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

    Wäre ungeachtet dessen dennoch davon auszugehen, dass die Verstorbene in Israel einen Rentenantrag auf israelische Rente gestellt haben sollte, gälte dieser zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn die Verstorbene in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats des LSG NRW vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R), dort Rdn. 19: Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente ist nach Art. 27 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen; der israelische Antrag gilt, sowohl formell als auch materiell, zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht; für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an).

    Ein solcher Antrag wäre aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, in juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen

    d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr. 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 (BGBl II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich) sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 -B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr. 34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

    Der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Rentenantrag auf israelische Rente gilt zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn der Versicherte in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, dort Rdn. 19).

    Dieser Antrag ist aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, juris).

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Der dieser Rentengewährung zu Grunde liegende Rentenantrag berechtige - unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6840 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) - zum rückwirkenden Rentenbezug ab 1.7.1997, unabhängig von der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X.

    Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Der israelische Antrag gilt -sowohl formell als auch materiellzugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris - (Rdnr.19)).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Erwähnt werden in diesen Urteilen das Ghetto Bendzin (BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 37/04 R - juris) , die Ghettos Budapest und Koeszeg (BSG Urteil vom 16.5.2019 - B 13 R 37/17 R - SozR 4-1200 § 59 Nr. 2) , das Ghetto Kopaigorod (BSG Urteil vom 30.4.2012 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 3; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R - juris) , Ghetto Krakau (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - BSGE 103, 161 = SozR 4-2600 § 250 Nr. 6) , Ghetto Krasnik (BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R - juris) , Ghetto Lód?º (BSG Urteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 96/07 R) , Ghetto Lublin (BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr. 3) , Ghetto Ostrowiec (BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr. 2) , Ghetto Radom (BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1) , Ghetto Shargorod (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 28/06 R - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 4) , Ghetto Theresienstadt (BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 70/06 R - SozR 4-5075 § 1 Nr. 6) und Ghetto Warschau (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 9; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R - juris; BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 3 R 1007/16

    Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus

    Die in dem bei der Beklagten am 06.10.2004 eingegangenen Schreiben vom 05.10.2004 enthaltene Rücknahmeerklärung umfasste dabei nicht nur den mit Schreiben vom 04.09.2002 gestellten Altersrentenantrag, der bei der Beklagten am 06.09.2002 eingegangen war, sondern auch den von dem Versicherten bei dem israelischen Rentenversicherungsträger noch selbst am 30.10.1997 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung, soweit dieser gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates , hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

    Ein solcher Antrag wird aber von der Rücknahmeerklärung der Bevollmächtigten vom 06.10.2004 mit erfasst, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R - BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 295/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Der israelische Antrag gilt -sowohl formell als auch materiellzugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung"nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris (Rdnr.19)).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R - juris - (Rdnr.19) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R - juris - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (Rdnr.34 (juris)): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

    Hierzu verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem in Israel gestellten Rentenantrag in seinem Urteil vom 19. April 2011 (B 13 R 20/10 R).

    Stand danach jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - Rn. 34, juris).

    So hat das Bundessozialgericht z.B. in seiner Entscheidung vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R) zugunsten der dortigen Klägerin für das Bestehen einer "Rechtsbeziehung" bereits zum Antragszeitpunkt in Israel im Februar 1994 allein auf die kraft Bundesrecht ohne Beitragszahlung entstandene Beitragszeit für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz abgestellt.

    Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch auf einer aus diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB VI entstehen konnte" (BSG, Urteil vom 19.04.2011, a.a.O.,Rn. 34, juris).

    Der Kläger kann sich aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf diese Sozialversicherungsabkommen und die hierzu ergangene Rechtsprechung berufen (BSG, Urteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 53/05 R - Rn. 23; Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - Rn. 20, beide zitiert nach juris).

  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 37/17 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Übergang des

    Ergänzend stützt sich die Beklagte auf die Unterschiede zwischen dem deutsch-israelischen und dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (vgl Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1) .

    Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1) eine Antragsgleichstellung trotz fehlender Angabe deutscher Versicherungszeiten zu bewirken.

    Es knüpft im Gegensatz zur DV-DASVA nicht an die zusätzliche Bedingung der erkennbaren Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten im Antrag an (s hierzu auch die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 RdNr 20) .

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 38/11 R

    Überprüfungsantrag einer Regelaltersrente - früherer Rentenbeginn und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 317/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 18 R 1072/15
  • SG Düsseldorf, 21.07.2015 - S 15 R 148/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 1116/12

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 999/12

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R

    Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 42/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 46/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 76/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 431/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 294/13
  • BSG, 16.12.2019 - B 13 R 53/18 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

  • BSG, 13.12.2019 - B 5 R 26/19 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 14 R 739/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2017 - L 4 R 584/16

    Zahlung von Altersrente an einen Rechtsnachfolger

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